Short answer
The answer, before the reasoning
Ein freiwillig Berichtender kann die klimaausschließliche Regelung in Absatz E3 nach dem zum Prüfungsdatum geltenden endgültigen UK-SRS-Rahmen ohne feste zeitliche Begrenzung nutzen. Das Unternehmen kann UK SRS S1 dann nur insoweit anwenden, wie er klimabezogene Risiken und Chancen betrifft, und nach UK SRS S2 berichten.
Es muss die Nutzung von Absatz E3 angeben, darf keine Konformität mit UK SRS S1 behaupten und sollte den gewählten Weg jährlich neu beurteilen. Eine künftige verpflichtende britische Regelung kann die Erleichterung für die von ihr erfassten Unternehmen einschränken, umgestalten oder aufheben.
Lehrmaterial für Praktiker. Illustrative Beispiele und Formulierungen müssen angepasst und fachlich geprüft werden.
Schnelle Orientierung
Schnelle Orientierung
- Gilt für
- Unternehmen, die UK SRS freiwillig anwenden und einen klimazentrierten Berichtsweg erwägen.
- Zentrale Entscheidung
- Ob Absatz E3 verfügbar ist, was er ändert, was anzugeben ist und wie der Umfang über das Klima hinaus erweitert werden kann.
- Hauptquelle
- UK SRS S1 Absätze 72–73B und Anhang E Absätze E2–E5; UK SRS S2; offizielle Antwort der britischen Regierung und FAQ des FRC.
- Häufiges Missverständnis
- Die Annahme, die Erleichterung sei auf eine Berichtsperiode begrenzt, oder eine klimaausschließliche Berichterstattung erlaube weiterhin eine Konformitätserklärung zu UK SRS S1.
Die Erleichterung in einem Satz
UK SRS S1 verlangt grundsätzlich, dass ein Unternehmen UK SRS S1 und UK SRS S2 gleichzeitig anwendet. Absatz E3 schafft eine Ausnahme: Ein Unternehmen darf ausschließlich Informationen über klimabezogene Risiken und Chancen offenlegen und UK SRS S1 nur insoweit anwenden, wie er für diese Klimaberichterstattung relevant ist. Dies ist eine Umfangsregelung und kein Verzicht auf die weiterhin geltenden Klimaanforderungen.
Warum für freiwillig Berichtende kein festes Ablaufdatum gilt
Absatz E3 selbst bestimmt nicht, dass die Regelung nach einer Berichtsperiode ausläuft. Bei der Fertigstellung der britischen Standards behielt die britische Regierung den klimaausschließlichen Weg für die freiwillige Nutzung ohne die mit der ursprünglichen internationalen Übergangserleichterung verbundene Einjahresgrenze bei. Der Financial Reporting Council hat in seinen aktuellen Umsetzungs-FAQ ebenfalls erklärt, dass freiwillige Anwender die Erleichterung unbefristet nutzen können. Diese Bestätigung ist zusammen mit den Absätzen E5 und 73B zu lesen: Ein künftiges Gesetz, eine Verordnung oder eine Börsenzulassungsregel kann bestimmen, ob und zu welchen Bedingungen die Erleichterung für berichtspflichtige Unternehmen verfügbar ist.
Rule
Unbefristet bedeutet nicht automatisch
Die Erleichterung kann für freiwillig Berichtende weiterhin verfügbar sein, doch das Management sollte in jedem Zyklus eine neue, dokumentierte Entscheidung über die Berichtsgrundlage treffen. Die Umstände des Unternehmens, der Informationsbedarf der Anleger, der Reifegrad der Berichterstattung und die beabsichtigte öffentliche Aussage können sich ändern, auch wenn der Wortlaut von Absatz E3 unverändert bleibt.
In der Praxis
Was Absatz E3 erlaubt
| Frage | Klimaausschließliches Ergebnis nach Absatz E3 |
|---|---|
| Thematischer Umfang | Das Unternehmen darf ausschließlich über klimabezogene Risiken und Chancen berichten. |
| Anwendung von UK SRS S1 | Das Unternehmen wendet UK SRS S1 nur insoweit an, wie dessen Anforderungen klimabezogene Informationen betreffen. |
| Anwendung von UK SRS S2 | UK SRS S2 bleibt der klimaspezifische Standard und ist auf die klimabezogenen Angaben anzuwenden. |
| Nicht klimabezogene Risiken und Chancen | Die Erleichterung erlaubt ihren Ausschluss aus dem UK-SRS-Bericht dieses Zyklus; sie beweist nicht, dass sie für das Unternehmen unwesentlich oder nach anderen Berichtspflichten irrelevant sind. |
| Dauer der freiwilligen Nutzung | Im zum Prüfungsdatum geltenden endgültigen freiwilligen Rahmen gibt es keine feste Frist, vorbehaltlich künftiger Gesetze oder Verordnungen. |
| Öffentliche Aussage | Keine Konformitätserklärung zu UK SRS S1; eine Konformitätserklärung zu UK SRS S2 kann möglich sein, wenn alle S2-Anforderungen erfüllt und die Nutzung der Erleichterung angegeben werden. |
Was die Erleichterung nicht bewirkt
Sie erlaubt einem Unternehmen nicht, schwierige oder datenarme Klimaangaben allein deshalb wegzulassen, weil sie unbequem sind.
Sie macht aus einer TCFD-ähnlichen Darstellung, einer Treibhausgasbilanz oder einem Klimafragebogen nicht automatisch einen Bericht nach UK SRS S2.
Sie beseitigt nicht die Notwendigkeit einer an Anlegern ausgerichteten Wesentlichkeitsbeurteilung innerhalb des Klimaumfangs.
Sie beseitigt nicht die Notwendigkeit, Klimaauswirkungen im gesamten Geschäftsmodell und in der Wertschöpfungskette zu berücksichtigen.
Sie erlaubt keine Behauptung der Konformität mit UK SRS S1.
Sie setzt Gesellschaftsrecht, Börsenzulassungsregeln oder andere Berichtspflichten, die umfassendere Nachhaltigkeitsinformationen verlangen können, nicht außer Kraft.
Pflichtangabe und Grundlage der Erstellung
Absatz 73A verlangt, dass das Unternehmen die Nutzung von Absatz E3 angibt, statt Konformität mit UK SRS S1 zu behaupten. Eine belastbare Grundlage der Erstellung sollte den Umfang sichtbar machen, bevor Nutzer die detaillierten Klimaangaben lesen. Sie sollte außerdem verhindern, dass Jahresbericht, Website, Pressemitteilung oder Assurancebericht eine breitere Grundlage suggerieren, als der Bericht tatsächlich verwendet.
In der Praxis
| Feld der Grundlage | Was anzugeben oder zu kontrollieren ist |
|---|---|
| Berichtsgrundlage | Nennen Sie UK SRS S1 und UK SRS S2, das berichtende Unternehmen und die Periode sowie die freiwillige Anwendung, sofern kein anderer Weg gilt. |
| Nutzung von E3 | Erklären Sie klar, dass Absatz E3 genutzt wurde und die Angaben auf klimabezogene Risiken und Chancen beschränkt sind. |
| Konformitätsformulierung | Erklären Sie nicht, dass der Bericht UK SRS S1 entspricht. Beurteilen Sie jede Aussage zu UK SRS S2 gesondert. |
| Vergleichsinformationen | Erläutern Sie die Vergleichserleichterung im ersten Jahr und die Behandlung beim Beginn einer breiteren Berichterstattung. |
| Ermessensentscheidungen und Einschränkungen | Beschreiben Sie wesentliche Ermessensentscheidungen, Schätzungen, Datenlücken in der Wertschöpfungskette und erhebliche Unsicherheit innerhalb des Klimaumfangs. |
| Erweiterungsplan | Erläutern Sie, wo dies nützlich ist, wie Governance, Daten- und Risikoprozesse auf andere nachhaltigkeitsbezogene Themen ausgeweitet werden, ohne ein internes Ziel als Anforderung darzustellen. |
Warum Konformität mit UK SRS S1 nicht möglich ist
Absatz 72 erlaubt eine ausdrückliche und uneingeschränkte Konformitätserklärung nur, wenn die nachhaltigkeitsbezogenen Finanzangaben alle Anforderungen der beanspruchten UK Sustainability Reporting Standards erfüllen. Absatz 73A ist für E3 noch spezifischer: Ein Unternehmen, das Absatz E3 nutzt, darf keine Konformität mit UK SRS S1 behaupten und muss stattdessen die Nutzung der Regelung angeben. Die Einschränkung ist somit weder eine Formulierungspräferenz noch eine vorsichtige Auslegung, sondern Bestandteil des endgültigen Standards.
Was mit einer Aussage zu UK SRS S2 geschieht
Die Nutzung von Absatz E3 hindert ein Unternehmen nicht schon für sich genommen daran, Konformität mit UK SRS S2 zu erklären. Das Unternehmen muss weiterhin alle anwendbaren S2-Anforderungen erfüllen und die Nutzung von E3 neben der S2-Konformitätserklärung angeben. Auch andere S2-Regelungen, die bestimmte Ausschlüsse erlauben, müssen bei ihrer Nutzung angegeben werden. Ein Bericht sollte daher die Umfangserklärung zu S1 und die Konformitätsbeurteilung zu S2 getrennt halten, statt sie in einer vagen Formulierung wie „konform mit UK SRS“ zusammenzufassen.
Rule
Regel zur Kontrolle von Aussagen
Prüfen Sie jeden genannten Standard gesondert. Eine gültige Erklärung zu UK SRS S2 wird nicht allein deshalb zu einer Erklärung zu UK SRS S1, weil S1-Anforderungen innerhalb des Klimaumfangs angewendet wurden.
Vergleichsinformationen bei einer Erweiterung über das Klima hinaus
Absatz E4 sieht einen besonderen Vergleichsweg vor. In der ersten jährlichen Berichtsperiode, in der das Unternehmen die Standards unter Nutzung von E3 anwendet, muss es keine vergleichenden Klimainformationen bereitstellen. Wenn es E3 später nicht mehr nutzt, muss es Vergleichsinformationen zu nicht klimabezogenen Nachhaltigkeitsrisiken und -chancen erst ab der zweiten jährlichen Berichtsperiode nach Beendigung der Nutzung bereitstellen. Das Team sollte den Übergangszeitplan dokumentieren, statt anzunehmen, dass jede Kennzahl und Darstellung sofort einen Vorjahresvergleich benötigt.
Entscheidungs- und Erweiterungsweg für einen freiwillig Berichtenden, der Absatz E3 nutzt. Die Erleichterung verändert die Aussage und muss im Hinblick auf künftige Gesetze oder Verordnungen neu beurteilt werden.
In der Praxis
Jährlicher Entscheidungsprozess für freiwillig Berichtende
| Entscheidungsstufe | Zu klärende Fragen | Kontrolliertes Ergebnis |
|---|---|---|
| 1. Berichtsweg bestätigen | Ist die Berichterstattung freiwillig oder unterliegt das Unternehmen nun einer gesetzlichen oder regulatorischen Regelung? | Anwendbarkeitsvermerk und aktuelles Quellenregister |
| 2. Nutzerbedarf neu beurteilen | Würde die Beschränkung des Berichts auf das Klima Informationen auslassen, die Anleger bereits zur Beurteilung der Aussichten nutzen? | Nachweis zum Anlegerinformationsbedarf und zu Beiträgen von Stakeholdern |
| 3. Klimabereitschaft prüfen | Kann das Unternehmen die anwendbaren Anforderungen von UK SRS S2 erfüllen, einschließlich Strategie, finanzieller Effekte, Kennzahlen und Kontrollen? | Klimalückenanalyse und Maßnahmenplan |
| 4. Folgen für Aussagen beurteilen | Akzeptieren Management und Leitungsorgan, dass keine Konformitätserklärung zu UK SRS S1 abgegeben wird? | Genehmigte Aussagehierarchie und Grundlage der Erstellung |
| 5. Erweiterungsfähigkeit erwägen | Welche nicht klimabezogenen Risiken und Chancen werden bereits in Risiko-, Strategie- und Finanzprozessen erfasst? | Priorisierter Erweiterungsplan |
| 6. Genehmigen und überwachen | Wer genehmigt die Nutzung von E3 und welche regulatorischen oder geschäftlichen Ereignisse lösen eine Neubewertung aus? | Genehmigung durch Leitungsorgan oder Ausschuss und Aktualisierungsauslöser |
Ein kontrollierter Erweiterungsplan
Die Standards verlangen von einem freiwillig Berichtenden keinen vorgeschriebenen mehrjährigen Erweiterungsplan. Dennoch verringert ein Fahrplan das Risiko, dass die klimaausschließliche Berichterstattung zu einem dauerhaften Silo wird. Eine verhältnismäßige Abfolge ist:
In der Praxis
| Stufe | Schwerpunkt des Berichtssystems | Fortschrittsnachweis |
|---|---|---|
| 1. Klimagrundlage | Wenden Sie S1 innerhalb des Klimaumfangs an und bauen Sie einen glaubwürdigen S2-Prozess auf. | Klimarisikoregister, Szenario- und Resilienzarbeit, THG- und Branchenkennzahlen, Brücke zu finanziellen Effekten und Kontrollen. |
| 2. Themenübergreifende Ermittlung | Erfassen Sie Abhängigkeiten des Geschäftsmodells, Auswirkungen und externe Veränderungen über das Klima hinaus. | Nicht klimabezogene Longlist, Lücken in der Wertschöpfungskette und erstes Quellenregister. |
| 3. Anlegerwesentlichkeit | Beurteilen Sie, welche nicht klimabezogenen Informationen Entscheidungen über die Ressourcenzuweisung beeinflussen könnten. | Wesentlichkeitsnachweise, Finanzpfade, Verantwortliche und Kennzahlengestaltung. |
| 4. Vollständiges S1-System | Integrieren Sie wesentliche Risiken und Chancen über die vier Säulen und den Genehmigungsprozess hinweg. | Vernetzter Bericht, vollständige Aussagenprüfung, Vergleichsplan und Genehmigung durch das Leitungsorgan. |
Illustrative Formulierung der Grundlage der Erstellung
Anpassungshinweis: Der letzte Satz ist erst nach einer vollständigen Prüfung der Konformität mit UK SRS S2 angemessen. Die Formulierung sollte außerdem mit dem Berichtsstandort, geltenden Gesetzen oder Verordnungen, dem Assuranceumfang und anderen öffentlichen Aussagen abgeglichen werden.
Hypothetical scenario
Illustrative Formulierung — an die Gegebenheiten des Unternehmens anpassen
„Für das am [Datum] endende Geschäftsjahr hat der Konzern UK SRS S2 Climate-related Disclosures zusammen mit den Anforderungen von UK SRS S1, die klimabezogene Risiken und Chancen betreffen, freiwillig angewendet. Der Konzern hat die Regelung in Absatz E3 von UK SRS S1 genutzt und diese nachhaltigkeitsbezogenen Finanzangaben daher auf klimabezogene Risiken und Chancen beschränkt. Der Konzern erklärt keine Konformität mit UK SRS S1. [Sofern belegbar:] Die klimabezogenen Angaben entsprechen UK SRS S2, und die Nutzung von Absatz E3 wird neben dieser Erklärung angegeben.“
Illustrative only. It shows how the decision is made, not wording that can be copied or relied on.
In der Praxis
Häufige Fehler und Korrekturen
| Fehler | Warum dies falsch oder riskant ist | Korrektur |
|---|---|---|
| E3 als einjährige Erleichterung bezeichnen | Damit wird der internationale Übergangszeitplan in den endgültigen freiwilligen britischen Rahmen übertragen. | Erläutern Sie, dass derzeit keine feste freiwillige Frist gilt, und behalten Sie den Vorbehalt künftiger Regulierung bei. |
| „UK-SRS-konform“ erklären | Die Formulierung verschleiert, für welchen Standard Konformität beansprucht wird, und widerspricht Absatz 73A für S1. | Nennen Sie gegebenenfalls UK SRS S2 und geben Sie E3 an; behaupten Sie keine S1-Konformität. |
| E3 ohne sichtbare Angabe nutzen | Nutzer können die Grenze des Berichts nicht verstehen. | Platzieren Sie die E3-Erklärung deutlich in der Grundlage der Erstellung und neben jeder S2-Aussage. |
| Annehmen, dass alle Klimainhalte wesentlich sind | Die Erleichterung ändert den thematischen Umfang, nicht die Wesentlichkeitsprüfung. | Beurteilen Sie wesentliche Informationen innerhalb der Gesamtheit klimabezogener Risiken und Chancen. |
| Künftige regulatorische Änderungen ignorieren | Die Absätze E5 und 73B behalten die Lage für verpflichtende britische Wege vor. | Pflegen Sie rechtliche und regulatorische Aktualisierungsauslöser und genehmigen Sie den Weg jährlich neu. |
| Kein Plan zur Verbindung von Klima mit anderen Risiken | Klimaprozesse werden von Unternehmensrisiko und Finanzplanung isoliert. | Bauen Sie eine wiederverwendbare Governance-, Daten-, Kontroll- und Risikoarchitektur auf, die eine spätere Erweiterung unterstützt. |
Bereitschaft
Checkliste zur klimaausschließlichen Erleichterung
- Der Berichtsweg ist als freiwillig bestätigt oder die geltenden verpflichtenden Regeln wurden geprüft.
- Das Leitungsorgan oder ein delegierter Ausschuss hat die Nutzung von Absatz E3 für die aktuelle Periode genehmigt.
- Die Grundlage der Erstellung bezeichnet den klimaausschließlichen Umfang klar.
- Der Bericht behauptet keine Konformität mit UK SRS S1.
- Jede Konformitätserklärung zu UK SRS S2 wurde unabhängig anhand aller anwendbaren S2-Anforderungen geprüft.
- Die Nutzung von E3 wird neben jeder Konformitätserklärung zu UK SRS S2 angegeben.
- Wesentlichkeit wurde auf die klimabezogenen Informationen angewendet und nicht durch eine Themencheckliste ersetzt.
- Die Vergleichsbehandlung nach Absatz E4 wurde dokumentiert.
- Nicht klimabezogene gesetzliche Pflichten und Jahresberichtspflichten wurden gesondert beurteilt.
- Ein Erweiterungsplan und ein jährlicher Neubewertungsauslöser wurden genehmigt.
- Website, Pressemitteilung, Index, Assurance und Anlegermaterialien verwenden eine einheitliche Formulierung der Aussagen.
Nächste Schritte und weiterführendes Lernen
Prüfen: Kann bei Nutzung der klimaausschließlichen Erleichterung Konformität mit UK SRS S1 behauptet werden?
Umsetzen: So erstellen Sie einen Bericht nach UK SRS S1 — bauen Sie das Berichtssystem für den ersten Zyklus auf.
Erweitern: So identifizieren Sie nachhaltigkeitsbezogene Risiken und Chancen nach UK SRS S1.
Entscheiden: Wesentlichkeitsbeurteilung nach UK SRS S1 — bestimmen Sie, welche Informationen innerhalb jedes genehmigten Umfangs wesentlich sind.
Sources
Primary sources
- UK SRS S1 Allgemeine Anforderungen an die Angabe nachhaltigkeitsbezogener Finanzinformationen
- UK SRS S2 Klimabezogene Angaben
- Antwort der Regierung auf die Konsultation zu britischen Standards für Nachhaltigkeitsberichterstattung
- Entwicklungen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung: häufig gestellte Fragen
- CP26/5: Angleichung der Nachhaltigkeitsangaben börsennotierter Emittenten an internationale Standards
- Leitlinien zum strategischen Bericht
- IFRS S1 Allgemeine Anforderungen an die Angabe nachhaltigkeitsbezogener Finanzinformationen
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