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08 Apr 2026
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Schweiz schlägt ein neues Nachhaltigkeitsgesetz vor

Die Schweiz hat die Konsultation zu einem Gesetzesentwurf eröffnet, der ihre Herangehensweise an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die unternehmerische Sorgfaltspflicht neu ordnen würde. Der Vorschlag würde diese Regelungen in einem einzigen Bundesgesetz zusammenfassen und enger an die aktuellen EU-Entwicklungen anpassen.


Switzerland_New Sustainability Law

Die Schweiz hat die Konsultation zum Bundesgesetz über nachhaltige Unternehmensführung (Bundesgesetz über die nachhaltige Unternehmensführung, NUFG) eröffnet, das die Regeln des Landes zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und Sorgfaltspflicht bündeln würde. Der Entwurf würde die schweizerischen Anforderungen enger an die aktuellen EU-Entwicklungen heranführen, wobei die direkte Anwendung auf die größten Unternehmen beschränkt wäre.

Die Veränderung geht von einzelnen Schweizer Vorschriften hin zu einem einheitlichen gesetzlichen Rahmen, der an aktuelle internationale und insbesondere EU-Entwicklungen angepasst ist.

Ein einheitliches Gesetz für Berichterstattung und Sorgfaltspflicht

Am 1 April 2026 hat der Bundesrat die Konsultation zum NUFG eröffnet, die bis zum 9 Juli 2026 läuft. Der Entwurf würde Regeln zu Menschenrechten, Umwelt-Sorgfaltspflichten, Nachhaltigkeitsberichterstattung, Aufsicht und Haftung in einem Gesetz vereinen. Das erklärte Ziel ist die Stärkung von Transparenz und Rechtssicherheit, ohne über das europäische Regulierungsniveau hinauszugehen.

Der Vorschlag wird als indirektes Gegenprojekt zur 2025 Volksinitiative Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt (Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt) präsentiert. Er würde zudem das bestehende schweizerische Regime für Konfliktmineralien und Kinderarbeit beibehalten.

Wo der Vorschlag steht und wen er abdecken würde

Die derzeitigen Schweizer Regelungen bleiben in Kraft, solange der NUFG sich noch im Konsultationsverfahren befindet, einschließlich der nichtfinanziellen Berichterstattung, Klimaberichterstattung und spezifischer Sorgfalts- und Berichtspflichten für Konfliktmineralien und Kinderarbeit.

Der Entwurf trennt Sorgfaltspflichten von der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Menschenrechts- und Umwelt-Sorgfaltspflichten würden für Schweizer Unternehmen mit mehr als 5,000 Vollzeitbeschäftigten und mehr als CHF 1.5 Milliarden weltweitem Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren gelten. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung würde ab mehr als 1,000 Vollzeitbeschäftigten und mehr als CHF 450 Millionen weltweitem Umsatz Anwendung finden.

Auch die Berichtspflicht sieht Ausnahmen vor. Unternehmen können ausgenommen sein, wenn sie einen gleichwertigen Bericht nach ausländischem Recht veröffentlichen, in einem Bericht eines anderen Unternehmens erfasst sind oder nicht operative Holdingstrukturen darstellen. Zur Haftung skizziert der Entwurf zwei Varianten. Eine würde eine spezifische Haftungsregelung im NUFG einführen, die andere würde sich auf die allgemeinen Haftungsregeln im Schweizer Obligationenrecht (Obligationenrecht, OR) stützen. Beide Optionen erfordern ein spezielles Schlichtungsverfahren in der Schweiz vor einer gerichtlichen Klage.

Wie sich der Entwurf auf die Berichtspflichten auswirkt

Laut dem erläuternden Bericht entspricht der Vorschlag einer bereits durch EU-Vorschriften geprägten Marktrealität. Viele Schweizer Unternehmen sind bereits direkt von den Berichts- und Sorgfaltspflichtanforderungen der EU für Drittländer betroffen. Vor diesem Hintergrund geht es im Entwurf weniger darum, eine neue Compliance-Logik zu schaffen, als vielmehr darum, wie das Schweizer Recht den Geltungsbereich, die anerkannten Standards, die Aufsicht und die Haftung für große Unternehmen definiert.

Governance, Daten und Assurance

Die wichtigsten operativen Fragen betreffen Eigentum, Nachweise und Assurance. Die oberste Führungsebene oder das Verwaltungsorgan würde den Berichtsstandard wählen, und der Nachhaltigkeitsbericht müsste eine formelle Genehmigung erhalten. Der Entwurf verknüpft die Berichterstattung auch mit dem Geschäftsmodell und der Strategie, Nachhaltigkeitszielen, Governance und Richtlinien, Anreizen und Sorgfaltspflichten sowie den daraus resultierenden Auswirkungen, Reaktionen, Risiken und Kennzahlen.

Für die Sorgfaltspflicht legt der Vorschlag Erwartungen hinsichtlich Strategie, Risikomanagement, Auswirkungenserkennung, Aktionsplänen, Stakeholder-Engagement, Beschwerdeverfahren und Monitoring fest. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterläge einer eingeschränkten Assurance, und die Berichterstattung zur Sorgfaltspflicht würde im Rahmen derselben Prüfungsgrundlage überprüft werden. Berichte müssten elektronisch erstellt und zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleiben. Sie können in einer der Landessprachen oder in Englisch erstellt werden.

Der Entwurf sieht zudem eine formellere Aufsichtsarchitektur vor. Die Aufsicht würde der bereits bestehenden eidgenössischen Prüfungsaufsichtsbehörde, der Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (RAB), zugewiesen, die gemäß dem erläuternden Bericht Nachhaltigkeitsaufsichtsaufgaben übernehmen würde. Dies würde die Berichterstattung und die Sorgfaltspflichten enger mit Prüfungs- und Überprüfungsstrukturen verknüpfen.

EU-Angleichung und was zu beachten ist

Der Vorschlag ist ausdrücklich mit EU-Entwicklungen verknüpft, darunter die Corporate Sustainability Reporting Directive, die Corporate Sustainability Due Diligence Directive und die Omnibus-Richtlinie der Europäischen Union. Der Entwurf besagt außerdem, dass der Nachhaltigkeitsbericht einem in der Europäischen Union verwendeten Standard oder einem vom Bundesrat anerkannten gleichwertigen Standard folgen muss.

Für große Berichtspflichtige ist diese Verknüpfung wichtig, da sie auf eine mögliche Wiederverwendung EU-angeglichener Berichtsarchitekturen statt eines ausschließlich schweizerischen Systems hinweist. Die Vernehmlassung läuft bis 9 Juli 2026. Die wichtigsten Punkte, die zu beobachten sind, betreffen, ob der endgültige Text die vorgeschlagenen Schwellenwerte, die Haftungsregelung und das Aufsichtsmodell beibehält.

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