Short answer
The answer, before the reasoning
Der Freiwillige EU-Standard 2026 ist keine vollständig neue Architektur: Er basiert auf dem durch die Commission Recommendation (EU) 2025/1710 gebilligten VSME-Standard und behält die Module Basic B1-B11 und Comprehensive C1-C9 bei. Die wichtigsten Änderungen sind seine vorgeschlagene Rechtsform und Rolle, die größere vorgesehene Population von bis zu 1,000 Beschäftigten, eine gesetzliche Obergrenze für die Wertschöpfungskette, die durch einen separaten Annex II definiert wird, spezifische Erleichterungen für Unternehmen mit 10 Beschäftigten oder weniger, die Angleichung an die überarbeiteten ESRS und gezielte Änderungen an Datenpunkten.
Zum 1. August 2026 war C(2026) 5011 von der Kommission angenommen, aber noch nicht in Kraft. Teams sollten daher EFRAG 2024, Recommendation 2025 und den Text des delegierten Rechtsakts 2026 als voneinander getrennte, kontrollierte Quellversionen behandeln.
Warum der Übergang sorgfältig gehandhabt werden muss
Organisationen, die mit VSME begonnen haben, verfügen möglicherweise bereits über Vorlagen, Datenanfragen, Softwarefelder, Kundenantworten und Schulungsmaterialien. Da der Text von 2026 die modulare Architektur bewusst beibehält, kann der Übergang trügerisch einfach wirken. Das Risiko liegt nicht in einer vollständigen Neugestaltung, sondern in einer verborgenen Versionsabweichung. Eine vertraute Angabennummer kann eine geänderte Formulierung enthalten, ein Datenpunkt kann zwischen Modulen verschoben worden sein oder ein Kunde kann weiterhin ein altes Feld anfordern, das nicht mehr Teil der gesetzlichen Obergrenze ist.
Der sicherste Übergang trennt drei Fragen: Welches Dokument war für den vorherigen Bericht maßgeblich, welches Dokument ist zum nächsten Genehmigungsdatum aktuell, und welche Quelle bestimmt die gesetzliche Begrenzung der Anfrage. Die Antworten können während des Zeitraums der Prüfung und des Inkrafttretens voneinander abweichen.
Kurze Orientierung
- Gilt für
- Unternehmen, Beratende und Datennutzende, die von EFRAG VSME oder Recommendation 2025/1710 zum von der Kommission angenommenen Text von 2026 übergehen.
- Primäre Entscheidung
- Welche Quelle ist aktuell, was hat sich an Architektur und Datenpunkten geändert, und wie lässt sich der Übergang vollziehen, ohne Nachweise zu verlieren oder den rechtlichen Status zu übertreiben.
- Wichtige Quellen
- EFRAG VSME December 2024, Recommendation (EU) 2025/1710, C(2026) 5011 und Directive (EU) 2026/470.
- Häufige Verwechslung
- „VSME“ wird häufig als allgemeine Bezeichnung verwendet, aber der historische technische Standard, die Recommendation und die delegierte Verordnung sind nicht austauschbar.
1. Die Quellenentwicklung: historisch, zwischenzeitlich und von der Kommission angenommen
Abbildung 1. Versionsentwicklung vom EFRAG-VSME-Standard zum von der Kommission angenommenen delegierten Rechtsakt von 2026.
In der Praxis
| Quelle | Status am 1. August 2026 | Korrekte redaktionelle Verwendung — Nicht behandeln als |
|---|---|---|
| EFRAG VSME, Dezember 2024 | Historischer technischer Standard, der der Kommission vorgelegt wurde. | Quelle für die Entwicklungsgeschichte, frühere Vorlagen und detaillierte praktische Leitlinien. — Eine delegierte EU-Verordnung oder eine derzeit geltende gesetzliche Obergrenze. |
| Empfehlung (EU) 2025/1710 | Empfehlung der Kommission zur Unterstützung des VSME; nicht bindend. | Zwischenzeitliche freiwillige Grundlage, bis der delegierte Rechtsakt in Kraft tritt. — Ein verpflichtendes Berichterstattungsgesetz. |
| C(2026) 5011, angenommen am 3. Juli 2026 | Von der Kommission angenommener delegierter Rechtsakt, der derzeit geprüft wird; noch nicht in Kraft. | Primäre zukunftsorientierte Quelle für die Gestaltung des Übergangs, mit einem sichtbaren Statusvorbehalt. — Eine bereits anwendbare endgültige Verordnung im Amtsblatt. |
| Endgültige Verordnung im Amtsblatt | Künftiges derzeit geltendes Rechtsinstrument nach Prüfung und Veröffentlichung. | Endgültige Quelle für Formulierungen zur Compliance, Geltungsdaten und die Anwendung der Obergrenze. — Unter der Annahme identisch mit dem Text vor der Veröffentlichung im Amtsblatt; die endgültige Nummerierung und Korrekturen erneut prüfen. |
| Konsultationsentwürfe / Platzhalter für überarbeitete ESRS | Entwürfe oder unterstützende Materialien. | Entwicklung erläutern und, soweit relevant, Kommentare klären. — Die endgültige maßgebliche Quelle. |
2. Was gleich geblieben ist
Eine Zwei-Modul-Architektur: Basic B1-B11 und Comprehensive C1-C9.
Das Basismodul bleibt der Zielansatz für Kleinstunternehmen und eine Voraussetzung für die umfassende Berichterstattung.
Option A umfasst nur das Basismodul; Option B umfasst das Basismodul und Comprehensive.
Der Bericht bleibt hauptsächlich für Geschäftspartner, Banken und Investoren konzipiert, wobei eine Veröffentlichung für die Öffentlichkeit optional ist.
Der Standard kombiniert weiterhin Informationen über Auswirkungen und Informationen darüber, wie Umwelt- und Sozialthemen die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Cashflows beeinflussen können.
Das „falls zutreffend“-Prinzip, Vergleichsinformationen ab dem zweiten Jahr, die Einzel- oder konsolidierte Berichterstattung sowie Verknüpfungen zu den Finanzabschlüssen bleiben zentrale Merkmale der Vorbereitung.
Die praktischen Leitlinien und Vorlagen von EFRAG bleiben als Unterstützung bei der Umsetzung relevant, vorbehaltlich der Abstimmung der Versionen.
Diese Kontinuität ist wertvoll. Ein gut konzipiertes VSME-Quellenregister, ein Belegarchiv, eine Berechnungsarbeitsmappe und ein Verantwortlichenmodell können in der Regel migriert werden, anstatt sie zu verwerfen. Der Übergang sollte daher eine stabile Datenherkunft bewahren und nur die Zuordnung der Anforderungen sowie die Berichtsausgaben ändern, bei denen eine Änderung erforderlich ist.
3. Was sich auf Rahmenebene geändert hat
Abbildung 2. Selektiver Vergleich der VSME-Grundlage von 2025 und des von der Kommission angenommenen Freiwilligen Standards von 2026.
In der Praxis
| Dimension | Frühere Position zu VSME / Empfehlung | Von der Kommission angenommene Position von 2026 — Übergangsmaßnahme |
|---|---|---|
| Rechtsinstrument | Von EFRAG ausgearbeiteter technischer Standard, der durch eine nicht bindende Empfehlung der Kommission gebilligt wurde. | Delegierte Verordnung, die nach Prüfung und Veröffentlichung im Amtsblatt verbindlich und unmittelbar anwendbar sein soll. — Rechtsstatus, Verweise und Formulierungen zur Grundlage der Erstellung erst aktualisieren, wenn der Rechtsakt in Kraft tritt. |
| Zeitpunkt der Anwendung | Empfehlung als freiwillige Grundlage verfügbar, bevor der delegierte Rechtsakt in Kraft tritt. | Die Verordnung tritt am dritten Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft; die Obergrenze nach Artikel 3 gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. — Annahmedatum, Inkrafttreten und Datum der Anwendung der Obergrenze im Übergangsregister getrennt erfassen. |
| Zielgruppe | Ursprünglich für nicht börsennotierte KMU konzipiert und im Kontext von KMU formuliert. | Anhang I legt fest, dass der Standard für Unternehmen mit höchstens 1,000 durchschnittlich Beschäftigten im vorangegangenen Geschäftsjahr bestimmt ist; Artikel 2 betrifft Unternehmen außerhalb der Artikel 19a/29a. — Prüfung der Anspruchsberechtigung und der vorgesehenen Nutzer erneut durchführen. |
| Funktion der Wertschöpfungskette | Freiwilliger gemeinsamer Datensatz und politische Erwartung, Anfragen zu begrenzen. | Formeller gesetzlicher Begrenzungsmechanismus für geschützte Unternehmen, wobei Anhang II die durch die Obergrenze begrenzten Datenpunkte aufführt. — Berichtsz uordnung und Zuordnung zur Anfragebegrenzung getrennt vornehmen. |
| Verhältnismäßigkeit für Kleinstunternehmen | Keine eigene Rechtstabelle zur Unterscheidung von Unternehmen mit 10 oder weniger Beschäftigten. | Bestimmte Datenpunkte sind für Unternehmen mit ≤10 Beschäftigten freiwillig; Anhang II enthält separate Spalten für Obergrenzen. — Logik nach Beschäftigtenband in Vorlagen und Anfragetools ergänzen. |
| Abstimmung | Abgestimmt auf die ESRS 2023 und die Erfordernisse der nachhaltigen Finanzierung der EU. | Gezielte Abstimmung mit den überarbeiteten ESRS; die Kommission erklärt, dass die Datenpunkte reduziert wurden. — Felddefinitionen, Quellenzuordnungen und Aussagen zur Interoperabilität erneut prüfen. |
| Ablösung | Die Empfehlung 2025/1710 war die von der Kommission gebilligte freiwillige Grundlage. | Ab dem Inkrafttreten gilt die Empfehlung als nicht mehr rechtswirksam. — Einen Auslöser zum Archivieren statt zum stillschweigenden Löschen historischer Verweise einrichten. |
| Prüfungssicherheit | VSME enthielt keine allgemeine Verpflichtung zur Prüfungssicherheit. | Erwägungsgrund 5 stellt ausdrücklich fest, dass Unternehmen, die den Standard anwenden, nicht verpflichtet sind, eine Prüfungssicherheit einzuholen. — Freiwillige Optionen für Prüfungssicherheit und Bereitschaft beibehalten, ohne sie als Anforderung darzustellen. |
4. Ausgewählte Änderungen bei Datenpunkten und der Abfassung
Die folgende Liste hebt Änderungen hervor, die sich besonders wahrscheinlich auf bestehende Vorlagen auswirken. Sie ist eine praxisorientierte Übergangszusammenfassung und kein Ersatz für eine zeilenweise Änderungsfassung. Vor der Veröffentlichung sollten die endgültige Fassung im Amtsblatt und die Implementierungsmaterialien von EFRAG herangezogen werden, um jedes Feld zu bestätigen.
In der Praxis
| Bereich | Frühere VSME-Struktur | Änderung oder Schwerpunkt 2026 — Auswirkungen auf das System |
|---|---|---|
| B1-Grundlage | Wahl des Moduls, Weglassen klassifizierter/sensibler Informationen, Einzel- oder konsolidierte Grundlage und Stammdaten des Unternehmens. | Behält die zentralen Felder zum Unternehmen und zu Tochterunternehmen bei, ergänzt eine ausdrückliche Compliance-Erklärung für die ausgewählte Option und ersetzt die engere Regel zum Weglassen durch die Kategorien des Absatzes 22, die Offenlegung jedes Weglassens und eine jährliche Neubewertung. — Die Erklärung zur Aufstellungsgrundlage und das Register der Weglassungen aktualisieren; stabile Stammdaten des Unternehmens beibehalten, statt sie neu aufzubauen. |
| B3 Energie und THG | Energie, Scope 1, Scope 2 und eine Intensitätsberechnung wurden üblicherweise zugeordnet. | Erfordert den Gesamtenergieverbrauch und, sofern verfügbar, eine Aufschlüsselung nach erneuerbaren/nicht erneuerbaren Energieträgern; absolute Scope 1-Emissionen und standortbezogene Scope 2-Emissionen. Das frühere Intensitätsfeld wird nicht in derselben verpflichtenden Form beibehalten. — Altes Intensitätsfeld außer Betrieb nehmen oder neu kennzeichnen; nur als zusätzliche Information beibehalten, wenn dies nützlich ist. |
| B5 Biodiversität | Anzahl und Fläche der Standorte in oder in der Nähe von biodiversitätssensiblen Gebieten sowie optionale Landnutzungskennzahlen. | Ersetzt die Felder zu Anzahl/Fläche und zur optionalen Landnutzung durch eine gegebenenfalls erforderliche Angabe der Standorte oder Orte und des Namens des biodiversitätssensiblen Gebiets. — Geodatenbasierte Nachweise beibehalten, die Ausgabefelder überarbeiten und überholte Flächenberechnungen archivieren, statt sie als erforderlich darzustellen. |
| B6 Wasser | Wasserentnahme/-verbrauch und kontextbezogene Informationen. | Der Wasserverbrauch gilt, wenn Produktionsprozesse in erheblichem Umfang Wasser verbrauchen, mit gesonderter Angabe des Verbrauchs an Standorten mit Wasserstress; bestimmte Datenpunkte sind für ≤10 Beschäftigte freiwillig. — Kennzeichnungen für Produktionsprozesse und Wasserstress hinzufügen. |
| B7 Abfall/Kreislauffähigkeit | Abfall, Recycling/Wiederverwendung und Materialströme. | Führt einen ausdrücklichen Anteil des Abfalls ein, der dem Recycling oder der Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt wird; viele Felder sind für ≤10 Beschäftigte freiwillig. — Abfallnenner und Regeln für Beschäftigtengruppen aktualisieren. |
| B8/C5 Belegschaft | Die Fluktuation erschien in früheren Zuordnungen im Bereich der grundlegenden Belegschaft. | Die Mitarbeiterfluktuation ist nun C5; B8 konzentriert sich auf Beschäftigte nach Vertrag, Geschlecht und Land. — Feld in die umfassende Zuordnung verschieben und doppelte Angabe verhindern. |
| B10 Vergütung/Schulung | Entgeltlücke, Tarifverhandlungen und Schulung mit umfassenderen Datenerwartungen. | Die geschlechtsspezifische Entgeltlücke wird berichtet, sofern dies bereits nach EU-Recht oder nationalem Recht vorgeschrieben ist; die Schulung wird als durchschnittliche jährliche Stundenzahl pro Beschäftigtem ohne dieselbe Aufschlüsselung nach Geschlecht angegeben. — Kennzeichnung der rechtlichen Anwendbarkeit hinzufügen und Schulungsberechnung aktualisieren. |
| C1 Geschäftsmodell | Geschäftsmodell, Märkte und Beziehungen. | Die festgelegten C1-Felder sind für ≤10 Beschäftigte freiwillig. — Mikro-Entlastungen in die Fragebogenlogik integrieren. |
| C3/C4 Klima | Ziele, Übergang und Klimarisiken. | Mehrere Klimaangaben sind für ≤10 Beschäftigte ausdrücklich freiwillig; Scope 3 bleibt abhängig von den Tätigkeiten eine zusätzlich relevante Angabe. — Wesentliche, bedingte, freiwillige und mikro-freiwillige Status getrennt behandeln. |
| C8 Tätigkeiten | Bestimmte Umsatzerlöse sowie Informationen zum Benchmark-Ausschluss im früheren VSME. | Der Schwerpunkt liegt auf Umsatzerlösen aus der Produktion verbotener Waffen, von Tabak, fossilen Brennstoffen und bestimmten Chemikalien. — Die Taxonomie sensibler Tätigkeiten überprüfen und veraltete Antwortfelder erst nach kontrollierter Änderungsfreigabe löschen. |
5. Die Obergrenze für die Wertschöpfungskette ist die größte rechtliche Änderung
Im Rahmen von 2026 ist der Standard nicht nur eine Berichtsoption. Er legt auch das Referenzniveau für Anfragen an geschützte Unternehmen fest. Die Obergrenze ist jedoch bewusst enger als der vollständige Standard. Nur die in Anhang II aufgeführten wesentlichen Datenpunkte bilden die Obergrenze; dabei gelten unterschiedliche Spalten für Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten und solche mit 10 oder weniger. Freiwillige, bedingte und sektorspezifische Felder können daher außerhalb der Obergrenze liegen, auch wenn sie in Anhang I weiterhin für einen freiwilligen Bericht verfügbar sind.
In der Praxis
| Übergangsprüfung | Warum das wichtig ist |
|---|---|
| Enthält der alte Lieferantenfragebogen Felder, die nicht in Anhang II enthalten sind? | Diese Felder können über der gesetzlichen Obergrenze für qualifizierte Berichtsanforderungen nach der Rechnungslegungsrichtlinie liegen. |
| Benötigt der Anfragende jedes Feld in Anhang II? | Der delegierte Rechtsakt besagt, dass Anfragende weniger verlangen sollten, wenn sie nicht die vollständige Liste benötigen. |
| Bezieht sich die Anfrage auf eine Berichterstattung nach der Rechnungslegungsrichtlinie oder auf einen anderen Zweck? | Die Obergrenze gilt nur für den festgelegten Berichtszweck; Due-Diligence-Prüfungen, Kreditzwecke und andere Zwecke erfordern eine gesonderte Analyse. |
| Hat der Lieferant ≤10 Beschäftigte? | Die engere Spalte in Anhang II und die damit verbundenen Mikro-Entlastungen verwenden. |
| Hat der Lieferant seine Größe selbst angegeben? | Der Antragsteller darf sich auf die Erklärung verlassen, sofern sie nicht offensichtlich falsch ist. |
In der Praxis
6. Ein kontrollierter Übergangsprozess
| Schritt | Maßnahme | Aufbewahrte Nachweise |
|---|---|---|
| 1 | Frieren Sie den für den letzten Bericht verwendeten Quellenbestand ein und kennzeichnen Sie ihn als EFRAG 2024, Empfehlung 2025 oder eine andere kontrollierte Version. | Vorheriger Bericht, Quellenliste, Vorlagenversion und Genehmigungsdatum. |
| 2 | Erstellen Sie ein Änderungsregister auf Absatz- und Datenpunktebene; vergleichen Sie nicht nur die Titel. | Alte/neue Referenz, Änderungstyp, Verantwortlicher, Auswirkungen und Entscheidung. |
| 3 | Führen Sie die Prüfung der Anwendbarkeit, der Abgrenzung des Konzerns und des Mitarbeitergrößenbands erneut durch. | Abgrenzungsvermerk, Berechnung der Beschäftigtenzahl und Konzernübersicht. |
| 4 | Trennen Sie die Berichtsanforderungen von den Datenpunkten zur Obergrenze in Anhang II. | Zwei Zuordnungen mit unterschiedlichen Zwecken und Status. |
| 5 | Datenanforderungen, Berechnungen, Nachweise und Kontrollen aktualisieren. | Überarbeitetes Quellenregister, Berechnungsmethoden und Testskripte. |
| 6 | Berichtsformulierung, Modulerklärung, Formulierung zu Auslassungen und Statushinweis überprüfen. | Überarbeiteter Entwurf und Anmerkungen aus der rechtlichen/technischen Prüfung. |
| 7 | Antwortpakete für Kunden und Banken, Softwarefelder und KI-Abrufprotokolle aktualisieren. | Versionierte Ergebnisse und Stilllegungsprotokoll. |
| 8 | Erst nach Bestätigung des rechtlichen Status und des endgültigen Textes des Amtsblatts veröffentlichen. | Endgültige Freigabe, Veröffentlichungshinweis und Ablösungsnachweis. |
7. Hypothetischer Übergangsfall
Das Team behält seine verlässlichen Daten zu Energie, Emissionen, Belegschaft und Governance bei, bildet den Bericht jedoch auf den angenommenen Text von 2026 neu ab. Die THG-Intensität wird zu einer optionalen zusätzlichen Information statt zu einem erforderlichen B3-Feld. Die Mitarbeiterfluktuation wird zu C5 verschoben. Der Fragebogen der Bank wird in Felder der Obergrenze aus Annex II, andere Felder freiwilliger Standards und bankspezifische Kreditfelder aufgeteilt. Das Unternehmen behauptet nicht, dass die delegierte Verordnung bereits in Kraft ist; es erklärt, dass der Bericht unter Verwendung des von der Kommission angenommenen Textes als Übergangsgrundlage erstellt wird und nach der Veröffentlichung im Amtsblatt erneut validiert wird.
Der Übergang gelingt, weil die Datenherkunft erhalten bleibt, während die Anforderungsebene geändert wird. Dadurch wird auch der häufige Fehler vermieden, den vollständigen Bericht nach Annex I oder einen alten Fragebogen der Bank als gesetzliche Obergrenze zu behandeln.
In der Praxis
8. Schwächere gegenüber stärkerer Übergangsformulierung
| Schwache Formulierung | Warum schwach | Stärkeres Muster |
|---|---|---|
| „Wir berichten nach dem neuen verpflichtenden VSME 2026-Standard.“ | Dies beschreibt einen freiwilligen, noch nicht in Kraft getretenen delegierten Rechtsakt fälschlich als verpflichtend. | „Dieser Bericht verwendet den 2026 von der Kommission angenommenen Freiwilligkeitsstandard als Übergangsgrundlage. Der Rechtsakt war zum Genehmigungsdatum noch Gegenstand der Prüfung und noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.“ |
| „Nichts hat sich außer der rechtlichen Bezeichnung geändert.“ | Dadurch werden der geänderte Anwendungsbereich, die Anwendung der Obergrenze, Erleichterungen für Kleinstunternehmen und Datenpunkte verschleiert. | „Die modulare Architektur bleibt erhalten, aber das Unternehmen hat die Zulässigkeit, die Zuordnung von Datenpunkten, Erleichterungen für Kleinstunternehmen und die Kontrollen für Anfragen nach Anhang II erneut validiert.“ |
| „Alle alten VSME-Felder bleiben erforderlich.“ | Dadurch werden Inhalte aus der früheren Vorlage in aktuelle Verpflichtungen umgewandelt. | „Frühere Felder bleiben nur dort erhalten, wo dies im Text von 2026 vorgeschrieben ist oder sie als eindeutig gekennzeichnete zusätzliche Informationen nützlich sind.“ |
| „Der Kunde kann nicht mehr als den Bericht anfordern.“ | Die Obergrenze bezieht sich auf Anhang II, gilt zweckbezogen und umfasst nicht den gesamten Bericht. | „Bei Anfragen gemäß der Bilanzrichtlinie von qualifizierten Parteien werden Elemente oberhalb der Obergrenze anhand von Anhang II und den Regeln für geschützte Unternehmen bewertet.“ |
9. Häufige Fehler
Jedes Vorkommen von „VSME“ durch „EU-Freiwilligkeitsstandard“ zu ersetzen, ohne den zugrunde liegenden Absatz zu überprüfen.
Einen Konsultationsentwurf oder eine EFRAG-Präsentation so zu verwenden, als handele es sich um den von der Kommission angenommenen Rechtstext.
Frühere Datenpunkte zu löschen, ohne zu berücksichtigen, ob eine Bank, ein Kunde oder eine interne Führungskraft sie weiterhin als zusätzliche Informationen benötigt.
Das gesamte Basismodul oder umfassende Modul als gesetzliche Obergrenze für die Wertschöpfungskette zu behandeln.
Die Spalte in Anhang II für Unternehmen mit >10 Beschäftigten auf ein Unternehmen mit 10 Beschäftigten oder weniger anzuwenden.
Zu behaupten, dass die Empfehlung 2025/1710 vor Inkrafttreten der delegierten Verordnung keine Bedeutung mehr hatte.
Die PDF-Version des Berichts zu aktualisieren, aber alte Felder in Kundenportalen, dem Wissen der KI-Assistenz, Tabellenkalkulationen oder Schulungsmaterialien zu belassen.
Vorbereitung
10. Checkliste für den Übergang
- Die Quellversion und das Genehmigungsdatum des letzten Berichts sind identifiziert.
- Ein Änderungsregister auf Absatzebene liegt vor.
- Der aktuelle Rechtsstatus und die Veröffentlichung im Amtsblatt wurden überprüft.
- Die Prüfungen zur Zulässigkeit und zu den vorgesehenen Nutzern wurden erneut durchgeführt.
- Die Angabe zum Basis-/umfassenden Modul ist weiterhin zutreffend.
- Felder für Unternehmen mit 10 Beschäftigten oder weniger sind korrekt klassifiziert.
- Die Berichtsfelder von Anhang I und die Obergrenzenfelder von Anhang II werden getrennt gespeichert.
- Verschobene, entfernte und geänderte Datenpunkte unterliegen kontrollierten Migrationsregeln.
- Zusätzliche Legacy-Informationen werden eindeutig gekennzeichnet, statt als erforderlich dargestellt zu werden.
- Alle Vorlagen, Portale, Zuordnungen, visuellen Darstellungen, FAQs und KI-Aufzeichnungen verwenden denselben aktuellen Quellensatz.
- Die Empfehlung 2025/1710 wird als historische Evidenz beibehalten und erst beim richtigen Auslöser abgelöst.
- Ein technischer Prüfer hat die Übergangserklärung abschließend genehmigt.
Die Empfehlung (EU) 2025/1710 ist nicht einfach obsolet: Sie bleibt eine Empfehlung im Amtsblatt und wurde nicht ausdrücklich aufgehoben. Die delegierte Verordnung von 2026 schafft eine eigenständige, neuere Quelle und einen neuen Zeitplan. Daher sollten Teams ermitteln, welchen Text und welchen Berichtszeitraum sie verwenden, statt die beiden Versionen zusammenzuführen.
Fragen
Häufig gestellte Fragen
Hat der Standard von 2026 die VSME-Architektur ersetzt?
Der freiwillige EU-Standard von 2026 ist keine vollständig neue Architektur: Er basiert auf dem VSME-Standard, der durch die Empfehlung der Kommission (EU) 2025/1710 gebilligt wurde, und behält die Module Basic B1-B11 und Comprehensive C1-C9 bei. Die wesentlichen Änderungen sind seine vorgeschlagene Rechtsform und Rolle, der größere vorgesehene Anwenderkreis bis zu 1,000 Beschäftigten, eine gesetzlich festgelegte Obergrenze für die Wertschöpfungskette, die über einen separaten Anhang II definiert wird, spezifische Erleichterungen für Unternehmen mit 10 Beschäftigten oder weniger, die Ausrichtung an den überarbeiteten ESRS und gezielte Änderungen bei den Datenpunkten.
Ist die Empfehlung (EU) 2025/1710 bereits obsolet?
Die Empfehlung (EU) 2025/1710 ist nicht einfach obsolet: Sie bleibt eine Empfehlung im Amtsblatt und wurde nicht ausdrücklich aufgehoben. Die delegierte Verordnung von 2026 schafft eine eigenständige, neuere Quelle und einen neuen Zeitplan. Daher sollten Teams ermitteln, welchen Text und welchen Berichtszeitraum sie verwenden, statt die beiden Versionen zusammenzuführen.
Müssen Unternehmen alle VSME-Daten neu erstellen?
Ein gut konzipiertes VSME-Quellenregister, ein Evidenzarchiv, eine Berechnungsarbeitsmappe und ein Modell der Verantwortlichen können in der Regel migriert statt verworfen werden. Die Umstellung sollte daher eine stabile Datenherkunft bewahren und nur die Zuordnung der Anforderungen sowie die Berichtsausgaben ändern, die geändert werden müssen.
Ist dieser Artikel ein vollständiger rechtlicher Redline-Vergleich?
Die folgende Liste hebt Änderungen hervor, die sich besonders wahrscheinlich auf bestehende Vorlagen auswirken. Sie ist eine Übergangszusammenfassung aus der Praxis und kein Ersatz für einen paragrafenweisen Redline-Vergleich.
Sources
Primary sources
- Delegierte Verordnung der Kommission C(2026) 5011 final
- Anhang I – Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandard zur freiwilligen Anwendung
- Anhang II – Datenpunkte, die unter die Wertschöpfungskettenbegrenzung fallen
- Richtlinie (EU) 2026/470
- Empfehlung der Kommission (EU) 2025/1710
- EFRAG VSME Standard und Ressourcen zur Umsetzung
- Bekanntmachung der Europäischen Kommission zur Annahme, 3. Juli 2026
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