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Klimaregeln der FCA zu UK SRS: Vorgeschlagener Anwendungsbereich, Erleichterungen und Berichterstattung ab 2027

Leitfaden zum Vorschlagsstatus von FCA CP26/5, zur klimafokussierten Berichterstattung, zu Scope 3 und nicht-klimabezogenen Erleichterungen, zum Berichtsstandort und zur vorgeschlagenen Umsetzungssequenz 2027-2029.

Für wen ist der Kurs A 11-minute read for reporting teams working through Was erforderlich ist, was optional ist und was lediglich vorgeschlagen wird, and for reviewers testing whether the evidence behind it holds.

Veröffentlichter Steckbrief

Current as at 11 August 2026
RK Geprüft von Dr Ross KurinkoLinkedIn Strategic ESG Advisor · IFRS S1 & S2 / GRI / ESRS expert GRI Certified Global Trainer · PhD, University of Cambridge · ESG-AI expert 15+ years on FTSE 100 & Fortune Global 500 disclosures Canary Wharf, London LRA-Lehrmaterial · Nicht von UK Government herausgegeben oder gebilligt

Edition written against

FCA CP26/5, final UK SRS February 2026 and current FCA rules; status reviewed 3 August 2026

Veröffentlicht

14 Aug 2026

Knowledge Hub guide

Zuletzt geprüft

11 Aug 2026

Short answer

The answer, before the reasoning

FCA CP26/5 schlägt vor, die derzeitigen an TCFD ausgerichteten Zulassungsregeln für bestimmte börsennotierte Unternehmen durch ein klimafokussiertes UK-SRS-Regime für Geschäftsjahre zu ersetzen, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Nach dem Vorschlag würden Unternehmen in den Kategorien „commercial companies“, „non-equity shares and non-voting equity shares“ sowie „transition“ verpflichtend Klimainformationen gemäß UK SRS S2 und den einschlägigen klimabezogenen Teilen von UK SRS S1 berichten, wobei Scope 3 auf einer Comply-or-explain-Basis behandelt würde.

Eine einjährige Übergangserleichterung für UK SRS Scope 3 und eine zweijährige nicht-klimabezogene Erleichterung für S1 werden vorgeschlagen. Unternehmen mit einer Zweitnotierung und Emittenten von Hinterlegungsscheinen würden statt einer verpflichtenden Berichterstattung nach UK SRS einem Transparenzmodell folgen. Die Konsultation endete am 20. März 2026. Die FCA beabsichtigt, im Herbst 2026 eine Grundsatzerklärung zu veröffentlichen; daher bleiben Anwendungsbereich, Erleichterungen, Formulierungen zur Einhaltung und Inkrafttreten Vorschläge, bis die endgültigen Regeln erlassen sind.

Gestaltungsblock

Funktionale Darstellung, erstellt für die London Reporting Academy. Die Darstellung dient Bildungszwecken und sollte zusammen mit dem Artikel gelesen werden.

Vorschlagsstatus – zuerst lesen

Jedes Umsetzungsdokument sollte Annahmen zu CP26/5 als vorgeschlagen kennzeichnen. Ein Projektplan darf sich auf die wahrscheinliche Richtung vorbereiten, ohne die Konsultation als geltendes Recht darzustellen.

In der Praxis

Element Stand am 3. August 2026
UK SRS S1 und S2 Endgültige Standards im Februar 2026 veröffentlicht und zur freiwilligen Anwendung verfügbar.
FCA-CP26/5-Konsultation Am 20. März 2026 beendet.
Endgültige Grundsatzerklärung der FCA Von der FCA im Herbst 2026 erwartet; noch nicht veröffentlicht.
Vorgeschlagener Beginn der Regelung 1. Januar 2027.
Vorgeschlagene erste Berichtszeiträume Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen.
Aktuelle Verpflichtung für börsennotierte Unternehmen Die bestehenden, an TCFD ausgerichteten FCA-Regeln bleiben anwendbar, bis die endgültigen Änderungen in Kraft treten.

Warum die FCA Änderungen vorschlägt

Die aktuellen Klimaberichtsregeln der FCA sind an den Empfehlungen der TCFD ausgerichtet. Die TCFD wurde 2023 aufgelöst, während die ISSB-Standards zur internationalen Grundlage für die an Anleger gerichtete nachhaltigkeitsbezogene Finanzberichterstattung geworden sind. Die FCA schlägt vor, relevante börsennotierte Emittenten von der TCFD-Architektur auf die endgültigen UK SRS umzustellen, wobei ein klimaorientierter Ansatz beibehalten und eine umfassendere Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Grundlage des Prinzips „comply or explain“ ergänzt werden soll.

Das vorgeschlagene Modell zielt darauf ab, die Menge, Qualität und Vergleichbarkeit wesentlicher Informationen zu erhöhen, wobei anerkannt wird, dass die Fähigkeiten zur Berichterstattung über Scope 3 und nicht klimabezogene Themen weniger ausgereift sind.

Vorgeschlagener Anwendungsbereich nach Börsenkategorie

CP26/5 verwendet die Börsenkategorie und nicht die Unternehmensgröße als maßgeblichen Bestimmungsfaktor für den Anwendungsbereich.

Ein Emittent sollte seine genaue Kategorie und Instrumentenstruktur bestätigen. Konzerngesellschaften, ausländische Muttergesellschaften, regulierte Tochtergesellschaften und Vermögensverwaltungstätigkeiten können außerhalb von CP26/5 anderen Offenlegungspflichten unterliegen.

In der Praxis

Börsenkategorie im Vereinigten Königreich Vorgeschlagene Behandlung
UKLR 6 – Handelsunternehmen Verpflichtende klimabezogene Angaben nach UK SRS S2, ausgenommen Scope 3; relevante klimabezogene Angaben nach UK SRS S1; Scope 3 nach dem Prinzip „comply or explain“; nicht klimabezogene Angaben nach S1 nach dem Prinzip „comply or explain“.
UKLR 16 – Nichtdividendenaktien und stimmberechtigungslose Aktien Derselbe grundlegende Vorschlag wie bei UKLR 6.
UKLR 22 – Übergangskategorie Derselbe grundlegende Vorschlag wie bei UKLR 6.
UKLR 14 – Sekundärnotierung Transparenz über die am Ort der primären Börsennotierung oder am Sitz geltenden Anforderungen an die Klima- und Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie über freiwillig angewandte Standards; Transparenz zur Prüfung. Kein allgemeiner Vorschlag für verpflichtende UK SRS.
UKLR 15 – Hinterlegungsscheine Ähnliches Transparenzmodell wie bei Sekundärnotierungen.
UKLR 11 und 12 – geschlossene Investmentfonds und offene Investmentgesellschaften Es wird nicht vorgeschlagen, sie durch diese Emittentenregeln in den Anwendungsbereich einzubeziehen; die FCA hält Verpflichtungen für Vermögensverwalter für den geeigneteren Weg.
UKLR 13 – Mantelgesellschaften Es wird nicht vorgeschlagen, sie in den Anwendungsbereich einzubeziehen.
UKLR 17 – Schuldverschreibungen und schuldverschreibungsähnliche Wertpapiere Es wird derzeit nicht vorgeschlagen, sie in den Anwendungsbereich einzubeziehen.
UKLR 18 und 19 – verbriefte Derivate, Optionsscheine, Optionen und sonstige Wertpapiere Es wird nicht vorgeschlagen, sie in den Anwendungsbereich einzubeziehen.

Die vorgeschlagene Architektur mit Klimaschwerpunkt

Verpflichtender Klimakern

Für Emittenten nach UKLR 6, 16 und 22 schlägt die FCA eine verpflichtende klimabezogene Berichterstattung im Einklang mit UK SRS S2 vor, ausgenommen Scope 3. Außerdem wird vorgeschlagen, die einschlägigen Abschnitte von UK SRS S1 zu verlangen, die der Klimaberichterstattung zugrunde liegen.

CP26/5 nennt wichtige Grundlagen von S1, die in S2 nicht wiederholt werden, darunter:

konzeptionelle Grundlagen und qualitative Merkmale;

wesentliche Ermessensentscheidungen, Unsicherheiten und Fehler;

kurz-, mittel- und langfristige Zeithorizonte;

Grundlagen für Kennzahlen und Ziele;

Ort, Zeitpunkt, Vergleichsinformationen und sonstige allgemeine Anforderungen; sowie

definierte Begriffe und Anwendungshinweise.

Die praktische Aussage ist, dass der verpflichtende Klimakern keine ausschließlich auf S2 beschränkte Checkliste ist.

Scope 3 – Befolgen oder Erläutern

Die FCA schlägt vor, dass die Anforderungen an Scope 3 in UK SRS S2 nach Ablauf der Übergangserleichterung auf der Grundlage „Befolgen oder Erläutern“ gelten. Ein Emittent, der sich für eine Erläuterung entscheidet, würde die konkreten S2-Absätze benennen, die nicht befolgt wurden, erläutern, warum die Angaben nicht gemacht wurden, und die geplanten Schritte sowie den erwarteten Zeitrahmen beschreiben.

Dieser Ansatz erkennt die Herausforderungen bei den Daten an, behandelt Scope 3 jedoch nicht als dauerhaft optional. Anleger sollten eine präzise Erläuterung der Lücke und einen glaubwürdigen Entwicklungsplan erhalten.

Das Zusammenspiel mit der Konformitätserklärung bleibt wichtig. CP26/5 stellt fest, dass ein Emittent, der sich für eine Erläuterung entscheidet, möglicherweise nicht in der Lage ist, die Konformität mit UK SRS zu erklären. Die FCA erklärte, sie werde nach der endgültigen Veröffentlichung von UK SRS weitere Einzelheiten bereitstellen. Da die endgültige Policy Statement noch aussteht, sollten Emittenten nicht davon ausgehen, dass eine Erläuterung mit einer vollständigen Aussage auf Standardebene vereinbar sein wird.

Breitere nicht klimabezogene Nachhaltigkeit – Befolgen oder Erläutern

Für dieselben grundlegenden Notierungskategorien schlägt die FCA eine breitere nachhaltigkeitsbezogene Berichterstattung nach UK SRS S1 auf der Grundlage „Befolgen oder Erläutern“ vor. Diese ist von den klimabezogenen S1-Anforderungen getrennt, die S2 unterstützen und als Teil des Klimakerns verpflichtend wären.

Ein Emittent, der die Erleichterung von S1 ausschließlich für Klimathemen in Anspruch nimmt, kann keine Konformität mit S1 geltend machen. Die vorgeschlagenen FCA-Regeln müssten außerdem zusammen mit den endgültigen UK-SRS-Bestimmungen gelesen werden, die einer Aufsichtsbehörde gestatten, Verfügbarkeit und Dauer von Erleichterungen festzulegen.

Transparenz über Übergangsplan und Prüfung

CP26/5 schlägt außerdem Transparenz darüber vor, ob und wo der Emittent einen Übergangsplan veröffentlicht hat oder warum nicht, und ob er eine Bestätigung durch Dritte für Nachhaltigkeitsangaben eingeholt hat. Dies sind Transparenzvorschläge und kein allgemeiner Vorschlag in CP26/5, einen Übergangsplan oder eine verpflichtende Prüfungsbeauftragung zu verlangen.

Vorgeschlagener Berichtsstandort

CP26/5 schlägt vor, dass Klimaangaben und etwaige Erläuterungen zu Scope 3 im jährlichen Finanzbericht gemacht werden. Es schreibt keinen bestimmten Abschnitt vor und ermöglicht damit die Integration in andere gesetzliche und regulatorische Berichterstattung.

Informationen könnten unter den in UK SRS S1 B45-B47 dargelegten Umständen durch Querverweis einbezogen werden. Der Emittent würde angeben, wo im jährlichen Finanzbericht sich die Klimaangaben und Erläuterungen zu Scope 3 befinden.

Dies bedeutet, dass ein späterer eigenständiger Nachhaltigkeitsbericht eine Lücke im Jahresbericht normalerweise nicht schließen würde. Durch Querverweis einbezogene Informationen müssen zu denselben Bedingungen und gleichzeitig verfügbar sein, genau bezeichnet werden, verständlich bleiben und derselben Verantwortung für die Genehmigung unterliegen.

Vorgeschlagene Erleichterungen und Zeitplan für die Umsetzung

Die endgültigen UK SRS streichen feste zeitliche Begrenzungen für die Erleichterungen ausschließlich für Klimathemen und für Scope 3 bei freiwilligen Anwendern, gestatten es Behörden mit Regelungsbefugnis jedoch, Begrenzungen und Bedingungen festzulegen. CP26/5 schlägt vor, von dieser Befugnis Gebrauch zu machen.

Der Zeitplan hängt vom Beginn des Rechnungslegungszeitraums ab, nicht vom Kalenderjahr, in dem der Jahresbericht veröffentlicht wird.

Alternative THG-Methode

CP26/5 erkennt außerdem die Erleichterung im ersten Jahr nach UK SRS S2 C3 an, wonach eine Einheit eine im unmittelbar vorangegangenen Berichtszeitraum verwendete Methode zur THG-Bemessung fortführen darf, anstatt sofort zum GHG Protocol überzugehen. Diese Erleichterung bleibt im Standard zeitlich begrenzt und sollte durch einen Übergangsplan, eine Offenlegung der Methode und eine Kontrolldokumentation unterstützt werden.

In der Praxis

Beginn des Rechnungslegungszeitraums Vorgeschlagener Klimakern Vorgeschlagene Position zu Scope 3 — Vorgeschlagene Position zu nicht klimabezogenem S1 — Vergleichsinformationen
Vor dem 1. Januar 2027 Die derzeitigen TCFD-abgestimmten Regeln weiter anwenden oder freiwillig die vorgeschlagenen neuen Anforderungen im Rahmen der Übergangsoption der Konsultation befolgen. Die derzeitige TCFD-Grundlage gilt, sofern nicht der Weg der vorzeitigen Anwendung genutzt wird. — Noch keine vorgeschlagene verpflichtende nicht klimabezogene S1-Regel. — Hängt von der derzeitigen Berichtsgrundlage ab.
1. Januar-31. Dezember 2027 Verpflichtender klimabezogener S2-Kern für UKLR 6, 16 und 22. Eine einjährige Erleichterung nach UK SRS kann genutzt werden; der Emittent erklärt die Nichtoffenlegung im Jahresfinanzbericht. — Erstes von bis zu zwei Erleichterungsjahren für nicht klimabezogenes S1; die Nutzung ist im Jahresfinanzbericht anzugeben. — Im ersten Zeitraum sind für die einschlägigen neuen Angaben keine Vergleichsinformationen erforderlich.
1. Januar-31. Dezember 2028 Der verpflichtende klimabezogene Kern gilt weiter. Die einjährige Erleichterung ist abgelaufen; für Scope 3 gilt „comply or explain“. — Ein zweites Erleichterungsjahr für nicht klimabezogenes S1 kann verfügbar sein. — Die Regelungen für das erste Jahr gelten, wenn eine Angabe erstmals gemacht wird; für nachfolgende Zeiträume sind gegebenenfalls Vergleichsinformationen erforderlich.
Am oder nach dem 1. Januar 2029 Der verpflichtende klimabezogene Kern gilt weiter. Für Scope 3 gilt „comply or explain“ nach der vorgeschlagenen dauerhaften Regel. — Die zweijährige Erleichterung für nicht klimabezogenes S1 ist abgelaufen; für S1 gilt weiterhin „comply or explain“. — Nach der erstmaligen Darstellung gelten die normalen Anforderungen an Vergleichsinformationen.

Entscheidungsbaum für einen Emittenten

Bestimmen Sie die Kategorie der Börsennotierung. Fällt der Emittent unter UKLR 6, 16, 22, 14, 15 oder eine andere Kategorie?

Wenden Sie zunächst die derzeitigen Regeln an. Bis zum Inkrafttreten der endgültigen Regeln ist die einschlägige TCFD-abgestimmte Erklärung mit Erläuterungen weiterzuführen.

Bestimmen Sie den vorgeschlagenen Anwendungsweg. Verpflichtender S2-Kernweg für UKLR 6/16/22; Transparenzweg für UKLR 14/15; Status außerhalb des Anwendungsbereichs für andere börsennotierte Kategorien nach CP26/5.

Bestätigen Sie den ersten Rechnungslegungszeitraum. Verwenden Sie das Anfangsdatum des Rechnungslegungszeitraums, um die vorgeschlagene Anwendung und die Erleichterungsjahre zu bestimmen.

Erstellen Sie die S2-plus-S1-Matrix. Beziehen Sie klimabezogene Anforderungen und alle relevanten S1-Grundlagen ein.

Wählen Sie die Annahmen zu Erleichterungen. Modellieren Sie Scope 3, nicht klimabezogenes S1, die alternative THG-Methode und Vergleichsinformationen getrennt.

Legen Sie den Ort der Berichterstattung fest. Platzieren Sie die klimabezogenen Angaben im Jahresfinanzbericht und prüfen Sie jeden Querverweis.

Analysieren Sie die Aussagen. Unterscheiden Sie zwischen der Einhaltung verpflichtender Regeln, der Einhaltung auf Standardebene, der Erläuterung zu Scope 3 und der Erleichterung für ausschließlich klimabezogenes S1.

Behalten Sie Änderungsanlässe bei. Aktualisieren Sie den Plan, sobald die FCA Policy Statement, der endgültige Handbook-Text oder einschlägige staatliche Rechtsvorschriften veröffentlicht werden.

Was Unternehmen vor der Policy Statement tun sollten

1. Erstellen Sie ein Register von Vorschlag zu Kontrolle

Dokumentieren Sie für jeden Absatz von CP26/5 die vorgeschlagene Anforderung, die betroffenen Kategorien der Börsennotierung, das vorgeschlagene Datum, die derzeitige Regel, den Verantwortlichen, die Umsetzungsannahme und den Aktualisierungsanlass. Dadurch wird verhindert, dass der Wortlaut der Konsultation in Compliance-Aussagen für das laufende Jahr einfließt.

2. Führen Sie eine Probeprüfung zu S2 durch

Prüfen Sie den jüngsten Jahresbericht anhand des endgültigen UK SRS S2 und der klimabezogenen S1-Anforderungen. Warten Sie nicht, bis die FCA die Regeln endgültig festgelegt hat, bevor Sie Lücken bei finanziellen Auswirkungen, Scope 3, Szenariodetails, branchenbezogenen Kennzahlen oder der zeitgleichen Berichterstattung feststellen.

3. Bereiten Sie zwei Scope-3-Pläne vor

Entwickeln Sie:

einen Compliance-Plan, der in der Lage ist, wesentliche Scope-3-Informationen zu erzeugen; und

ein Erläuterungsprotokoll, in dem Lücken auf Absatzebene, Gründe, Abhilfemaßnahmen, Zeitplanung und Governance ermittelt werden, falls eine vollständige Offenlegung nicht möglich ist.

Das Vorhandensein eines Erläuterungswegs sollte das Datenprogramm nicht schwächen.

4. Integrieren Sie Finanz- und Jahresberichts-Kontrollen

Verlagern Sie die Klimaberichterstattung in den Zeitplan für den Jahresfinanzbericht. Legen Sie Verantwortliche für aktuelle und erwartete finanzielle Auswirkungen, Planungsannahmen, Verbindungen zu den Finanzaufstellungen, nachträgliche Anpassungen und die Genehmigung durch das Leitungsorgan fest.

5. Dokumentieren Sie die Beurteilung der Branche

UK SRS macht die spezifische IFRS-Branchenleitlinie optional, aber S2 verlangt weiterhin branchenbezogene Kennzahlen. Dokumentieren Sie die berücksichtigten Branchen, Geschäftsmodelle, Leitlinien und alternativen Quellen, die ausgewählten Kennzahlen und die Gründe.

6. Entwerfen Sie mehrere mögliche Aussagen

Bereiten Sie kontrollierte Formulierungen vor für:

vollständige Einhaltung von UK SRS S2;

Einhaltung von S2 unter Nutzung zulässiger Erleichterungen;

verpflichtende klimabezogene Berichterstattung der FCA mit einer Erläuterung zu Scope 3, aber ohne Aussage zur Einhaltung auf Standardebene; und

ausgewählte freiwillige Offenlegung vor den endgültigen Regeln.

Die endgültige Formulierung sollte bis zur Policy Statement und zur fertiggestellten Jahresberichts-Matrix zurückgestellt werden.

Hypothetischer Umsetzungsfall

Ein Emittent nach UKLR 6 hat ein Geschäftsjahresende am 30. September. Nach dem Vorschlag würde sein erster betroffener Rechnungslegungszeitraum am 1. Oktober 2027 beginnen, nicht am 1. Januar 2027. Der zugehörige Jahresbericht würde voraussichtlich 2028 veröffentlicht.

Der Emittent erwartet, den größten Teil der klimabezogenen S2-Inhalte fertigstellen zu können, benötigt aber möglicherweise die Scope-3-Erleichterung. Er sollte:

die derzeitige TCFD-abgestimmte Berichterstattung für den am 1. Oktober 2026 beginnenden Zeitraum fortführen;

2026-27 nutzen, um Lücken bei Governance, Szenarien, finanziellen Auswirkungen und Kennzahlen zu schließen;

bestimmen, ob die vorgeschlagene einjährige Scope-3-Erleichterung für den am 1. Oktober 2027 beginnenden Zeitraum gilt;

die Nutzung der Erleichterung im Jahresfinanzbericht angeben, falls die endgültigen Regeln den Vorschlag beibehalten;

für den nächsten Rechnungslegungszeitraum „comply or explain“ für Scope 3 einplanen; und

die endgültigen FCA-Bestimmungen zu Compliance-Aussagen, Vergleichsinformationen und vorzeitiger Anwendung überwachen.

Das Beispiel zeigt, warum 'Regeln ab 2027' nicht dasselbe ist wie 'jeder Jahresbericht 2027'.

In der Praxis

Häufige Fehler und Korrekturen

Fehler Warum dies falsch ist Korrektur
CP26/5 als neue FCA-Regel bezeichnen Bei der Konsultation handelt es sich weder um eine Grundsatzerklärung noch um ein endgültiges Handbuch-Instrument. Durchgehend „vorgeschlagen“ verwenden und die Kontrollen nach den geltenden Regeln beibehalten.
Den Vorschlag auf jedes börsennotierte Wertpapier anwenden Der Anwendungsbereich unterscheidet sich je nach Börsenkategorie und Instrument. Die genaue UKLR-Kategorie bestätigen.
Verbindliches S2 so lesen, als wäre nur S2 gemeint Die einschlägigen Grundlagen von S1 sind Bestandteil der vorgeschlagenen Klimaanforderung. Eine kombinierte S1/S2-Matrix erstellen.
Die Comply-or-explain-Regelung für Scope 3 als Nichtbestehen einer Verpflichtung behandeln Der Vorschlag verlangt paragrafenspezifische Erläuterungen, Abhilfemaßnahmen und Angaben zum Zeitplan. Ein Erläuterungsprotokoll und einen Datenplan einrichten.
Annehmen, dass die Erleichterung für Scope 3 für börsennotierte Emittenten unbefristet gilt Die Flexibilität bei der Anwendung eines freiwilligen Standards kann durch FCA-Regeln begrenzt sein. Die vorgeschlagene Begrenzung auf ein Jahr anwenden und nach Erlass der endgültigen Regeln aktualisieren.
Den Zeitplan ab dem Veröffentlichungsjahr beginnen Der Vorschlag gilt für Rechnungslegungsperioden, die an oder nach einem bestimmten Datum beginnen. Modellieren Sie den Beginn der Periode für jedes Unternehmen der Gruppe.
Veröffentlichung wesentlicher S2-Inhalte in einem späteren Nachhaltigkeitsbericht Der vorgeschlagene Ort und der S1-Zeitplan werden nicht eingehalten. Integrieren Sie wesentliche Angaben in den Jahresfinanzbericht.
Behauptung der S2-Konformität bei gleichzeitiger Erläuterung des fehlenden Scope 3 CP26/5 warnt, dass eine vollständige Aussage möglicherweise nicht möglich ist. Warten Sie die endgültigen Regeln für das Zusammenspiel ab und verwenden Sie eine präzise Formulierung der Grundlage.
Ignorieren der aktuellen TCFD-Regeln während der Vorbereitung Zukünftige Bereitschaft wird fälschlicherweise mit aktueller Konformität gleichgesetzt. Betreiben Sie bis zum endgültigen Übergang zwei parallele Prozesse.

Bereitschaft

Checkliste für Vorstand und Projekt

  • Die aktuelle und vorgeschlagene Behandlung der Börsenkategorie des Emittenten ist bestätigt.
  • Die aktuellen TCFD-konformen FCA-Anforderungen bleiben in der Checkliste für den Jahresbericht enthalten.
  • Die erste möglicherweise betroffene Rechnungslegungsperiode wird ausgehend von ihrem Anfangsdatum berechnet.
  • Eine kombinierte abschließende Lückenanalyse zu UK SRS S2 und dem klimabezogenen S1 ist abgeschlossen.
  • Scope 3-Kategorien, Datenverantwortliche, Schätzungen, Kontrollen und das Erläuterungsprotokoll sind dokumentiert.
  • Die aktuellen und erwarteten finanziellen Auswirkungen liegen in der Verantwortung des Finanzbereichs.
  • Szenarioanalysen, Branchenkennzahlen, Ziele und Angaben zu Emissionsgutschriften werden geprüft.
  • Der Ort des jährlichen Finanzberichts und Querverweise auf B45-B47 sind vorgesehen.
  • Erleichterungen werden getrennt erfasst: ausschließlich klimabezogenes S1, Scope 3, alternative THG-Methode und Vergleichsinformationen.
  • Mehrere mögliche Anspruchsergebnisse werden vorbereitet, aber vor dem Policy Statement nicht finalisiert.
  • Daten zur Transparenz des Übergangsplans und der Prüfung sind verfügbar.
  • Die regulatorische Beobachtungsliste umfasst das FCA Policy Statement, das Handbook-Instrument, Arbeiten zum Companies Act und damit verbundene Leitlinien.
  • Die Unterlagen des Boards unterscheiden klar zwischen geltenden Regeln, endgültigen freiwilligen Standards und Vorschlägen.

In der Praxis

Verwandte Standards und Anforderungen

Quelle Zusammenhang
FCA CP26/5 Hauptquelle für den vorgeschlagenen Anwendungsbereich, die Compliance-Grundlage, den Ort und die Umsetzung.
Aktuelle FCA UK Listing Rules Aktuelle, an TCFD ausgerichtete Rechtsgrundlage bis zu ihrer Ersetzung.
UK SRS S1 und S2 Im Vorschlag referenzierte endgültige Standards.
Klimaanforderungen nach Companies Act NFSIS Bestehender gesetzlicher Klimaberichtsweg und mögliche Inhalte eines integrierten Jahresberichts.
SECR Bestehende gesetzliche Berichterstattung zu Emissionen und Energie, die sich möglicherweise mit S2-Daten überschneidet.

Sources

Primary sources

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