Short answer
The answer, before the reasoning
Um in Übereinstimmung mit den GRI-Standards zu berichten, berichtet eine Organisation alle 30 Angaben in GRI 2. Gründe für Auslassungen sind für die Angaben 2-1 bis 2-5 nicht zulässig; sie können für spätere Angaben nur verwendet werden, wenn die Bedingungen von GRI 1 erfüllt sind und die genaue fehlende Angabe oder Anforderung im Inhaltsindex angegeben wird.
Eine fehlende Richtlinie, ein fehlender Ausschuss oder ein fehlender Prozess ist nicht automatisch „nicht anwendbar“: Die Organisation kann die Anforderung erfüllen, indem sie angibt, dass der betreffende Punkt nicht existiert.
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Quellengestützter Bildungsentwurf. Vor der Veröffentlichung ist die abschließende technische Freigabe durch LRA erforderlich.
ÖFFENTLICHER ARTIKEL
In der Praxis
FORMAT
| FORMAT | SPRACHE | VERSION |
|---|---|---|
| Wissenskarte | Britisches Englisch | 1.0 • 1 August 2026 |
Rule
FÜR WEN DIES BESTIMMT IST
Berichterstattungsspezialisten, Nachhaltigkeitsteams, Berater, interne Prüfer und Prüfungsfachleute, die einen vollständigen GRI 2-Angabensatz statt eines allgemeinen Abschnitts zum Unternehmensprofil erstellen oder prüfen müssen.
Wozu GRI 2 konzipiert ist
GRI 2 liefert den organisatorischen Kontext, der zur Interpretation der Berichterstattung über Auswirkungen erforderlich ist. GRI 2 ist nicht lediglich eine Profilseite. Die Angaben legen fest, wer berichtet, welche Unternehmen einbezogen sind, welcher Berichtszeitraum gilt, welche Tätigkeiten die Organisation ausübt und welche Belegschaft sie hat, wie die Governance die Auswirkungen überwacht, welche Verpflichtungen zu verantwortungsvoller Unternehmensführung bestehen und wie Stakeholder einbezogen werden.
Für eine Organisation, die in Übereinstimmung mit den GRI-Standards berichtet, verlangt Anforderung 2 von GRI 1, dass alle Angaben in GRI 2 berichtet werden. Die praktische Frage lautet daher nicht, ob eine Angabe ignoriert werden kann, sondern wie die Organisation sie korrekt berichten, auf bereits bestehende öffentliche Informationen verweisen oder — sofern zulässig — einen Grund für eine Auslassung auf der richtigen Ebene dokumentieren wird.
Abbildung 1. GRI 2 bildet das Rückgrat der Berichterstattung für die Organisation; spätere Angaben zu Auswirkungen hängen von den hier festgelegten Berichtsgrenzen und dem Governance-Kontext ab.
Die nicht verhandelbare Regel: Alle 30 Angaben fallen in den Berichtsbereich
Die Unterscheidung zwischen einem fehlenden Punkt und einer nicht anwendbaren Anforderung ist entscheidend. Wenn eine Angabe nach einer Richtlinie fragt und die Organisation keine solche Richtlinie hat, kann die Organisation angeben, dass die Richtlinie nicht existiert, und, falls nützlich, erläutern, warum dies so ist, oder Pläne zu ihrer Entwicklung beschreiben. „Nicht anwendbar“ ist einer Anforderung vorbehalten, die aufgrund der Merkmale der Organisation tatsächlich nicht anwendbar ist, oder der besonderen Situation in Bezug auf einen Branchenstandard, die in GRI 1 beschrieben wird.
Rule
ANFORDERUNG / NICHT ERFORDERLICH
Anforderung: Alle GRI 2-Angaben sind zu berichten, wenn „in Übereinstimmung“ geltend gemacht wird. Gründe für das Weglassen sind für 2-1 bis 2-5 nicht zulässig. Für 2-6 bis 2-30 kann ein zulässiger Grund für das Weglassen nur verwendet werden, wenn die Organisation die Angabe oder eine spezifische Anforderung nicht erfüllen kann und die nach GRI 1 erforderliche Erläuterung bereitstellt. Nicht erforderlich: eine Richtlinie, ein Komitee oder einen Prozess lediglich zu schaffen, um zu vermeiden, dass berichtet werden muss, dass dieser bzw. dieses nicht existiert.
In der Praxis
Block 1 — Die Organisation und ihre Berichterstattungspraktiken
| Angabe | Was die Angabe festlegt | Zentrale Prüfung der Berichterstattung — Häufiger Fehler bei der Berichterstattung |
|---|---|---|
| 2-1 | Organisatorische Details | Rechtlicher Name, Eigentumsverhältnisse und Rechtsform, Hauptsitz, Länder der Geschäftstätigkeit. — Verwendung eines Handelsnamens ohne den Namen der rechtlichen Einheit; Weglassen von Ländern, in denen wesentliche Geschäftstätigkeiten bestehen. |
| 2-2 | In die Nachhaltigkeitsberichterstattung einbezogene Unternehmen | Vollständige Liste der Unternehmen; Unterschiede zur Finanzberichterstattung; Konsolidierungsansatz einschließlich Minderheitsbeteiligungen, Akquisitionen und Veräußerungen. — Zu sagen „wie im Geschäftsbericht“, ohne einen genauen Verweis anzugeben; fehlende Erläuterung themenspezifischer Abweichungen beim Berichtsumfang. |
| 2-3 | Berichtszeitraum, Häufigkeit und Kontaktstelle | Nachhaltigkeitszeitraum und Häufigkeit; Finanzberichtszeitraum und etwaige Abweichung; Veröffentlichungsdatum; Kontaktstelle. — Nur das Jahr anzugeben, nicht die Anfangs- und Enddaten; Veröffentlichungsdatum oder Kontaktdaten wegzulassen. |
| 2-4 | Berichtigungen von Informationen | Berichtigungen aus früheren Zeiträumen, Gründe und Auswirkungen; eine Erklärung, dass keine Berichtigungen vorgenommen wurden, wenn dies der Fall ist. — Eine Basis oder Methodik stillschweigend zu ändern; den Grund zu nennen, ohne die Auswirkung zu quantifizieren oder zu beschreiben. |
| 2-5 | Externe Prüfung | Grundsätze und Praxis der Prüfung; Einbindung der Governance; sofern eine Prüfung durchgeführt wurde, Umfang, Standard, Grad, Einschränkungen und Beziehung zum Anbieter. — Eine interne Prüfung durch das Management als „externe Prüfung“ zu bezeichnen; den Eindruck zu erwecken, der gesamte Bericht sei geprüft worden, obwohl nur ausgewählte Kennzahlen abgedeckt waren. |
Rule
KRITISCHE KONTROLLE
Begründungen für eine Auslassung können für die Angaben 2-1 bis 2-5 nicht verwendet werden. Diese fünf Angaben müssen berichtet werden, um geltend zu machen, dass die Informationen in Übereinstimmung mit den GRI-Standards erstellt wurden.
Dokumentation des Berichtsumfangs nach Angabe 2-2
Angabe 2-2 ist der Anker für die von den Angaben nach GRI 2 abgedeckten Unternehmen und der Ausgangspunkt für die Bestimmung wesentlicher Themen. Ein belastbarer Hinweis zur Abgrenzung enthält normalerweise vier Ebenen: die einbezogenen rechtlichen Einheiten; einen Abgleich mit dem geprüften Konsolidierungskreis; die Konsolidierungsmethode für Nachhaltigkeitsinformationen; sowie etwaige angaben- oder themenspezifische Abweichungen von dieser Methode.
Diese Unternehmensliste stellt nicht die äußerste Grenze der Ermittlung von Auswirkungen dar. GRI 3 verlangt von der Organisation, Auswirkungen zu berücksichtigen, die mit Aktivitäten und Geschäftsbeziehungen verbunden sind, einschließlich Unternehmen außerhalb des Konsolidierungskreises der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Ein Lieferant kann daher außerhalb der Unternehmensliste nach 2-2 liegen und dennoch für eine wesentliche Auswirkung auf die Menschenrechte zentral sein.
In der Praxis
| Schwache Formulierung | Stärkere, faktenbasierte Formulierung |
|---|---|
| „Der Bericht umfasst den Konzern.“ | „Der Bericht umfasst das Mutterunternehmen und die in Anhang A aufgeführten 42 Tochterunternehmen. Dies entspricht dem geprüften Konsolidierungskreis der Finanzberichterstattung, mit Ausnahme von zwei ruhenden Unternehmen, die ausgeschlossen wurden, weil sie während des Zeitraums keine Aktivitäten ausübten. Die Belegschaftsdaten verwenden denselben Konsolidierungskreis; ausgewählte Wasserdaten schließen den erworbenen Standort X für Januar–März aus, wie im Datenhinweis erläutert.“ |
Berichtigungen, Akquisitionen und wesentliche Änderungen
Drei miteinander verbundene Angaben werden häufig verwechselt. Angabe 2-2 erläutert, wie Fusionen, Akquisitionen und Veräußerungen bei der Konsolidierung behandelt werden. Angabe 2-4 erläutert Überarbeitungen zuvor berichteter Informationen und deren Auswirkungen. Angabe 2-6(d) beschreibt wesentliche Änderungen in Sektoren, der Wertschöpfungskette und anderen Geschäftsbeziehungen im Vergleich zum vorherigen Zeitraum.
In der Praxis
| Situation | Primäre Behandlung nach GRI 2 | Aufzubewahrende Nachweise |
|---|---|---|
| Ein Unternehmen wird unterjährig erworben. | Den Konsolidierungsansatz nach 2-2 erläutern; die Änderung der Aktivitäten/Wertschöpfungskette nach 2-6 offenlegen, sofern sie wesentlich ist; Vergleichsinformationen nach 2-4 nur dann neu darstellen, wenn die Organisation zuvor berichtete Informationen überarbeitet hat. | Erwerbsdatum, Konsolidierungsgrundsatz, Datenstichtag, Entscheidung zur Behandlung der Vergleichsinformationen und Genehmigung. |
| Die Emissionsmethodik wird korrigiert. | Die Neudarstellung, den Grund und die Auswirkung nach 2-4 berichten; die Methodik der betroffenen Kennzahl und die Vergleichszahlen aktualisieren. | Neuberechnungsdatei, Grund der Änderung, quantifizierte Auswirkung und Bestätigung durch die prüfende Person. |
| Ein bedeutendes Lieferantennetzwerk wird ersetzt. | Beschreiben Sie die wesentliche Änderung in der Wertschöpfungskette oder Geschäftsbeziehung gemäß 2-6(d); bewerten Sie die damit verbundenen Auswirkungen und wesentlichen Themen neu. | Dokumentation des Lieferantenwechsels, Überprüfung von Risiken und Auswirkungen sowie Entscheidung über den Auslöser für eine Wesentlichkeitsprüfung. |
Block 2 — Tätigkeiten und Arbeitskräfte
Angaben zu den Arbeitskräften sollten wie operative Daten kontrolliert werden und nicht nachträglich zusammengestellt werden. Die Arbeitsdatei sollte die Definition der Grundgesamtheit, den Berichtszeitpunkt oder die Methode zur Durchschnittsbildung, die Grundlage für die Zahl der Beschäftigten bzw. Vollzeitäquivalente (FTE), die Behandlung gemeinschaftlicher Geschäftstätigkeiten und erworbener Einheiten, die Kategorien nach Geschlecht und Region, die Quellen der Datensysteme, Schätzungen sowie Abstimmungen mit Personal- oder Lohnabrechnungsunterlagen dokumentieren.
In der Praxis
| Angabe | Zweck | Frage der prüfenden Person — Häufiger Fehler |
|---|---|---|
| 2-6 | Tätigkeiten, Wertschöpfungskette und sonstige Geschäftsbeziehungen | Sektoren; Tätigkeiten, Produkte, Dienstleistungen und Märkte; Lieferkette; nachgelagerte Einheiten; sonstige Beziehungen; wesentliche Änderungen. — Eine Marketingbeschreibung ohne Darstellung der vor- und nachgelagerten Bereiche; Beschreibung ausschließlich der Lieferanten der ersten Ebene; Auslassung wesentlicher Änderungen. |
| 2-7 | Beschäftigte | Gesamtzahl und Aufschlüsselungen nach Geschlecht und Region; unbefristet Beschäftigte, befristet Beschäftigte, Beschäftigte ohne garantierte Arbeitsstunden, Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte; Methodik, Annahmen und Schwankungen. — Vermischung von Beschäftigtenzahl und FTE; uneinheitliche Stichtags-/Durchschnittswerte; keine Abstimmung mit dem Konsolidierungskreis gemäß 2-2. |
| 2-8 | Arbeitskräfte, die keine Beschäftigten sind | Arbeitskräfte, deren Arbeit von der Organisation kontrolliert wird; gängige Arten von Arbeitskräften, Verträge und Tätigkeiten; Methodik und wesentliche Schwankungen. — Ausweisung aller Lieferanten als Arbeitskräfte; Auslassung von durch die Organisation kontrollierten Arbeitskräftebeständen von Agenturen oder Auftragnehmern; keine Schätzmethode. |
In der Praxis
Block 3 — Governance
| Angabe | Schwerpunkt | Nachweisprüfung — Häufige Schwachstelle |
|---|---|---|
| 2-9 | Governance-Struktur und -Zusammensetzung | Struktur, Ausschüsse zur Überwachung von Auswirkungen und Kriterien für die Zusammensetzung. — Das Organigramm ist aktuell und die Ausschüsse sind benannt. |
| 2-10 | Nominierung und Auswahl | Prozesse und Kriterien, einschließlich der Ansichten von Stakeholdern, Vielfalt, Unabhängigkeit und auf Auswirkungen bezogener Kompetenzen. — Allgemeine Governance-Richtlinie ohne Prüfung der Nachhaltigkeitskompetenz. |
| 2-11 | Vorsitz des höchsten Kontrollorgans | Ob der Vorsitz auch eine leitende Führungskraft ist; Rolle, Begründung und Vorkehrungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten bei einer Zusammenlegung. — Die Erläuterung der Maßnahmen zur Kontrolle von Interessenkonflikten bleibt implizit. |
| 2-12 | Überwachung des Managements von Auswirkungen | Rolle in Zweck, Strategie, Sorgfaltsprüfung, Einbindung der Stakeholder und Überprüfung der Wirksamkeit; Häufigkeit. — Beschreibung ausschließlich der Risikoüberwachung, nicht der Auswirkungen auf Menschen/Umwelt. |
| 2-13 | Delegation für das Management von Auswirkungen | Namentlich benannte Zuständigkeiten von Führungskräften/Mitarbeitenden und Prozess/Häufigkeit der Rückmeldung. — Auflistung von Berufsbezeichnungen ohne Delegations- oder Eskalationsweg. |
| 2-14 | Rolle bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung | Ob das höchste Kontrollorgan die berichteten Informationen und wesentlichen Themen überprüft/genehmigt; Prozess oder Begründung, falls nicht. — Behauptung einer Genehmigung, weil der Geschäftsbericht genehmigt wurde, ohne Nachweis einer Überprüfung der wesentlichen Themen. |
| 2-15 | Interessenkonflikte | Prozesse zur Vermeidung/Abmilderung und Offenlegung der festgelegten Kategorien von Interessenkonflikten gegenüber Stakeholdern. — Verwendung von „nicht zutreffend“, weil keine Interessenkonflikte erfasst wurden, statt den Prozess zu beschreiben. |
| 2-16 | Kommunikation kritischer Anliegen | Wie Anliegen das höchste Kontrollorgan erreichen; Gesamtzahl und Art während des Zeitraums. — Berichterstattung nur über Fälle von Hinweisgebung, obwohl die Governance-Definition kritischer Anliegen weiter gefasst ist. |
| 2-17 | Gemeinsames Wissen | Maßnahmen zur Weiterentwicklung von Wissen, Kompetenzen und Erfahrung des Vorstands im Bereich nachhaltige Entwicklung. — Eine einzige Einführungssitzung wird als Nachweis fortlaufender Kompetenz beschrieben. |
| 2-18 | Leistungsbewertung | Bewertungsprozess, Unabhängigkeit, Häufigkeit und ergriffene Maßnahmen. — Keine Verbindung zwischen Bewertung und der Überwachung von Auswirkungen. |
| 2-19 | Vergütungspolitik | Bestandteile und Bezug zu Zielen/Leistung beim Management von Auswirkungen. — Auflistung von Anreizbestandteilen ohne Erläuterung der Verbindung zur Nachhaltigkeit. |
| 2-20 | Prozess zur Festlegung der Vergütung | Überwachung, Einbeziehung der Stakeholder, Berater und Abstimmungsergebnisse, sofern relevant. — Wiederholung der Richtlinie, aber nicht des Entscheidungsprozesses. |
| 2-21 | Jährliches Gesamtvergütungsverhältnis | Erforderliche Verhältniszahlen und Kontextinformationen, die zum Verständnis der Daten erforderlich sind. — Falsche Beschäftigtenpopulation, uneinheitliche Umrechnung auf Jahresbasis oder nicht erklärte Ausreißer. |
Rule
WARNUNG FÜR PRÜFENDE
Die Governance-Sprache übertreibt häufig die Praxis. „Der Vorstand überwacht die Nachhaltigkeit“ reicht nicht aus, wenn Protokolle, Ausschussordnungen, Genehmigungsnachweise und Berichtswege die in 2-12 bis 2-14 beschriebenen spezifischen Rollen nicht belegen.
In der Praxis
Block 4 — Strategie, Richtlinien und Praktiken
| Angabe | Schwerpunkt | Erforderlicher Berichterstattungstest — Häufiger Fehler |
|---|---|---|
| 2-22 | Erklärung zur Strategie für nachhaltige Entwicklung | Erklärung des höchsten Kontrollorgans oder der ranghöchsten Führungskraft zur Relevanz und Strategie. — Ein werbendes Vorwort, das losgelöst von Auswirkungen, Herausforderungen und Prioritäten steht. |
| 2-23 | Verpflichtungen im Rahmen von Richtlinien | Verpflichtungen zu verantwortungsvollem unternehmerischem Handeln, Instrumente, Due-Diligence-Prozess, Vorsorgeprinzip und Menschenrechte; Genehmigung, Geltungsbereich und Kommunikation. — Auflistung von Rahmenwerken, ohne die Verpflichtung, Genehmigung oder Abdeckung zu erläutern. |
| 2-24 | Verankerung von Verpflichtungen | Verantwortung, Integration in Strategien/Verfahren, Geschäftsbeziehungen und Schulungen. — Die Veröffentlichung einer Richtlinie wird als Nachweis ihrer Umsetzung behandelt. |
| 2-25 | Verfahren zur Abhilfe bei negativen Auswirkungen | Verpflichtung zur Abhilfe, Umgang mit Beschwerden, andere Abhilfeverfahren und Überwachung der Wirksamkeit. — Beschreibung einer Hotline, ohne Zugang, Abhilfe oder Wirksamkeit aufzuzeigen. |
| 2-26 | Beratung und Äußerung von Bedenken | Mechanismen, um Beratung zu suchen und Bedenken hinsichtlich des Geschäftsgebarens zu äußern. — Vermischung von Beratungskanälen, Beschwerdemechanismen und Meldungen in Notfällen. |
| 2-27 | Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften | Erhebliche Fälle der Nichteinhaltung, Sanktionen/Geldbußen, in der Berichtsperiode gezahlte ältere Fälle, Methode zur Bestimmung der Erheblichkeit und Kontext. — Es werden nur Umweltgeldbußen berichtet; Kriterien für die Erheblichkeit oder nicht-monetäre Sanktionen werden ausgelassen. |
| 2-28 | Mitgliedschaften in Verbänden | Verbände und Interessenvertretungsorganisationen, in denen die Organisation eine maßgebliche Rolle einnimmt. — Auflistung jeder Mitgliedschaft, statt die maßgebliche Beteiligung zu erläutern. |
In der Praxis
Block 5 — Einbindung von Stakeholdern
| Angabe | Erforderlicher Schwerpunkt der Berichterstattung | Häufiger Fehler |
|---|---|---|
| 2-29 | Kategorien und Identifizierung von Stakeholdern; Zweck der Einbindung; wie eine sinnvolle Einbindung angestrebt wird. | Auflistung von Stakeholdergruppen und Kommunikationskanälen ohne Angaben zu Zweck, Zugänglichkeit, Häufigkeit, Einfluss oder Berücksichtigung betroffener/gefährdeter Stakeholder. |
| 2-30 | Prozentsatz der Beschäftigten, die unter Kollektivvereinbarungen fallen; Grundlage für die Arbeitsbedingungen von Beschäftigten, die nicht darunter fallen. | Angabe der Gewerkschaftsmitgliedschaft anstelle der Abdeckung durch Kollektivvereinbarungen; der Nenner ist nicht auf die Beschäftigtenpopulation abgestimmt. |
Bereitschaft
Kommentierte Checkliste zur Vorbereitung auf GRI 2
- • ☐ Der rechtliche Organisationsname und die Liste der Einheiten stimmen mit den öffentlichen Finanzinformationen überein.
- • ☐ Die Methode zur Konsolidierung der Nachhaltigkeitsberichterstattung erläutert Minderheitsbeteiligungen, Akquisitionen, Veräußerungen und themenspezifische Abweichungen.
- • ☐ Berichtszeiträume, Veröffentlichungsdatum, Häufigkeit und Kontaktstelle sind ausdrücklich angegeben.
- • ☐ Jede Änderung zuvor berichteter Daten wurde anhand der Richtlinie zur Neudarstellung geprüft; Grund und Auswirkung werden, sofern zutreffend, offengelegt.
- • ☐ Die Beschreibung der Wertschöpfungskette umfasst wesentliche vorgelagerte und nachgelagerte Kategorien, nicht nur direkte Lieferanten und Kunden.
- • ☐ Für die Populationen der Beschäftigten und der kontrollierten Arbeitskräfte sind Definitionen, Methoden, Annahmen und Überleitungen angegeben.
- • ☐ Aussagen zur Governance werden durch Geschäftsordnungen, Protokolle, Genehmigungsnachweise und Berichtswege gestützt.
- • ☐ Politische Verpflichtungen werden von den Mechanismen unterschieden, mit denen sie verankert werden.
- • ☐ Abhilfe- und Beschwerdemechanismen werden im Hinblick auf Zugang, Verfahren, Ergebnisse und Wirksamkeit beschrieben, nicht lediglich hinsichtlich ihrer Existenz.
- • ☐ Die Offenlegung zur Einbindung von Stakeholdern erläutert Zweck und Sinnhaftigkeit, nicht nur eine Liste von Kanälen.
- • ☐ Jede Angabe und Teilanforderung von GRI 2 ist einem präzisen öffentlichen Fundort oder einem zulässigen Grund für die Auslassung zugeordnet.
- • ☐ Verweise im Inhaltsindex führen den Leser zu den tatsächlichen Informationen, nicht zu einer Startseite oder einem allgemeinen Berichtsabschnitt.
Häufige Fehler im Inhaltsindex
• Für eine mehrteilige Angabe wird eine Zeile bereitgestellt, aber der verlinkte Text deckt nur eine Teilanforderung ab.
• „Nicht anwendbar“ wird verwendet, weil eine Richtlinie, ein Ausschuss oder ein Verfahren nicht existiert; normalerweise besteht die korrekte Antwort darin anzugeben, dass es nicht existiert.
• Ein allgemeiner Link zur Website oder zum Geschäftsbericht wird ohne Seite, Abschnitt oder direkten Anker verwendet.
• Eine teilweise Datenabdeckung wird nicht als unvollständige Information gekennzeichnet, und fehlende Einheiten oder Regionen werden nicht benannt.
• Im Inhaltsindex steht „extern geprüft“, ohne geprüfte Angaben, Prüfungssicherheitsniveau und Einschränkungen zu unterscheiden.
• In Angabe 2-14 heißt es, der Vorstand habe die wesentlichen Themen genehmigt, während die Wesentlichkeitsunterlagen nur eine Genehmigung durch das Management ausweisen.
• Neudarstellungen von Zahlen erscheinen in Diagrammen, aber in Angabe 2-4 heißt es, dass keine Neudarstellungen vorgenommen wurden.
• Wesentliche Änderungen gemäß 2-6(d) werden ausgelassen, obwohl Akquisitionen, Schließungen oder Umstrukturierungen der Lieferkette den Kontext wesentlich verändert haben.
Fazit
GRI 2 ist der Kontrollrahmen für die berichtende Organisation. Eine vollständige Antwort geht über das Ausfüllen von 30 Zeilen hinaus: Sie bringt rechtliche Einheiten, Zeiträume, Beschäftigtenpopulationen, Governance-Verantwortlichkeiten, politische Verpflichtungen und Stakeholderprozesse in einer kohärenten Grundlage der Berichterstattung miteinander in Einklang. Das stärkste GRI-2-Paket wird aus kontrollierten Nachweisen zusammengestellt und anschließend für Leser verfasst — nicht am Ende des Projekts rückwirkend aus einem Inhaltsindex entwickelt.
Offizielle Quellenverweise
Die nachstehende Quellenbasis sollte im Rahmen der Aktualitätskontrolle vor der Veröffentlichung erneut geprüft werden. Die normativen Schlussfolgerungen in diesem Artikel beruhen auf den aktuellen offiziellen GRI Universal Standards und offiziellen FAQs.
1. GRI 1: Foundation 2021. Anforderungen für eine konforme Berichterstattung, Gründe für Auslassungen, Inhaltsindex und Auswahl von Themenstandards. Offizielle Quelle öffnen
2. GRI 2: General Disclosures 2021. Offizielle Anforderungen und Leitlinien für die berichtende Organisation, Governance, Richtlinien, Arbeitskräfte und die Einbindung von Stakeholdern. Offizielle Quelle öffnen
3. GRI 3: Material Topics 2021. Offizielle Leitlinien und Angaben zur Bestimmung, Auflistung und Steuerung wesentlicher Themen. Offizielle Quelle öffnen
4. GRI Universal Standards 2021 FAQs. Offizielle Klarstellungen zur Auswahl von Angaben in Themenstandards, zu Gründen für Auslassungen, Wesentlichkeit und Abgrenzungen. Offizielle Quelle öffnen
5. GRI Standards — English language. Offizieller Zugangspunkt zu den aktuellen GRI Standards und Veröffentlichungsversionen. Offizielle Quelle öffnen
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