Short answer
The answer, before the reasoning
Wenn kein IFRS Sustainability Disclosure Standard spezifisch auf ein nachhaltigkeitsbezogenes Risiko oder eine nachhaltigkeitsbezogene Chance anwendbar ist, verlangt IFRS S1 vom Unternehmen, Ermessen anzuwenden, um Informationen zu bestimmen, die für die Entscheidungen der Hauptadressaten relevant sind und das Risiko oder die Chance getreu darstellen. Das Unternehmen muss auf anwendbare SASB-Kennzahlen verweisen und diese berücksichtigen.
Es darf CDSB-Anwendungsleitlinien, andere auf Investoren ausgerichtete Standardsetzer und relevante Informationen von Vergleichsunternehmen in dem zulässigen Umfang berücksichtigen und darf GRI und ESRS gemäß Appendix C berücksichtigen, wenn diese Quellen dazu beitragen, IFRS S1 zu erfüllen, und nicht mit den Anforderungen des ISSB kollidieren oder wesentliche Informationen verschleiern. Wenn das Unternehmen eine Kennzahl entwickelt, muss es deren Definition, Typ, Validierung, Methode, Eingaben, Einschränkungen und Annahmen erläutern sowie die verwendeten Quellen und wesentlichen Ermessensentscheidungen angeben.
Rule
IFRS-SRC-001
IFRS S1 unternehmensspezifische Angaben: Was zu tun ist, wenn kein einschlägiger ISSB-Standard existiert Quellenhierarchie, SASB- und CDSB-Leitlinien, Überlegungen zu GRI/ESRS/TNFD, Kennzahlenentwicklung und Offenlegung von Ermessen
In der Praxis
Typ
| Typ | Stufe | Adressaten — aktueller Kontext |
|---|---|---|
| Leitfaden zu unternehmensspezifischen Angaben und zur Quellenhierarchie | Stufe 4 · Fachleitfaden | Teams für Berichterstattung, Finanzen, Risiko, Nachhaltigkeit, Daten, Recht, Investor Relations und Prüfungssicherung — veröffentlichter Text von IFRS S1 und Umsetzungsmaterialien geprüft bis 1 August 2026 |
Warum diese Frage wichtig ist
Das praktische Risiko besteht nicht in einem Mangel an Terminologie. Es besteht darin, dass ein vertrauter Rahmen, Datensatz oder eine vertraute Kennzahl als vollständige Schlussfolgerung zur Berichterstattung behandelt wird, ohne die maßgeblichen IFRS-Anforderungen, die Wesentlichkeit, die Nachweise und die Aussage zur Veröffentlichung zu prüfen.
Schnelle Orientierung
Schnelle Orientierung
- Gilt für
- Wesentliche nachhaltigkeitsbezogene Risiken und Chancen, die nicht von einem einschlägigen ISSB-Standard abgedeckt oder durch verfügbare Branchenleitlinien nicht vollständig behandelt werden.
- Vorrangige Entscheidung
- Welche Quellen und unternehmensspezifischen Informationen erfüllen die Relevanz- und Ziele der getreuen Darstellung von IFRS S1 am besten?
- Wichtige Quellen
- IFRS S1 Paragraphen 45-59, 72-75, Appendix C und zugehörige Leitlinien.
- Häufige Verwechslung
- Das Fehlen eines eigenen Standards als Erlaubnis zu behandeln, beliebige KPIs zu erfinden oder anstelle von IFRS S1 einen anderen Rahmen anzuwenden.
Die maßgebliche Regel ist das Ermessen nach IFRS S1, nicht die Auswahl eines passenden Rahmens
Das Fehlen eines eigenen thematischen ISSB-Standards hebt die Offenlegungspflicht nicht auf. IFRS S1 verlangt von der berichtenden Einheit, nachhaltigkeitsbezogene Risiken und Chancen zu identifizieren, bei denen vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie ihre Aussichten beeinflussen, und wesentliche Informationen darüber bereitzustellen. Die Quellenhierarchie unterstützt die berichtende Einheit bei der Identifizierung von Informationen; sie verlagert die Grundlage für die Einhaltung jedoch nicht auf die externe Quelle.
Die ausgewählten Informationen müssen für die Entscheidungen von Investoren relevant sein und das Risiko oder die Chance getreu darstellen. Die berichtende Einheit wendet außerdem Anforderungen an die faire Darstellung, die Wesentlichkeit, die Aggregation, zusammenhängende Informationen, die Berichtseinheit, den Zeitpunkt, Vergleichsinformationen und Ermessensentscheidungen an. Eine Kennzahl kann daher in einem anderen Rahmen weithin bekannt und dennoch ungeeignet sein, wenn ihr Anwendungsbereich, ihre Definition oder ihr Ziel nicht dem Informationsbedarf nach IFRS S1 entspricht.
Quellenhierarchie nach IFRS S1
In der Praxis
| Priorität | Quelle und Status | Anwendung |
|---|---|---|
| 1 | IFRS Sustainability Disclosure Standards – anwenden | IFRS S1 und jeden Standard anwenden, der sich ausdrücklich mit dem Risiko oder der Chance befasst. |
| 2 | SASB-Offenlegungsthemen und -kennzahlen – heranziehen und berücksichtigen | Verpflichtende Berücksichtigung bei der Identifizierung von Risiken und Chancen sowie anwendbaren Kennzahlen; die berichtende Einheit kann zu dem Schluss kommen, dass ein Thema oder eine Kennzahl nicht anwendbar ist. |
| 3 | CDSB-Leitlinien zu Wasser und Biodiversität, andere an Investoren ausgerichtete Standardsetzer und relevante Vergleichsunternehmen – können berücksichtigt werden | Nur in dem zulässigen Umfang und bei Angabepflichten, sofern sie nicht im Widerspruch zu den ISSB Standards stehen. |
| 4 | GRI und ESRS gemäß IFRS S1 Appendix C – können berücksichtigt werden | Verwenden, sofern sie das Ziel von IFRS S1 unterstützen und nicht im Widerspruch zu wesentlichen ISSB-Informationen stehen oder diese verschleiern. |
| 5 | Unternehmensspezifische Informationen – bei Bedarf entwickeln | Narrative Angaben oder Kennzahlen entwickeln, die die Informationslücke schließen und den Merkmalen Relevanz, getreuer Darstellung und qualitativen Merkmalen entsprechen. |
In der Praxis
Entscheidungslogik für einen fehlenden thematischen Standard
| Entscheidungsfrage | Mögliche Schlussfolgerung | Dokumentation |
|---|---|---|
| Gibt es einen spezifischen ISSB Standard? | Zusammen mit IFRS S1 anwenden. | Anwendbare Anforderungsübersicht. |
| Welche SASB-Branchen, -Themen und -Kennzahlen passen zu den tatsächlichen Tätigkeiten? | Relevante Leitlinien verwenden; festhalten, warum andere Themen oder Kennzahlen nicht anwendbar sind. | Branchen- und Anwendbarkeitsmatrix. |
| Erfüllen die ermittelten Informationen die Anforderungen an Relevanz und getreue Darstellung? | Die betreffenden Informationen beibehalten, anpassen, aufgliedern oder verwerfen. | Beurteilung der Wesentlichkeit und der qualitativen Merkmale. |
| Wären Informationen des CDSB, eines anderen Standardsetters für Anleger oder von Vergleichsunternehmen hilfreich? | Als unterstützende Quelle verwenden, sofern dies zulässig und nicht widersprüchlich ist. | Quelle, Version und Erläuterung der Unterschiede. |
| Würden GRI oder ESRS helfen, eine Angabe zu identifizieren? | Nur unter Appendix C innerhalb des Ziels von IFRS S1 und ohne ISSB-Informationen zu verschleiern. | Bewertung nach Appendix C und verbleibende Unterschiede. |
| Fehlen weiterhin wesentliche Informationen? | Entwicklung einer unternehmensspezifischen narrativen Darstellung oder einer Kennzahl. | Datenblatt zur Kennzahlendefinition und Genehmigung durch die Governance. |
| Sind Quellen und Ermessensentscheidungen sichtbar? | Legen Sie die angewandten Quellen, die herangezogenen Branchen und wesentlichen Ermessensentscheidungen offen, sofern erforderlich. | Veröffentlichte Grundlage und internes Protokoll der Ermessensentscheidungen. |
Nutzung von GRI, ESRS und TNFD, ohne das Berichtsziel zu ändern
IFRS S1 erlaubt ausdrücklich, GRI und ESRS in Appendix C zu berücksichtigen, wenn sie das Unternehmen dabei unterstützen, das Ziel von IFRS S1 zu erfüllen, und nicht im Widerspruch zu den ISSB-Standards stehen. Diese Erlaubnis ist nützlich, wenn ein anderer Rahmen eine ausgereifte themenspezifische Angabe enthält. Sie bedeutet nicht, dass der gesamte Rahmen, seine Wesentlichkeitsperspektive oder seine Konformitätsaussage in die IFRS-Angabe übernommen wird.
TNFD wird in Appendix C nicht genannt. Ein Unternehmen darf TNFD nur über die umfassendere Logik zulässiger Quellen berücksichtigen, wenn TNFD eine geeignete anlegerorientierte Quelle ist und dazu beiträgt, relevante, getreu dargestellte Informationen ohne Widerspruch zu erstellen. Das Unternehmen sollte die Grundlage für die Verwendung von TNFD, die konkret berücksichtigte Empfehlung oder Kennzahl und alle für IFRS S1 vorgenommenen Anpassungen dokumentieren.
In der Praxis
Datenblatt zur Gestaltung unternehmensspezifischer Kennzahlen
| Feld | Erforderliche oder nützliche Inhalte | Kontrollfrage |
|---|---|---|
| Name und Zweck der Kennzahl | Klarer Name sowie das Risiko oder die Chance, zu dem beziehungsweise der sie Informationen liefert. | Würde ein primärer Nutzer verstehen, warum diese Kennzahl relevant ist? |
| Definition und Quelle | Definition, gegebenenfalls angepasste Quellenkennzahl und die Abweichung von dieser Quelle. | Ist die Kennzahl tatsächlich unternehmensspezifisch oder lediglich umbenannt? |
| Art und Einheit | Absolut, relativ oder qualitativ; Einheit und Nenner. | Können Leistung und Trend konsistent interpretiert werden? |
| Abgrenzung und Berichtszeitraum | Unternehmen, Standorte, Umfang der Wertschöpfungskette, geografischer Raum und Berichtszeitraum. | Ist die Abgrenzung mit dem Kontext der Angabe und der Finanzberichterstattung abgestimmt? |
| Methode und Eingaben | Formel, Systeme, Faktoren, Transformationen und Hierarchie der Datenqualität. | Kann die Zahl neu berechnet und überprüft werden? |
| Annahmen und Einschränkungen | Schätzungen, Näherungswerte, Ausschlüsse, Unsicherheit und Sensitivität. | Könnte eine Einschränkung die Interpretation durch einen primären Nutzer verändern? |
| Validierung und Kontrollen | Validierung durch Dritte, interne Überprüfung, Abstimmungen und Genehmigung. | Wird die Validierung präzise beschrieben, ohne die Prüfungssicherheit zu überhöhen? |
| Vergleichswerte und Änderungen | Grundlage des Vorjahreszeitraums, Neudefinition, Ersetzung oder rückwirkende Anpassung. | Wurde die Vergleichbarkeit gewahrt oder die Änderung erläutert? |
In der Praxis
Offenlegung von Quellen und wesentlichen Ermessensentscheidungen
| Was offengelegt wird | Grundlage IFRS S1 | Praktischer Hinweis zur Abfassung |
|---|---|---|
| Quelle und Kennzahl, die außerhalb der ISSB Standards übernommen wurden | Absatz 49 | Nennen Sie die Quelle und die Kennzahl; sagen Sie nicht lediglich „bewährte Branchenpraxis“. |
| Informationen zu unternehmensspezifisch entwickelten Kennzahlen | Paragraph 50 | Definition, Art, Validierung, Methode, Eingaben, Einschränkungen und Annahmen erläutern. |
| Angewandte Leitlinienquellen und verwendete Branchen | Paragraph 59 | Spezifische Standards, Verlautbarungen, Branchenpraxis und angewandte Branchen identifizieren. |
| Ermessensentscheidungen mit der größten Auswirkung | Paragraphen 74-75 | Entscheidungen zu Risiken/Chancen, Quellen und wesentlichen Informationen erläutern, soweit sie erheblich sind. |
| Ausdrückliche und uneingeschränkte Konformitätserklärung | Paragraph 72 | Nur verwenden, wenn alle Anforderungen erfüllt sind; die alleinige Anwendung eines anderen Rahmenwerks ist nicht ausreichend. |
Hypothetisches Beispiel: Cyber-bezogene Fähigkeiten der Belegschaft
Ein hypothetisches Zahlungsdienstleistungsunternehmen identifiziert eine nachhaltigkeitsbezogene Chance und ein nachhaltigkeitsbezogenes Risiko im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung einer qualifizierten Cybersicherheitsbelegschaft. Es gibt keinen speziellen ISSB-Standard für Humankapital. Das Unternehmen bezieht sich auf relevante SASB-Themen und -Kennzahlen, kommt jedoch zu dem Schluss, dass die verfügbaren Kennzahlen die Konzentration kritischer Kompetenzen und die Abdeckung durch interne Nachfolge nicht vollständig erfassen.
Es entwickelt eine unternehmensspezifische Kennzahl für den Prozentsatz kritischer Cyber-Rollen mit einer genehmigten Nachfolgeperson, die festgelegte Kompetenzkriterien erfüllt. Die Definition der Kennzahl identifiziert die Rollengruppe, die Kompetenzbeurteilung, den Berichtszeitpunkt, Ausschlüsse, den Datenverantwortlichen und die Validierung. Die Angabe erläutert, warum die Kennzahl für die Aufrechterhaltung der Leistungserbringung und das Wachstum relevant ist, identifiziert die verwendeten SASB- und internen Quellen und beschreibt die damit verbundene erhebliche Ermessensentscheidung.
Hypothetical scenario
VERANSCHAULICHENDER WORTLAUT – AN FAKTEN ANPASSEN
Bei der Erstellung von Angaben zur Kapazität der Cybersicherheitsbelegschaft haben wir IFRS S1 angewandt und auf die Angabethemen und Kennzahlen in den einschlägigen SASB-Branchenleitlinien Bezug genommen. Wir haben außerdem Angaben von Vergleichsunternehmen berücksichtigt. Da die verfügbaren Kennzahlen unsere Konzentration auf kritische Rollen nicht vollständig abbildeten, haben wir eine Kennzahl entwickelt, die den Anteil der ausgewiesenen Cybersicherheitsrollen mit einer genehmigten internen Nachfolgeperson misst, die die erforderliche Kompetenzbeurteilung abgeschlossen hat. Die Kennzahl umfasst die operativen Gesellschaften des Berichtsunternehmens am 31 Dezember 20X6, schließt vorübergehend unbesetzte Stellen aus und wird vom Leiter Personalwesen und vom Leiter Informationssicherheit überprüft. Die Ausweisung der Rollen und die Kompetenzkriterien beinhalten erhebliche Ermessensentscheidungen und werden jährlich überprüft.
Illustrative only. It shows how the decision is made, not wording that can be copied or relied on.
In der Praxis
Schwache gegenüber stärkerer Verwendung von Quellen
| Schwacher Ansatz | Stärkerer Ansatz |
|---|---|
| „Es gibt keinen ISSB-Standard, daher haben wir stattdessen GRI verwendet.“ | Wendet IFRS S1 an, erläutert, warum bestimmte GRI-Informationen berücksichtigt wurden, und wahrt die Wesentlichkeit und Konformität nach ISSB. |
| Eine eigene KPI wird ohne Methode veröffentlicht. | Definiert Zweck, Abgrenzung, Formel, Eingaben, Annahmen, Einschränkungen, Validierung und Vergleichsinformationen. |
| Die Praxis von Vergleichsunternehmen wird als verbindlicher Maßstab behandelt. | Nutzt Vergleichsunternehmen als Input und prüft anschließend Relevanz und getreue Darstellung für die Einheit. |
| Die Quellenhierarchie wird nur intern beschrieben. | Identifiziert Quellen und wesentliche Ermessensentscheidungen in den veröffentlichten Angaben, soweit IFRS S1 dies verlangt. |
Häufige Fehler
Anzunehmen, dass „kein eigener Standard“ bedeutet, dass „keine Angabepflicht“ besteht.
Den verbindlichen SASB-Schritt des Verweisens und Berücksichtigens zu überspringen.
Die Wesentlichkeitsfeststellung eines anderen Rahmenwerks zu übernehmen, ohne IFRS S1 anzuwenden.
Eine Kennzahl eines Vergleichsunternehmens zu verwenden, ohne Definition, Abgrenzung oder Relevanz für Investoren zu prüfen.
Eine maßgeschneiderte KPI zu erstellen, die nicht neu berechnet oder verglichen werden kann.
Die externe Quelle nicht zu identifizieren oder nicht zu erläutern, wie eine Kennzahl angepasst wurde.
Wesentliche ISSB-Informationen durch eine große Menge unwesentlicher Inhalte aus Rahmenwerken zu verschleiern.
Eine uneingeschränkte Compliance-Erklärung abzugeben, wenn die ISSB-Anforderungen nicht vollständig angewendet wurden.
Bereitschaft
Unternehmensspezifische Checkliste für Angaben
- Es kann vernünftigerweise erwartet werden, dass das Risiko oder die Chance die Aussichten der Einheit beeinflusst.
- Jeder speziell anwendbare ISSB Standard wurde angewendet.
- Relevante SASB-Themen und -Kennzahlen wurden herangezogen und berücksichtigt.
- Zulässige Quellen sind aktuell, für Investoren relevant und nicht widersprüchlich.
- Die Verwendung von GRI oder ESRS erfüllt die Bedingungen von Anhang C und verschleiert keine wesentlichen Informationen.
- Einheitsspezifische Kennzahlen erfüllen die Definition in Paragraph 50 und die Anforderungen an Angaben zur Methode.
- Quellen, Branchen und wesentliche Ermessensentscheidungen werden identifiziert, soweit dies erforderlich ist.
- Wesentlichkeit, Aggregation, Vergleichsinformationen und zusammenhängende Informationen wurden überprüft.
- Die abschließende Compliance-Erklärung entspricht der vollständigen Grundlage für die Erstellung.
In der Praxis
Verwandte Anforderungen und nächste Schritte
| Beziehung | Referenz | Warum dies wichtig ist |
|---|---|---|
| Direkt | IFRS S1, Paragraphen 45-59 | Kennzahlen, Quellen und Ermessensentscheidungen, wenn kein spezifischer Standard gilt. |
| Direkt | IFRS S1 Appendix C | Bedingte Verwendung von GRI und ESRS. |
| Direkt | IFRS S1 paragraphs 72-75 | Übereinstimmungserklärung und bedeutende Ermessensentscheidungen. |
| Anwendung | Leitfäden zu Natur und Humankapital | Beispiele für unternehmensspezifische Anwendung, bevor spezielle Standards bestehen. |
Fragen
Häufig gestellte Fragen
Was geschieht, wenn kein ISSB-Standard gilt?
Wenn kein IFRS Sustainability Disclosure Standard ausdrücklich auf ein nachhaltigkeitsbezogenes Risiko oder eine nachhaltigkeitsbezogene Chance anwendbar ist, muss das Unternehmen sein Ermessen nutzen, um Informationen zu bestimmen, die für die Entscheidungen der primären Nutzer relevant sind und das Risiko oder die Chance glaubwürdig darstellen. Das Unternehmen muss auf anwendbare SASB-Kennzahlen verweisen und diese berücksichtigen. Es darf Leitlinien zur Anwendung des CDSB, andere auf Investoren ausgerichtete Standardsetter und relevante Informationen vergleichbarer Unternehmen in dem zulässigen Umfang berücksichtigen und darf GRI und ESRS nach Appendix C berücksichtigen, wenn diese Quellen dazu beitragen, IFRS S1 zu erfüllen, nicht mit den Anforderungen des ISSB kollidieren und wesentliche Informationen nicht verschleiern.
Muss SASB verwendet werden?
Das Unternehmen muss auf anwendbare SASB-Kennzahlen verweisen und diese berücksichtigen. Es darf Leitlinien zur Anwendung des CDSB, andere auf Investoren ausgerichtete Standardsetter und relevante Informationen vergleichbarer Unternehmen in dem zulässigen Umfang berücksichtigen und darf GRI und ESRS nach Appendix C berücksichtigen, wenn diese Quellen dazu beitragen, IFRS S1 zu erfüllen, nicht mit den Anforderungen des ISSB kollidieren und wesentliche Informationen nicht verschleiern.
Können GRI oder ESRS verwendet werden?
Es darf Leitlinien zur Anwendung des CDSB, andere auf Investoren ausgerichtete Standardsetter und relevante Informationen vergleichbarer Unternehmen in dem zulässigen Umfang berücksichtigen und darf GRI und ESRS nach Appendix C berücksichtigen, wenn diese Quellen dazu beitragen, IFRS S1 zu erfüllen, nicht mit den Anforderungen des ISSB kollidieren und wesentliche Informationen nicht verschleiern. Wenn das Unternehmen eine Kennzahl entwickelt, muss es deren Definition, Typ, Validierung, Methode, Eingaben, Einschränkungen und Annahmen erläutern sowie die verwendeten Quellen und bedeutenden Ermessensentscheidungen angeben.
Was muss für eine unternehmensspezifische Kennzahl offengelegt werden?
Wenn das Unternehmen eine Kennzahl entwickelt, muss es deren Definition, Typ, Validierung, Methode, Eingaben, Einschränkungen und Annahmen erläutern sowie die verwendeten Quellen und bedeutenden Ermessensentscheidungen angeben. Die Offenlegung erläutert, warum die Kennzahl für die Kontinuität und das Wachstum von Dienstleistungen relevant ist, nennt die verwendeten SASB- und internen Quellen und beschreibt die damit verbundene bedeutende Ermessensentscheidung.
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