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Ist UK SRS S1 verpflichtend? Der freiwillige Standard und künftige britische Berichtswege

Für wen ist der Kurs A 10-minute read for reporting teams working through Freiwillige Anwendung jetzt und der Weg zu einer Verpflichtung im Vereinigten Königreich, and for reviewers testing whether the evidence behind it holds.

Veröffentlichter Steckbrief

Current as at 11 August 2026
RK Geprüft von Dr Ross KurinkoLinkedIn Strategic ESG Advisor · IFRS S1 & S2 / GRI / ESRS expert GRI Certified Global Trainer · PhD, University of Cambridge · ESG-AI expert 15+ years on FTSE 100 & Fortune Global 500 disclosures Canary Wharf, London LRA-Lehrmaterial · Nicht von UK Government herausgegeben oder gebilligt

Edition written against

UK SRS S1 and UK SRS S2, February 2026; current regulatory status reviewed 3 August 2026

Status note: The FCA consultation has closed, but the Policy Statement and final rules were still …

Veröffentlicht

14 Aug 2026

Knowledge Hub guide

Zuletzt geprüft

11 Aug 2026

Short answer

The answer, before the reasoning

UK SRS S1 ist nicht allein deshalb allgemein verpflichtend, weil die Regierung den endgültigen Standard veröffentlicht hat. Er steht derzeit jedem Unternehmen zur freiwilligen Anwendung offen.

Bestehende klimabezogene Berichtspflichten der FCA und nach dem Gesellschaftsrecht gelten weiterhin für die jeweils in den Anwendungsbereich fallenden Unternehmen, stellen jedoch keine allgemeine Pflicht zur Erstellung eines vollständigen Berichts nach UK SRS S1 dar. Die FCA hat zu neuen Regeln für börsennotierte Unternehmen konsultiert, die UK SRS S1 und S2 für Geschäftsjahre mit Beginn am oder nach dem 1. Januar 2027 verwenden würden. Nach den Vorschlägen würde eine umfassendere, nicht klimabezogene S1-Berichterstattung für bestimmte Kategorien der Börsennotierung auf der Grundlage „comply or explain“ erfolgen. Die Regierung prüft unabhängig davon im Rahmen des Programms zur Modernisierung der Unternehmensberichterstattung einen möglichen Weg über den Companies Act für wirtschaftlich bedeutende nicht börsennotierte Unternehmen. Keiner dieser künftigen Wege sollte mit Stand vom 3. August 2026 als endgültiges Recht dargestellt werden. Entscheidungsbaum zum aufsichtsrechtlichen Weg für UK SRS S1 · Lehrgrafik der London Reporting Academy

In der Praxis

Vier Fragen getrennt halten

Frage Aktuelle Antwort mit Stand vom 3. August 2026
Kann ein Unternehmen UK SRS S1 freiwillig anwenden? Ja. Der endgültige Standard steht jedem Unternehmen zur freiwilligen Anwendung offen.
Muss jedes britische Unternehmen einen Bericht nach UK SRS S1 erstellen? Nein. Die Veröffentlichung des Standards hat keine allgemeine Berichtspflicht begründet.
Gibt es bereits Nachhaltigkeits- oder Klimapflichten? Ja. Die aktuellen TCFD-orientierten FCA-Regeln sowie Klimaregeln nach dem Companies Act und für LLPs und sektorspezifische Anforderungen gelten für bestimmte Unternehmen.
Könnte UK SRS S1 künftig verpflichtend werden? Ja, durch endgültige FCA-Regeln für die Börsennotierung, künftige Rechtsvorschriften nach dem Companies Act oder einen anderen zuständigen britischen aufsichtsrechtlichen Weg. Die Einzelheiten werden noch ausgearbeitet.

Aktueller Status: ein freiwilliger Standard

Das Department for Business and Trade veröffentlichte am 25. Februar 2026 die endgültigen Standards UK SRS S1 und UK SRS S2. In den Leitlinien der Regierung heißt es, dass beide Standards jedem Unternehmen zur freiwilligen Anwendung offenstehen, das sich für ihre Anwendung entscheidet.

Die freiwillige Anwendung kann mehreren Zwecken dienen:

Vorbereitung auf mögliche Anforderungen der FCA oder nach dem Companies Act;

Erfüllung der Erwartungen von Investoren, Kreditgebern, Kunden oder der übergeordneten Unternehmensgruppe;

Schaffung einer konsistenten, auf Investoren ausgerichteten Berichtsgrundlage für Nachhaltigkeitsthemen;

Verknüpfung der bestehenden Berichterstattung zu Klima, Risiken, Strategie und Finanzen;

Entwicklung von Kontrollen und Nachweisen, bevor die Erwartungen an die Prüfung steigen; und

Unterstützung einer kombinierten Bewertung nach UK SRS und den IFRS Sustainability Disclosure Standards.

Die Berichtsgrundlage muss klar sein. Ein Unternehmen könnte:

1. Angaben erstellen, die vollständig mit UK SRS S1 übereinstimmen, und die nach Absatz 72 erforderliche ausdrückliche und uneingeschränkte Erklärung abgeben;

2. nur ausgewählte S1-Konzepte anwenden, ohne eine Aussage zur Übereinstimmung zu machen;

3. die ausschließlich klimabezogene Bestimmung in Absatz E3 nutzen und dies offenlegen, ohne die Übereinstimmung mit UK SRS S1 zu behaupten; oder

4. S1 als Maßstab für die Bereitschaft im Hinblick auf einen künftigen aufsichtsrechtlichen Weg verwenden.

Diese Positionen sind nicht austauschbar. Die Aussage, Erleichterungen und der anwendbare Rechtsweg sollten vor Beginn der Erstellung genehmigt werden.

Bestehende FCA-Regeln im Einklang mit TCFD bleiben in Kraft

Die FCA verlangt derzeit von bestimmten börsennotierten Unternehmen, klimabezogene Angaben im Einklang mit TCFD zu machen oder das relevante Ausbleiben von Angaben gemäß den anwendbaren UK Listing Rules zu erklären. Dies sind geltende Regeln, keine Vorschläge.

Der bestehende Rahmen für börsennotierte Unternehmen ist für die Vorbereitung auf S1 von Bedeutung, da er bereits eine Berichterstattung zu Governance, Strategie, Risikomanagement sowie Kennzahlen und Zielen für das Klima etabliert hat. Die derzeitigen TCFD-konformen Regeln verlangen jedoch nicht automatisch eine vollständige anlegerorientierte Bewertung aller nicht klimabezogenen nachhaltigkeitsbezogenen Risiken und Chancen nach UK SRS S1.

Ein in den Anwendungsbereich fallender börsennotierter Emittent sollte daher bis zum endgültigen Abschluss des regulatorischen Übergangs zwei Arbeitsstränge verfolgen:

die geltende FCA-Regel für den maßgeblichen Rechnungslegungszeitraum weiterhin erfüllen; und

eine kontrollierte Lückenanalyse vom TCFD- zum UK-SRS-Rahmen vorbereiten, die die Grundlagen von S1, die Klimadetails von S2, nicht klimabezogene Risiken und Chancen, finanzielle Auswirkungen, Brancheninformationen, Kontrollen und Aussagen abdeckt.

Der Emittent sollte die derzeitige TCFD-Berichterstattung nicht einstellen, weil das endgültige UK SRS veröffentlicht wurde oder weil die FCA-Konsultation beendet ist.

Bestehende klimabezogene Pflichten nach dem Companies Act und für LLPs

Die Vorschriften für Gesellschaften und LLPs aus dem Jahr 2022 verlangen klimabezogene Finanzangaben von bestimmten großen Unternehmen und LLPs im Vereinigten Königreich. Der detaillierte Anwendungsbereich umfasst Kategorien wie bestimmte börsennotierte Unternehmen sowie Banken und Versicherungsunternehmen, AIM-Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten und andere große Unternehmen oder LLPs, die die maßgeblichen Anforderungen an Beschäftigtenzahl und Umsatz erfüllen.

Diese Pflichten bestehen unabhängig von einer vollständigen Verpflichtung zur Anwendung von UK SRS S1. Sie konzentrieren sich auf klimabezogene Finanzangaben und haben einen eigenen gesetzlichen Anwendungsbereich sowie eigene Anforderungen an den Inhalt und den Ort der Berichterstattung. Ein Unternehmen kann UK SRS S2 zusammen mit den relevanten S1-Grundlagen verwenden, um seine Klimaberichterstattung zu unterstützen, muss die Anforderungen des Companies Act oder für LLPs jedoch weiterhin unabhängig prüfen.

Für eine rechtliche Entscheidung über die Anwendbarkeit sind die Rechtsvorschriften und die aktuelle staatliche Anleitung heranzuziehen und nicht allein eine zusammengefasste Schwelle. Gruppenbefreiungen, Berichterstattung durch das Mutterunternehmen, die Kategorie des Unternehmens, Beschäftigtenzahlen, Umsatz und der Ort der Berichterstattung können das Ergebnis ändern.

Was FCA CP26/5 vorschlägt

Das FCA Consultation Paper CP26/5 schlägt vor, die derzeitigen TCFD-konformen Regeln für börsennotierte Unternehmen durch auf dem UK SRS basierende Anforderungen zu ersetzen. Die Konsultation endete am 20. März 2026. Die FCA beabsichtigt, im Herbst 2026 eine Policy Statement zu veröffentlichen, wobei die Regeln ab 1. Januar 2027 in Kraft treten und auf Rechnungslegungszeiträume anzuwenden sein sollen, die an oder nach diesem Datum beginnen.

Vorgeschlagene Behandlung nach Kotierungskategorie

Das endgültige Handbuch kann den Anwendungsbereich, die Grundlage für die Einhaltung, Übergangserleichterungen, den Ort oder die Erläuterungen ändern. Die Planung sollte die Konsultation als Szenario und nicht als erlassene Anforderungen verwenden.

In der Praxis

Kotierungskategorie Vorgeschlagene Behandlung nach UK SRS
Handelsunternehmen, Aktien ohne Eigenkapitalcharakter und stimmberechtigungslose Eigenkapitalanteile sowie Übergangskategorien Verpflichtende klimabezogene Berichterstattung nach UK SRS S2 mit Ausnahme von Scope 3; Scope 3 nach dem Prinzip „Befolgen oder Erklären“; nicht klimabezogene Berichterstattung nach UK SRS S1 nach dem Prinzip „Befolgen oder Erklären“.
Kategorien der Zweitnotierung und der Hinterlegungsscheine Ein flexiblerer Transparenzansatz in Bezug auf angewandte Standards oder Anforderungen im primären Kotierungsland oder am Gründungsort, freiwillige Standards und Prüfung, statt der maßgeblichen britischen SRS-Berichtsregel.
Geschlossene Fonds, offene Investmentgesellschaften, Mantelgesellschaften, Schuldverschreibungen und schuldverschreibungsähnliche Wertpapiere, verbriefte Derivate, Optionsscheine, Optionen und sonstige Wertpapiere Außerhalb des zentralen UK-SRS-Vorschlags in CP26/5.

Was „Befolgen oder Erklären“ für nicht klimabezogenes S1 bedeuten würde

Nach der Konsultation würden Emittenten in den Anwendungsbereich fallender Hauptkategorien entweder die wesentlichen nicht klimabezogenen nachhaltigkeitsbezogenen Informationen nach UK SRS S1 berichten oder ihren Ansatz erklären, wenn sie die Anforderungen nicht erfüllen.

Dies bedeutet nicht, dass jeder S1-Datenpunkt optional ist. Der Vorschlag würde eine regulatorische Verpflichtung schaffen, die in der endgültigen Regel festgelegte Angabe oder Erklärung bereitzustellen. Die Erklärung müsste klar auf die Elemente eingehen, die nicht erfüllt werden, sowie auf die Gründe dafür.

Die Konformitätserklärung auf Standardebene bleibt eine gesonderte Prüfung. CP26/5 erkennt an, dass ein Emittent, der sich für eine Erklärung statt für die Erfüllung entscheidet, möglicherweise nicht feststellen kann, dass seine Angaben mit UK SRS übereinstimmen. Die regulatorische Einhaltung einer Regel nach dem Prinzip „Befolgen oder Erklären“ sollte daher nicht automatisch als vollständige Übereinstimmung mit UK SRS S1 bezeichnet werden.

Vorgeschlagene Übergangserleichterung für eine weitergehende S1-Berichterstattung

CP26/5 schlug vor, dass börsennotierte Unternehmen mit Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen, die klimabezogene Regelung von UK SRS S1 als zweijährige Verschiebung der nicht klimabezogenen Berichterstattung nutzen könnten. Im vorgeschlagenen Zeitplan:

UK SRS S1 selbst legt keine feste Dauer für Paragraph E3 fest. Paragraph E5 und Paragraph 73B machen die Verfügbarkeit davon abhängig, dass Companies Act, FCA oder andere zuständige britische Vorschriften dies vorsehen, wenn die Anwendung verpflichtend ist. Die zweijährige Begrenzung ist daher ein Vorschlag der FCA und kein allgemeines Merkmal, das jeder freiwillig Bericht erstattende Berichterstatter nutzen muss.

In der Praxis

Beginn des Geschäftsjahres Vorgeschlagene S1-Regelung für die wichtigsten erfassten Kategorien
Vor dem 1. Januar 2027 Die derzeitigen TCFD-ausgerichteten Vorschriften weiter anwenden oder freiwillig zur vorgeschlagenen UK-SRS-Regelung wechseln, ohne die vorgeschlagene regulatorische Erleichterung in Anspruch nehmen zu können.
1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2027 Die neuen UK-SRS-Vorschriften sollen Anwendung finden; erstes Jahr einer möglichen S1-Erleichterung für die nicht klimabezogene Berichterstattung.
1. Januar 2028 bis 31. Dezember 2028 Zweites Jahr einer möglichen S1-Erleichterung für die nicht klimabezogene Berichterstattung.
Am oder nach dem 1. Januar 2029 Die vorgeschlagene S1-Erleichterung für die nicht klimabezogene Berichterstattung ist ausgelaufen; die S1-Berichterstattung nach dem Comply-or-Explain-Prinzip würde ohne diese Übergangsverschiebung erfolgen.

Künftiger Weg über den Companies Act

Die Regierungsantwort auf die Konsultation zu UK SRS ordnet künftige gesellschaftsrechtliche Entscheidungen dem Programm zur Modernisierung der Unternehmensberichterstattung zu. Im Rahmen des Programms soll geprüft werden, ob wirtschaftlich bedeutende nicht börsennotierte Unternehmen nach UK SRS Bericht erstatten sollten und wie der Jahresbericht sowie bestehende Anforderungen an die nicht finanzielle Berichterstattung vereinfacht werden könnten.

Zum Stand vom 3. August 2026:

Es wurde keine allgemeine Anforderung nach dem Companies Act erlassen, nach UK SRS S1 Bericht zu erstatten;

der Begriff „wirtschaftlich bedeutend“ wurde für ein endgültiges UK-SRS-Berichtsregime nicht festgelegt;

es wurden weder ein endgültiger Schwellenwert für den Anwendungsbereich, noch ein Beginn der Anwendung, ein Übergangszeitraum, eine Anforderung an die Prüfungssicherheit oder ein Ort der Berichterstattung festgelegt; und

die derzeitigen klimabezogenen Pflichten von Unternehmen und LLP bleiben relevant, solange und bis die Gesetzgebung geändert wird.

Ein künftiger Weg über den Companies Act kann sich wesentlich vom Weg der FCA unterscheiden. Er könnte andere Schwellenwerte, Ausnahmen, stufenweise eingeführte Anforderungen, Aussagen und Regelungen zur Prüfungssicherheit vorsehen. Private Unternehmen sollten nicht davon ausgehen, dass CP26/5 einfach in das Gesellschaftsrecht übernommen wird.

Schritt 1 - Unterliegt die Rechtsträger derzeit einer Berichterstattungsvorschrift?

Prüfen Sie das FCA-Handbuch, den Companies Act und die LLP-Vorschriften, sektorspezifische Vorschriften, Anforderungen für Pensionen und vertragliche Verpflichtungen. Halten Sie die derzeitige Vorschrift für das maßgebliche Geschäftsjahr weiterhin ein.

Schritt 2 - Gehört die Rechtsträger einer von CP26/5 erfassten Börsenkategorie an?

Falls ja, verwenden Sie den vorgeschlagenen Zeitplan für 2027 zur Vorbereitung, legen Sie jedoch die FCA Policy Statement und das endgültige Rechtsinstrument als formellen Auslöser für eine Aktualisierung fest.

Schritt 3 - Ist die Rechtsträger ein großes nicht börsennotiertes Unternehmen oder LLP?

Prüfen Sie den derzeitigen klimabezogenen Anwendungsbereich des Gesellschaftsrechts. Beobachten Sie das Programm zur Modernisierung der Unternehmensberichterstattung separat; gehen Sie nicht davon aus, dass ein vollständiges S1-Mandat besteht.

Schritt 4 – Wählt die Einheit die freiwillige Anwendung der UK SRS? 4

Legen Sie den Grund, den Berichtszeitraum, den Ort, den Wesentlichkeitsprozess, die Interaktion mit S2, die Inanspruchnahme von Erleichterungen und die beabsichtigte Aussage fest. Die freiwillige Anwendung kann vor dem Inkrafttreten einer Regulierung beginnen, muss jedoch weiterhin den Anforderungen des Standards entsprechen, wenn eine Konformitätsaussage geltend gemacht wird.

Schritt 5 – Ist eine UK-SRS-Konformitätserklärung geplant? 5

Prüfen Sie jede anwendbare Anforderung. Eine regulatorische Erläuterung, eine selektive Angleichungserklärung oder die Nutzung der S1-Bestimmung ausschließlich zum Klima unterstützt keine ausdrückliche UK SRS S1-Konformitätsaussage.

In der Praxis

Beispielhafte Wege für Einheiten

Einheit Aktuelle Situation Sinnvoller nächster Schritt
Britisches börsennotiertes Handelsunternehmen Derzeitige FCA-Regelung im Einklang mit TCFD; kann auch in den klimaspezifischen Anwendungsbereich des Gesellschaftsrechts fallen. Aktuelle Konformität aufrechterhalten, Vorschläge CP26/5 abgleichen und die Bereitschaft für nicht-klimabezogene S1-Berichterstattung aufbauen. 5
AIM-Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten Kann unter die derzeitigen gesellschaftsrechtlichen Klimaanforderungen fallen; wird nicht automatisch vom wichtigsten FCA-UKLR-Vorschlag erfasst. Den gesetzlichen Anwendungsbereich bestätigen und S1/S2 freiwillig nutzen, wo dies sinnvoll ist; die Reform des Companies Act beobachten.
Große private britische Unternehmensgruppe Kann unter die derzeitigen gesellschaftsrechtlichen Klimavorschriften fallen, jedoch besteht keine allgemeine S1-Vorgabe. Eine angemessene S1-Lückenanalyse durchführen und Vorschläge zum Anwendungsbereich des MCR beobachten.
Britische Tochtergesellschaft eines ausländischen Mutterunternehmens UK SRS kann auf lokaler Ebene freiwillig sein, während die Konzernberichterstattung IFRS S1/S2 oder einem Standard einer anderen Rechtsordnung folgt. Ordnen Sie Konzerndaten den gesetzlichen Anforderungen des Vereinigten Königreichs zu und gehen Sie nicht davon aus, dass die Angabe des Mutterunternehmens die britische Einheit abdeckt.
Kleines nicht börsennotiertes Unternehmen außerhalb der derzeitigen Schwellenwerte Keine allgemeine Pflicht zur Anwendung der UK SRS allein aufgrund des Bestehens der Standards. Verwenden Sie ausgewählte S1-Konzepte nur dort, wo der Nutzen für Investoren, Kreditgeber, Kunden oder die Strategie die Kosten rechtfertigt.

In der Praxis

Häufige Fehler beim Status

Fehler Warum dies falsch ist Korrektur
„Die Regierung hat UK SRS herausgegeben, also müssen alle großen Unternehmen diese anwenden.“ Die Herausgabe zur freiwilligen Anwendung hat keine allgemeine Pflicht begründet. Ermitteln Sie das separate gesetzliche oder regulatorische Instrument, das anwendbar ist.
„Die FCA-Regeln beginnen 2027.“ Die FCA hat diesen Zeitplan vorgeschlagen; das Policy Statement und der endgültige Handbook-Text stehen noch aus. Kennzeichnen Sie jeden Punkt für 2027 bis zur Finalisierung als vorgeschlagen.
„Die derzeitigen TCFD-Pflichten sind beendet, weil sich TCFD aufgelöst hat.“ Die bestehenden FCA- und gesellschaftsrechtlichen Vorschriften bleiben bis zu ihrer Änderung rechtlich relevant. Befolgen Sie weiterhin die derzeitige Regelung und planen Sie den Übergang.
„Comply or explain bedeutet, dass S1 optional ist.“ Die endgültige Regel könnte entweder eine Angabe oder eine vorgeschriebene Erläuterung verlangen. Entwerfen Sie neben der Datenerhebung auch einen evidenzbasierten Erläuterungsprozess.
„Die Nutzung der ausschließlich klimabezogenen Erleichterung gewährleistet die Einhaltung von S1.“ Paragraph 73A untersagt die Geltendmachung von UK SRS S1, wenn E3 verwendet wird. Legen Sie die Erleichterung offen und unterscheiden Sie jeden S2-Anspruch.
„Der künftige Weg über den Companies Act wird CP26/5 entsprechen.“ Der Anwendungsbereich der Regierung und die Gesetzgebung sind getrennte politische Entscheidungen. Halten Sie separate regulatorische Arbeitsstränge und Aktualisierungsauslöser aufrecht.

Zu überwachende Aktualisierungsauslöser

FCA Policy Statement und endgültiges rechtliches Instrument der UKLR.

Bestätigung oder Änderung des vorgeschlagenen Inkrafttretens am 1. Januar 2027.

Endgültige Vorschriften für die Comply-or-explain-Berichterstattung und Erläuterungen zu nicht klimabezogenen S1-Angaben.

Endgültige Behandlung der ausschließlich klimabezogenen S1-Erleichterung und der Vergleichszahlen.

Konsultation zur Modernisierung der Unternehmensberichterstattung und etwaige Gesetzgebung nach dem Companies Act.

Änderungen der derzeitigen TCFD-ausgerichteten FCA- oder gesellschaftsrechtlichen Klimavorschriften.

Jede Änderung der UK SRS, offizielle Umsetzungshinweise oder eine Erklärung der Aufsichtsbehörde zu Konformitätsaussagen.

Künftige Anforderungen an die Registrierung oder verpflichtende Anforderungen an die Prüfungssicherheit.

Fragen zur Bereitschaft auf Vorstandsebene

Welche derzeitigen gesetzlichen und regulatorischen Pflichten gelten für das Unternehmen und den Konzern?

Welche gegebenenfalls einschlägige Notierungskategorie nach CP26/5 würde im Rahmen des Vorschlags gelten?

Ist das Projekt freiwillig, eine verpflichtende Vorbereitungsmaßnahme oder soll es eine Konformitätsaussage unterstützen?

Welche nicht klimabezogenen Risiken und Chancen sind für die primären Nutzer wahrscheinlich wesentlich?

Welche Lücken bei Daten, Finanzen und Kontrollen würden eine Berichterstattung ab 2027 verhindern?

Unterstützt der Zeitplan für den Jahresbericht eine zeitgleiche Nachhaltigkeits- und Finanzberichterstattung?

Welche Entscheidungen müssen nach der FCA Policy Statement oder der MCR-Konsultation erneut geprüft werden?

Sources

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