Short answer
The answer, before the reasoning
Ein Vermögensverwalter sollte das berichtende Unternehmen von den verwalteten Kundenvermögen trennen und anschließend einen kontrollierten Nenner für das Gesamt-AUM definieren. UK SRS S2 B61 verlangt absolute finanzierte Bruttoemissionen nach Scope, das für jeden Scope einbezogene AUM, den Prozentsatz des abgedeckten Gesamt-AUM, Erläuterungen zu ausgeschlossenen Anlagearten und AUM sowie die Allokationsmethode.
B61 verwendet AUM statt der Bruttoexpositionskennzahl für Banken und Versicherer. Entscheidungen zu Produkten, Mandaten, Derivaten, Datenzeiträumen, Schätzungen und Klassifizierungen sollten dokumentiert werden, während Stewardship- und Kundenaussagen mit Nachweisen verknüpft sein müssen, ohne als automatische Dekarbonisierung des Portfolios dargestellt zu werden. B59A gilt nur, wenn eine verlässliche Schätzung für denselben Zeitraum weiterhin undurchführbar ist.
Schulungsmaterial für die Praxis. Veranschaulichende Beispiele und Formulierungen müssen angepasst und fachlich geprüft werden.
Schnelle Orientierung
Schnelle Orientierung
- Gilt für
- Unternehmen, die Vermögensverwaltung betreiben und Angaben zu finanzierten Emissionen nach UK SRS S2 B61 vorbereiten.
- Zentrale Entscheidung
- Wie Gesamt-AUM und Abdeckung finanzierter Emissionen definiert und zugleich Produkte, Mandate, Datenzeiträume, Schätzungen und Kundenaussagen gesteuert werden.
- Zentrale Quelle
- UK SRS S1 20-23; UK SRS S2 29A-29C, B40-B61 und C4-C6.
- Häufiges Missverständnis
- B61 verwendet das einbezogene AUM und den Prozentsatz des Gesamt-AUM; nicht den Nenner „Bruttoexposition“ für Banken und Versicherer.
Rule
Aktuelle britische Lage am 3 August 2026
UK SRS S1 und UK SRS S2 können freiwillig angewendet werden. Für sich genommen bilden sie kein allgemein verpflichtendes Berichtsregime. FCA CP26/5 ist abgeschlossen, doch die endgültige Policy Statement war am Prüfdatum noch nicht veröffentlicht. Jeder künftige verpflichtende Weg, einschließlich der Verfügbarkeit von Scope 3-Erleichterungen, muss anhand des endgültigen Rechts oder der endgültigen Regeln für das Unternehmen und den Berichtszeitraum geprüft werden.
Die erste Unterscheidung: Der Verwalter ist nicht das Portfolio
Ein Vermögensverwalter hat sein eigenes berichtendes Unternehmen, seine Tätigkeiten, Beschäftigten, Büros und seine unternehmerische Wertschöpfungskette. Er verwaltet außerdem Vermögenswerte, die wirtschaftlich Kunden, Fonds oder anderen Vehikeln gehören. UK SRS S1 verlangt für Nachhaltigkeitsangaben dasselbe berichtende Unternehmen wie für die zugehörigen Abschlüsse, während UK SRS S2 B61 Informationen zu finanzierten Emissionen verlangt, die den verwalteten Vermögenswerten zugerechnet werden. Der Bericht muss daher erklären, wie die Unternehmensgrenze des Verwalters mit der AUM-Population verbunden ist, ohne zu suggerieren, dass Kundenvermögen konsolidierte Finanzvermögenswerte des Verwalters sind.
Diese Unterscheidung betrifft auch Ziele und Aussagen. Eine Aussage zum operativen Netto-Null-Ziel des Verwalters ist keine Aussage zu finanzierten Portfolioemissionen. Ein als klimafokussiert bezeichnetes Produkt ist nicht automatisch repräsentativ für das Gesamt-AUM. Ein Stewardship-Programm belegt eine Managementreaktion, senkt aber für sich genommen nicht das Inventar finanzierter Emissionen. Jede Aussage benötigt die richtige Grenze und Nachweise.
Die Visualisierung der Vermögensverwaltergrenze trennt das berichtende Unternehmen, die Gesamt-AUM-Population, die Abdeckung finanzierter Emissionen und die Datenebene von Kunden und Beteiligungsunternehmen.
Schritt 1: AUM definieren und benachbarte Populationen unterscheiden
Paragraph B61 verwendet das verwaltete Vermögen als Abdeckungsnenner. Er verlangt für jede Zahl zu finanzierten Scope 1-, Scope 2- und Scope 3-Emissionen den Betrag des einbezogenen AUM, den Prozentsatz des abgedeckten Gesamt-AUM und bei einer Abdeckung unter 100 Prozent eine Erläuterung ausgeschlossener Anlagearten und des zugehörigen AUM. Der Standard verwendet für Angaben zur Vermögensverwaltung nicht den Banken- und Versicherungsbegriff „Bruttoexposition“.
Der Verwalter sollte das Gesamt-AUM im Einklang mit seiner Finanz- und Regulierungsberichterstattung definieren und alle kontrollierten Anpassungen dokumentieren, die für UK SRS S2 erforderlich sind. Reine Verwahrvermögen, Administration, Beratungsvermögen, Modellportfolios, delegierte oder unterberatene Mandate und Vermögenswerte ohne Anlageermessen des Unternehmens können eine gesonderte Behandlung erfordern. Die Entscheidung sollte dem tatsächlichen Geschäftsmodell und der Kennzahlendefinition statt einer Marketingbeschreibung folgen.
Rule
Wichtige terminologische Korrektur
Für Vermögensverwalter basiert B61 auf dem einbezogenen AUM und dem Prozentsatz des abgedeckten Gesamt-AUM. „Bruttoexposition“ ist der Angabebegriff aus B62/B63 für Geschäftsbanken und Versicherer. Ein Verwalter kann intern Expositionskennzahlen für Derivate oder Risiken verwenden, sollte sie aber nicht ohne Erläuterung der Methode als B61-Nenner umbenennen.
In der Praxis
| Population | Grenzfrage | Mögliche Behandlung |
|---|---|---|
| Verwaltete Fonds | Trifft das Unternehmen Anlageentscheidungen oder handelt es als bestellter Verwalter? | Normalerweise im AUM; Durchschau und Anlageklassenmethode anwenden. |
| Separate Mandate | Ist das Anlageermessen an den Verwalter delegiert und können Bestände ermittelt werden? | Üblicherweise im AUM, mit dokumentierten mandatspezifischen Daten und Kundenbeschränkungen. |
| Unterberatene Vermögenswerte | Welche Partei kontrolliert die Auswahl und verfügt über die relevanten Daten? | Nach der genehmigten AUM-Definition ein- oder ausschließen; Kontrollen gegen Doppelzählung erläutern. |
| Reine Verwahrvermögen | Verwahrt oder administriert das Unternehmen die Vermögenswerte lediglich? | Für B61 häufig außerhalb des AUM; Definition offenlegen und Verwahrung nicht mit Verwaltung gleichsetzen. |
| Beratungs-/Modellportfolios | Behält der Kunde Ausführung und Ermessen? | Gesondert beurteilen; den Modellwert nicht automatisch als AUM behandeln. |
| Dachfonds/private Vermögenswerte | Können zugrunde liegende Exposition und Emissionen ermittelt werden? | Durchschau oder kontrollierte Schätzungen verwenden oder Ausschluss und AUM-Betrag offenlegen. |
Schritt 2: Produkte, Mandate und Anlageklassen abbilden
Die B61-Population sollte in Produkt- und Anlageklassengruppen zerlegt werden, die Vollständigkeit, Datenqualität und Wesentlichkeit unterstützen. Börsennotierte Aktien, Unternehmensanleihen, Staatsanleihen, Immobilien, Infrastruktur, Private Equity, Private Credit, Zahlungsmittel, Derivate und Multi-Asset-Fonds können unterschiedliche Zurechnungs- und Durchschaumethoden erfordern. Der Standard schreibt keine einheitliche Produkttaxonomie vor, doch der Verwalter muss seine Methode und Ausschlüsse erläutern und entscheidungsnützliche Informationen zu Risiken und Chancen seines Geschäftsmodells bereitstellen.
Ein Produktstammverzeichnis mit Rechtsvehikel, Mandat, Strategie, Kundentyp, Basiswährung, AUM-Quelle und verantwortlichem Portfolioteam führen.
Jeden Bestand einer Anlageklasse und Berechnungsmethode zuordnen; festhalten, ob die Methode durch PCAF oder einen anderen kontrollierten Ansatz gestützt wird.
Fonds und Mandate bestimmen, die Offenlegung verbieten oder externe Verwalter nutzen, und eine Kontrolle für Datenaustausch und Aggregation einrichten.
Doppelzählung verhindern, wenn der Verwalter einen verwalteten Fonds in einen anderen verwalteten Fonds investiert oder sowohl als Verwalter als auch als Unterberater handelt.
Das in finanzierte Emissionen einbezogene AUM von Vermögenswerten trennen, die nur für Produkt-, Stewardship- oder Klimachancenkennzahlen verwendet werden.
Die Behandlung von Zahlungsmitteln, Staaten, Derivaten, Short-Positionen, Wertpapierleihe und Overlays dokumentieren, statt sie als ungeklärte Restposten zu belassen.
Schritt 3: Category 15 und Derivatgrenzen anwenden
Paragraph 29A erlaubt dem Unternehmen, Category 15 auf finanzierte Emissionen zu begrenzen, die Krediten, Investitionen und AUM zugerechnet werden, und Emissionen aus Derivaten auszuschließen. Wendet der Vermögensverwalter die Begrenzung an, verlangt Paragraph 29B eine Erläuterung dessen, was als Derivat behandelt wurde, und eine Beschreibung der ausgeschlossenen Finanzaktivitäten. Paragraph 29C verlangt die Gesamtsumme von Category 15 und die Zwischensumme der finanzierten Emissionen, wenn Category 15 einbezogen wird.
Derivate sind eine besonders wichtige Ermessensfrage für Vermögensverwalter, weil sie wirtschaftliche Exposition ohne herkömmliche Eigentumsposition schaffen können. Die Erlaubnis zum Ausschluss derivatbezogener Emissionen bedeutet nicht, dass Derivate aus Klimarisikoanalyse, Portfoliokonstruktion, Produktaussagen oder Zielgrenzen verschwinden. Der Bericht sollte erklären, ob Derivate in Berechnungen finanzierter Emissionen, Expositionskennzahlen, Szenarioanalysen und Zielüberwachung einbezogen werden und warum sich diese Behandlungen unterscheiden.
In der Praxis
| Grenzposten | Behandlung finanzierter Emissionen | Weitere Angabefrage |
|---|---|---|
| Long-Positionen in börsennotierten Aktien/Anleihen | Im Allgemeinen nach der gewählten Investmentmethode zugerechnet. | Transitions-/physisches Risiko sowie Sektor- und Produktkonzentration. |
| Derivate | Können nach 29A ausgeschlossen werden, wenn das Unternehmen die Erlaubnis nutzt und die Definition erläutert. | Wirtschaftliche Exposition, Absicherung, Hebelwirkung, Produktaussagen und Szenarioanalyse können wesentlich bleiben. |
| Short-Positionen | Methodenspezifisch; ohne klare Grundlage keine Saldierung. | Brutto- und Nettoexposition können unterschiedliche Risikobilder vermitteln. |
| Zahlungsmittel und Äquivalente | Methoden- und Wesentlichkeitsentscheidung; Ausschluss erläutern, wenn er für die Abdeckung wesentlich ist. | Liquidität und Produktallokation. |
| Staatsanleihen | Bei Einbeziehung die gewählte staatenbezogene Methode verwenden. | Transitions-/physisches Länderrisiko und Klassifizierungsunterschiede. |
| Fonds/ETFs | Durchschau, sofern verfügbar, oder kontrollierte Proxy-/Verwalterdaten. | Doppelzählung und Behandlung von Dachfonds. |
Schritt 4: B61-Abdeckung nach Scope und AUM messen
B61 verlangt absolute finanzierte Bruttoemissionen, aufgeschlüsselt nach dem finanzierten Anteil der Scope 1-, Scope 2- und Scope 3-Emissionen der Beteiligungsunternehmen. Für jeden Posten gibt der Verwalter den Betrag des einbezogenen AUM an. Dadurch kann die Abdeckung je Scope unterschiedlich sein: Ein Portfolio kann breite Schätzungen für Scope 1 und 2, aber eine wesentlich geringere Abdeckung von Scope 3 der Beteiligungsunternehmen haben. Der Gesamtprozentsatz des AUM allein reicht daher nicht aus.
Der Verwalter sollte das Gesamt-AUM zum Berichtsdatum oder auf genehmigter Durchschnittsbasis mit dem kontrollierten Produkt- und Mandatsregister abstimmen. Er sollte außerdem erklären, wie Zeichnungen, Rücknahmen, Übernahmen, Fondsauflegungen, Schließungen und Wechselkursbewegungen den Nenner beeinflussen. Verwendet die Emissionsberechnung ein anderes AUM-Datum, gehört diese zeitliche Differenz in die Methodik und kann eine B59A-Beurteilung erfordern.
In der Praxis
| Abdeckungsfeld | Warum es wichtig ist |
|---|---|
| Gesamt-AUM | Definiert den Nenner und muss für den Berichtszeitraum kontrolliert sein. |
| Einbezogenes AUM – finanzierter Scope 1 | Zeigt die Vermögenspopulation, die die Gesamtsumme der finanzierten Scope 1-Emissionen stützt. |
| Einbezogenes AUM – finanzierter Scope 2 | Zeigt möglicherweise unterschiedliche Datenverfügbarkeit oder Methoden. |
| Einbezogenes AUM – finanzierter Scope 3 | Macht Lücken bei Scope 3 der Beteiligungsunternehmen sichtbar, statt sie als vollständige Abdeckung zu behandeln. |
| Ausgeschlossene Anlagearten und AUM | Erläutert, warum die Abdeckung unter 100 Prozent liegt und wie groß die Lücke ist. |
| Methodenspezifische Abdeckung | Hilft Nutzern, Durchschau-, berichtete, geschätzte und Proxy-Populationen zu unterscheiden. |
Schritt 5: nützliche Klassifizierungen wählen, ohne eine B61-Anforderung zu erfinden
B61 enthält nicht die Anforderung aus B62A/B63A, finanzierte Emissionen nach Branche und Anlageklasse offenzulegen. Vermögensverwalter benötigen dennoch Klassifizierungen, um die Klimaexposition des Portfolios zu berechnen, zu steuern und zu erläutern; wesentliche branchenbezogene Informationen können außerdem nach den weiter gefassten Anforderungen von UK SRS S2 erforderlich sein. Der Bericht sollte eine Klassifizierung als Umsetzungsinstrument von einer ausdrücklichen B61-Aufschlüsselungsanforderung unterscheiden.
Ein Verwalter könnte Portfolios nach Anlageklasse, Strategie, Sektor, Geografie, Klimalösung, Transitionsrisiko, physischem Risiko oder Datenqualität klassifizieren. Veröffentlicht er sektorale finanzierte Emissionen oder Kennzahlen auf Produktebene, sollten Taxonomie, Hierarchie und Wesentlichkeitsgrundlage kontrolliert sein. Derselbe Emittent kann nach einer Wirtschaftstätigkeits-, Risiko- und Produkttaxonomie unterschiedlich klassifiziert werden; diese dürfen nicht stillschweigend vertauscht werden.
In der Praxis
| Klassifizierung | Zweck | Angabe-/Kontrollhinweis |
|---|---|---|
| Anlageklasse | Zurechnungsmethode wählen und AUM-Ausschlüsse erläutern. | Eine stabile Zuordnung führen und zusätzliche Kategorien erläutern. |
| Branche/Sektor | Konzentrationen von Transitionsrisiken und Emissionen erkennen. | Das System benennen und diversifizierte Emittenten sowie Überschreibungen kontrollieren, auch wenn B62A nicht unmittelbar gilt. |
| Geografie | Physische Risiken und länderspezifische Transitionsrisiken erkennen. | Grundlage für Sitz des Emittenten, Umsatzgeografie oder Standort des Vermögenswerts definieren. |
| Produkt/Strategie | Emissionen, Ziele und Kundenaussagen mit Fonds und Mandaten verbinden. | Verhindern, dass ein Spezialprodukt als repräsentativ für das Gesamt-AUM dargestellt wird. |
| Datenqualität | Engagement priorisieren und Schätzunsicherheit zeigen. | Quelle, Zeitraum, Verifizierung und Proxy-Stufe aufbewahren. |
Schritt 6: Datenzeiträume von Kunden und Beteiligungsunternehmen steuern
Vermögensverwalter sind auf Daten von Emittenten, Fondsadministratoren, Verwahrstellen, Indexanbietern, externen Verwaltern und Kunden angewiesen. Bestände können aktuell sein, während Emissionen und finanzielle Nenner der Beteiligungsunternehmen zeitlich zurückliegen. UK SRS S2 erlaubt Schätzungen für Scope 3 und verlangt Erläuterungen zu Methoden, Eingaben und Annahmen. Der Verwalter sollte eine Datenzeitraummatrix führen, statt die Formulierung „neueste verfügbare Daten“ als Ersatz für Transparenz zu verwenden.
AUM- und Bestandsdatum oder Durchschnittszeitraum für jedes Produkt und Mandat festhalten.
Emissionszeiträume der Beteiligungsunternehmen für Scope 1, Scope 2 und Scope 3 getrennt erfassen.
Zeitraum und Quelle von Zurechnungsnennern wie EVIC, Gesamtprojektwert oder Immobilienwert erfassen.
Datenstände von Indizes, Fonds und externen Verwaltern sowie Durchschaulücken bestimmen.
Wesentliche Kapitalmaßnahmen und Portfolioänderungen zwischen Emissionsdaten- und Berichtsdatum beurteilen.
Methoden für private Vermögenswerte, neu börsennotierte Emittenten, geschätzte Daten und Bestände ohne Emittentenkennungen erläutern.
Bleiben verlässliche finanzierte Emissionen für denselben Zeitraum trotz aller angemessenen Bemühungen undurchführbar, verlangt B59A die Begründung, den Bewertungsansatz, Eingaben und Annahmen für berichtete Informationen sowie einen Plan mit Zeitrahmen. Die Erläuterung sollte betroffene Produkte, Anlageklassen oder Mandate und das betreffende AUM nennen. Ein allgemeiner Satz zu Beschränkungen bei Kundendaten reicht nicht aus.
Schritt 7: Schätzungen verwenden, ohne Unsicherheit zu verbergen
Schätzungen sind in der Scope 3-Berichterstattung zu erwarten. Kontrollziel ist nicht, jede Schätzung zu beseitigen, sondern die hochwertigsten vernünftigerweise verfügbaren Informationen zu verwenden, die Hierarchie sichtbar zu machen und Scheingenauigkeit zu vermeiden. Der Verwalter sollte von Emittenten berichtete Daten, Anbieterschätzungen, modellierte Aktivitätsdaten, Sektordurchschnitte und Proxys unterscheiden und nach B55-B56 offenlegen, in welchem Umfang Eingaben primär und verifiziert sind.
In der Praxis
| Schätzungskontrolle | Praktische Gestaltung |
|---|---|
| Quellenpriorität | Zuerst von Emittenten berichtete und verifizierte Daten, dann berichtete unverifizierte Daten, aktivitätsbasiertes Modell, Anbieterschätzung und Sektorproxy, vorbehaltlich der Repräsentativität. |
| Ausreißerprüfung | Intensität mit Sektor, Vorjahr und Vergleichsband vergleichen; Fehler bei Einheit, Währung, Grenze oder Nenner untersuchen. |
| Versionskontrolle | Die für den Bericht verwendete Anbieter-/Modellversion einfrieren und Neudarstellungs- und Änderungsprotokolle aufbewahren. |
| Unsicherheit | Entscheidungsnützliche Bandbreiten, Datenqualitätsstufen oder qualitative Einschränkungen verwenden; keine Assurance für Anbieterschätzungen suggerieren. |
| Methodenänderung | Geänderte Zurechnung, Durchschau, Klassifizierung oder Datenquelle erläutern und Vergleichseffekte beurteilen. |
| Abhilfe | Lücken mit hohem AUM, hohen Emissionen und hoher Entscheidungsrelevanz priorisieren, statt für jeden Bestand gleiche Präzision anzustreben. |
Schritt 8: Portfoliokennzahlen mit Produkten und Kundenberichten verbinden
Vermögensverwalter verwenden dieselben Daten häufig in Fondsberichten, Kundenmandaten, regulatorischen Vorlagen, Stewardship-Berichten und unternehmensweiten UK-SRS-Angaben. Wiederverwendung ist nur effizient, wenn Berichtsgrenze, Zeitraum, Methode und Aussage kontrolliert sind. Eine Intensitätskennzahl auf Fondsebene lässt sich möglicherweise nicht zur absoluten Gesamtsumme finanzierter Emissionen nach B61 aggregieren, und eine Produkttaxonomie kann einen anderen Nenner oder andere Ausschlüsse verwenden.
In der Praxis
| Ausgabe | Grenzfrage | Kontrolle |
|---|---|---|
| Unternehmensweite UK-SRS-Angabe | Welches Gesamt-AUM und welche Population finanzierter Emissionen repräsentieren die Vermögensverwaltungstätigkeiten des berichtenden Unternehmens? | Zentrale Methode, Abstimmung und Freigabe durch den Offenlegungsausschuss. |
| Fonds-/Produktbericht | Welche Bestände, Benchmark, Derivate und Zahlungsmittel sind für den Produktzeitraum einbezogen? | Produktspezifischer Datenauszug und Aussagenprüfung. |
| Bericht zum Kundenmandat | Welche vertragliche Methode, Kundenausschlüsse und welcher Berichtskalender gelten? | Mandatsbedingungen, kontrolliertes Anpassungsprotokoll und erforderlichenfalls Kundengenehmigung. |
| Stewardship-Bericht | Welche Engagements, Abstimmungen und Ergebnisse sind belegt? | Fallregister, Ziele, Maßnahmen, Ergebnisse und Einschränkungen. |
| Aussage zu Klimalösungen | Was gilt als qualifiziert und welche Kennzahl misst Exposition oder Beitrag? | Taxonomie, Nachweise, Doppelzählung und rechtliche Prüfung. |
Schritt 9: Stewardship ohne Übertreibung erläutern
Stewardship kann eine strategische Reaktion auf Klimarisiken und -chancen im Portfolio sein. Nützliche Angaben erläutern Ziele, Priorisierung, Eskalation, Abstimmungen, Engagementergebnisse und wie diese Tätigkeiten Anlageentscheidungen beeinflussen. Sie sollten Tätigkeit und Ergebnis außerdem unterscheiden: durchgeführte Gespräche und abgegebene Stimmen belegen einen Prozess, nicht, dass Emissionen der Beteiligungsunternehmen wegen des Verwalters gesunken sind.
Engagementprioritäten mit wesentlichen Portfoliokonzentrationen und Zielpfaden verknüpfen.
Definieren, was als Engagement, Eskalation, Erfolg, Abschluss und erfolgloses Engagement gilt.
Für wesentliche Fälle Ziele, Nachweise, Managementreaktion, Abstimmung oder Eskalation und Ergebnis erfassen.
Erläutern, wie Stewardship-Informationen Portfoliokonstruktion, Risikoüberwachung oder Kundenentscheidungen beeinflussen.
Keine alleinige Kausalität für Veränderungen bei Beteiligungsunternehmen beanspruchen; Beitrag und Unsicherheit ehrlich beschreiben.
Stewardship-Aussagen gegebenenfalls mit Produktmandaten und öffentlichen Abstimmungsaufzeichnungen abstimmen.
Schritt 10: Ziele und Produktaussagen mit kontrollierten Grenzen gestalten
Ein Vermögensverwalter kann Ziele für AUM-Abdeckung, finanzierte Emissionen, Portfolioausrichtung, Engagement, Allokation in Klimalösungen oder den eigenen Betrieb setzen. Jedes Ziel sollte angeben, ob es für das Gesamt-AUM, ausgewählte Produkte, einbezogene Anlageklassen oder nur Vermögenswerte mit Daten gilt. Ein Ziel auf Grundlage von „zugesagtem AUM“ sollte nicht als Gesamt-AUM-Ziel dargestellt werden, sofern der Unterschied nicht ausdrücklich erläutert ist.
In der Praxis
| Ziel oder Aussage | Erforderliche Grenzdisziplin |
|---|---|
| Verringerung finanzierter Emissionen | AUM, Anlageklassen, Scopes, Basisjahr, Zurechnung, Behandlung von Portfoliobewegungen und Methodenänderungen angeben. |
| Netto-Null-ausgerichtetes AUM | Ausrichtungskriterien, Datenquellen, Behandlung fehlender Daten und ob die Kennzahl Zusage, Beurteilung oder Ergebnis ist, definieren. |
| AUM für Klimalösungen | Zulässige Tätigkeiten, Umsatzschwellen, Durchschau, Zahlungsmittel/Derivate und Doppelzählung definieren. |
| Engagementziel | Emittentenpopulation, Ziel, Meilenstein, Eskalation und Ergebnismessung definieren. |
| Operatives Netto-Null-Ziel | Unternehmenseigene Scope 1-, Scope 2- und operative Scope 3-Emissionen von Kundenportfoliokennzahlen trennen. |
Schritt 11: Kontrollen für Portfolio, Daten und Aussagen aufbauen
Die verlässlichste Berichtsarchitektur eines Vermögensverwalters beginnt mit kontrolliertem AUM und Beständen, nicht mit dem endgültigen Emissionsdatensatz. Finanzen oder Produktbetrieb verantworten die AUM-Abstimmung; Investmentdaten verantworten Wertpapiere und Durchschau; Nachhaltigkeitsdaten verantworten die Emissionsmethodik; Portfolioteams validieren Klassifizierungen und wesentliche Auffälligkeiten; die Rechtsfunktion prüft Produkt- und Stewardship-Aussagen; und die für Angaben verantwortliche Person stimmt den Unternehmensbericht ab.
In der Praxis
| Kontrolle | Beispiel |
|---|---|
| AUM-Abstimmung | Gesamt- und einbezogenes AUM mit dem Produkt-/Mandatsregister und der Finanz- oder Regulierungsquelle abstimmen; FX und Zeitpunkte dokumentieren. |
| Vollständigkeit der Bestände | Positionen, Fondsdurchschau, Kennungen und Derivate mit Daten von Verwahrstelle/Administrator abstimmen. |
| Methoden-Governance | Anlageklassenmethoden, Zurechnung, Proxys, Ausschlüsse und Anbieterversionen genehmigen. |
| Datenqualität | Emittentenquelle, Zeitraum, Scope, Schätzstufe, Verifizierung und Überschreibung aufbewahren. |
| Produktkonsistenz | Unternehmensweite B61-Ergebnisse mit Produkt-/Kundenkennzahlen vergleichen und kontrollierte Anpassungen dokumentieren. |
| Stewardship-Nachweise | Fallakten und Ergebnisnachweise führen; Kausalitätsaussagen kritisch prüfen. |
| Angaben- und Rechtsprüfung | Formulierungen zu Zielen, Ausrichtung, Lösungen und Resilienz anhand tatsächlicher Grenzen und Einschränkungen prüfen. |
Hypothetical scenario
Beispielszenario – an die Sachverhalte anpassen
Elmbridge Asset Management berichtet £120 Milliarden Gesamt-AUM aus börsennotierten Aktien, Unternehmensanleihen, Multi-Asset-Fonds, Private Credit und Verwahrdiensten. Seine Richtlinie schließt £18 Milliarden reine Verwahrvermögen vom Gesamt-AUM aus, weil kein Anlageermessen besteht. Die B61-Abdeckung finanzierter Emissionen beträgt 92 Prozent für Scope 1 und 2 der Beteiligungsunternehmen und 61 Prozent für deren Scope 3. Ausgeschlossenes AUM wird nach Anlageart angegeben, hauptsächlich Staatsanleihen, Zahlungsmittel, Derivate und zwei Privatmarktstrategien. Der Verwalter wendet Paragraph 29A an und schließt Derivaten zurechenbare Emissionen aus Category 15 aus, berücksichtigt die wirtschaftliche Derivateexposition aber weiterhin in Szenario- und Produktrisikoanalysen. Die Bestände datieren vom 31 December 2026; die meisten Emissionen der Emittenten aus FY2025. Zeitraummatrix, Prozess für wesentliche Ereignisse und Schätzungen werden offengelegt. Eine Berichterstattung für denselben Zeitraum ist bei Private Credit trotz angemessener Bemühungen undurchführbar; B59A benennt daher das betroffene AUM und ein Abhilfeziel für 2028. Die Stewardship-Berichterstattung zeigt Ziele und Ergebnisse, behauptet aber nicht, das Engagement habe sämtliche Verringerungen bei Beteiligungsunternehmen verursacht.
Illustrative only. It shows how the decision is made, not wording that can be copied or relied on.
In der Praxis
Schwächere und entscheidungsnützlichere Angaben eines Vermögensverwalters
| Schwach | Entscheidungsnützlicher |
|---|---|
| „Wir haben finanzierte Emissionen für 85% der Vermögenswerte berechnet.“ | Gesamt-AUM, einbezogenes AUM für finanzierte Scope 1-, 2- und 3-Emissionen, ausgeschlossene Anlagearten und Beträge, Zeiträume, Methoden und Ausschluss von Verwahr- oder Beratungsvermögen aus dem Nenner angeben. |
| „Unser Stewardship-Programm unterstützt die Dekarbonisierung.“ | Priorisierung, Ziele, Eskalation, Nachweise und Ergebnisse erläutern und Beitrag von Kausalität unterscheiden. |
| „Alle nachhaltigen Produkte sind auf unser Netto-Null-Ziel ausgerichtet.“ | Produktpopulation, Ausrichtungskriterien, Datenabdeckung, Behandlung von Derivaten/Zahlungsmitteln, Zielgrenze und Unterschiede zum Unternehmens-AUM definieren. |
In der Praxis
Häufige Fehler von Vermögensverwaltern
| Fehler | Entstandenes Risiko | Korrektur |
|---|---|---|
| Verwahrvermögen plus AUM ohne Erläuterung als Nenner verwenden | Überzeichnet die verwaltete Population und verschleiert Verantwortung. | Gesamt-AUM und benachbarte Populationen definieren. |
| AUM als „Bruttoexposition“ bezeichnen | Übernimmt die Banken-/Versicherungskennzahl und führt bei der B61-Anforderung zu Verwirrung. | Einbezogenes AUM und Prozentsatz des Gesamt-AUM verwenden; gesonderte Expositionskennzahlen erläutern. |
| Einen Abdeckungsprozentsatz für alle Scopes berichten | Verbirgt Lücken bei Scope 3 der Beteiligungsunternehmen. | Das für jeden Scope finanzierter Emissionen einbezogene AUM offenlegen. |
| B62A-Branchenaufschlüsselung als unmittelbare B61-Anforderung behandeln | Erzeugt eine unzutreffende Aussage über den Standard. | Sektorklassifizierung als Umsetzungs- oder wesentliche Angabeentscheidung verwenden und korrekt kennzeichnen. |
| Short-Positionen oder Derivate ohne Richtlinie saldieren | Kann Portfolioemissionen und Risiken schwer verständlich machen. | Brutto-/Nettobehandlung und Ausschlüsse nach Paragraph 29A dokumentieren. |
| Engagementtätigkeit mit Emissionsergebnis gleichsetzen | Erzeugt unbelegte Wirkungs- oder Greenwashing-Aussagen. | Nachweisbasierte Beitragssprache verwenden und Einschränkungen offenlegen. |
Rule
Mythos: „Der Vermögensverwalter benötigt nur einen Portfolio-CO₂-Fußabdruck seines Datenanbieters.“
Realität: B61 verlangt einen kontrollierten AUM-Nenner, Scope-spezifische Gesamtsummen finanzierter Emissionen, das für jeden Scope einbezogene AUM, Abdeckung des Gesamt-AUM, Ausschlüsse und Methodik. Der weiter gefasste Bericht nach UK SRS S2 benötigt außerdem wesentliche Informationen zu Strategie, Risiken, Szenarien, Zielen, Produkten und Governance. Anbieterdaten sind eine Eingabe, nicht die Berichtsgrundlage.
Bereitschaft
Bereitschaftscheckliste für Vermögensverwalter
- [ ] Das berichtende Unternehmen ist von Fonds, Mandaten, Kundenvermögen und reinen Verwahrpopulationen abgegrenzt.
- [ ] Das Gesamt-AUM hat eine kontrollierte Definition und stimmt mit dem genehmigten Produkt-/Mandatsregister überein.
- [ ] Einbezogenes AUM wird für finanzierte Scope 1-, Scope 2- und Scope 3-Emissionen getrennt angegeben.
- [ ] Ausgeschlossene Anlagearten und das zugehörige AUM werden quantifiziert und erläutert.
- [ ] Anlageklassenmethoden, Durchschau, Dachfonds und Kontrollen gegen Doppelzählung sind dokumentiert.
- [ ] Derivate, Short-Positionen, Zahlungsmittel und Staaten haben ausdrückliche Behandlungen für finanzierte Emissionen und Risiken.
- [ ] Klassifizierungen sind angemessen als B61-Anforderungen, wesentliche Angaben oder Umsetzungsinstrumente gekennzeichnet.
- [ ] Zeiträume für Bestände, Emissionen und Zurechnungsdaten sind erfasst und wesentliche Ereignisse beurteilt.
- [ ] Schätzungen und Anbieterdaten folgen einer kontrollierten Hierarchie mit Feldern für Quelle, Version und Unsicherheit.
- [ ] Produkt-, Kunden- und Unternehmenskennzahlen werden über ein kontrolliertes Anpassungsprotokoll abgestimmt.
- [ ] Stewardship-Aussagen unterscheiden Maßnahmen, Beitrag und Ergebnisse.
- [ ] Ziele und Produktaussagen nennen AUM-, Anlageklassen-, Scope-, Basisjahr- und Datengrenzen.
- [ ] B59A benennt betroffenes AUM und enthält bei Anwendung einen glaubwürdigen Plan für Berichterstattung im selben Zeitraum.
Nächste Schritte und weiterführendes Lernen
Category 15: Verwenden Sie den Leitfaden zu 29A-29C, um Derivate und andere ausgeschlossene Finanzaktivitäten zu dokumentieren.
Zeitpunkt: Verwenden Sie den B59A-Leitfaden für Verzögerungen bei Daten von Kunden, Beteiligungsunternehmen und externen Verwaltern.
Banken: Wenden Sie B62 gesondert auf Bankexpositionen an; verwenden Sie AUM nicht als Bruttoexposition.
Versicherungen: Trennen Sie in gemischten Gruppen AUM Dritter, versicherereigene Investitionen und Underwriting-Kennzahlen.
Sources
Primary sources
- UK SRS S2 Klimabezogene Angaben - Department for Business and Trade, 25 February 2026. Technische Primärquelle. Zentrale Stellen: 29(a), 29A-29C, B40-B63A, C1-C6
- UK SRS S1 Allgemeine Anforderungen an die Offenlegung nachhaltigkeitsbezogener Finanzinformationen - Department for Business and Trade, 25 February 2026.
- Regierungsantwort auf die Konsultation zu den UK Sustainability Reporting Standards - Department for Business and Trade, 25 February 2026.
- Änderungen an Angaben zu Treibhausgasemissionen (Änderungen an IFRS S2) - IFRS Foundation, December 2025
- Schulungsmaterial: Anforderungen an Angaben zu Treibhausgasemissionen bei Anwendung von IFRS S2 - IFRS Foundation, May 2025. Ergänzendes Schulungsmaterial zur Messung von Scope 3, zu Schätzungen und zur Nutzung des GHG Protocol
- Nutzung der branchenbasierten ISSB-Leitlinien bei Anwendung der ISSB Standards - IFRS Foundation, July 2025. Ergänzende Quelle. In UK SRS S2 verwenden die Paragraphen 12, 23 und 32 für die spezifischen branchenbasierten ISSB-Leitlinien „may“
- Technische Leitlinien des GHG Protocol zur Berechnung von Scope 3-Emissionen - Category 15: Investitionen - GHG Protocol, Leitlinien 2013 zum Scope 3 Standard von 2011.
- Globaler Standard zur THG-Bilanzierung und -Berichterstattung für die Finanzbranche, Teil A - finanzierte Emissionen, dritte Ausgabe - Partnership for Carbon Accounting Financials, 2025. Optionale Umsetzungsmethode. Sie ist selbst keine UK-SRS-Anforderung
- CP26/5: Nachhaltigkeitsangaben börsennotierter Emittenten an internationale Standards angleichen - Financial Conduct Authority, 30 January 2026; Konsultation abgeschlossen am 20 March 2026.
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