EFRAG beginnt mit der Arbeit an freiwilliger Berichterstattung für Nicht-KMU-Unternehmen
Die jüngste Initiative von EFRAG weist auf eine breitere Debatte über die freiwillige Berichterstattung zur Nachhaltigkeit in Europa hin. Da sich der verpflichtende CSRD-Umfang verengt, richtet sich die Aufmerksamkeit darauf, was Unternehmen außerhalb des Anwendungsbereichs möglicherweise dennoch offenlegen müssen.

EFRAG hat einen Aufruf zur Interessenbekundung für freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen außerhalb des KMU-Bereichs außerhalb des Anwendungsbereichs der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) gestartet. Dies geschieht, während die Europäische Union den Pflichtumfang der CSRD einschränkt, die Nachfrage nach strukturierten Nachhaltigkeitsinformationen von Unternehmen außerhalb dieses Bereichs jedoch nicht verschwunden ist.
Die Diskussion richtet sich nun auf die Gestaltung eines freiwilligen Berichterstattungsrahmens für Unternehmen außerhalb der verpflichtenden CSRD Berichterstattung.
EFRAG eröffnet eine Vorbereitungsphase
Am 24 März 2026 kündigte EFRAG an, dass es Bewerbungen von Unternehmen und anderen Interessengruppen aus der gesamten EU für zukünftige Forschungs- und Engagement-Aktivitäten zur Anwendung eines bevorstehenden freiwilligen Standards (VS) durch nicht-KMU Unternehmen außerhalb des Geltungsbereichs der CSRD sucht. EFRAG erklärt, dass es EU-Unternehmen berücksichtigt, die keine KMU sind und weniger als 1,000 Mitarbeitende oder einen Jahresumsatz von weniger als EUR 450 Millionen haben. Der Aufruf richtet sich auch an Prüfer, Wirtschaftsverbände, Kreditgeber, Investoren, Geschäftspartner und andere Nutzer von Nachhaltigkeitsinformationen. Bewerbungen sind bis zum 20 April 2026 geöffnet.
EFRAG verknüpft die Initiative mit der von der Kommission erwarteten Arbeit an einem freiwilligen Standard später in 2026. Es wird auch gesagt, dass die Initiative dem Omnibus I folgt, unter dem weniger Unternehmen im verpflichtenden CSRD Geltungsbereich verbleiben würden, während einige Unternehmen weiterhin freiwillig berichten würden.
Die Empfehlung der Europäischen Kommission vom 2025 Juli bekräftigt diesen freiwilligen Charakter. Sie empfiehlt die Verwendung des VSME durch nicht börsennotierte KMU und Kleinstunternehmen, die Nachhaltigkeitsinformationen offenlegen möchten, und behandelt Selbstdeklarationen als verhältnismäßig, womit in diesem Rahmen keine Prüfungspflicht besteht. Außerdem empfiehlt sie großen Unternehmen und Finanzinstituten, Anfragen an KMU soweit möglich auf Informationen zu beschränken, die mit dem VSME übereinstimmen.
Wer könnte betroffen sein und wann
Der regulatorische Kontext änderte sich im Februar 2025, als die European Commission das Omnibus I Vereinfachungspaket vorlegte. Es schlug vor, die verpflichtende CSRD Berichterstattung auf Unternehmen mit mehr als 1,000 Mitarbeitenden zu beschränken. Am 24 Februar 2026 erteilte der Rat dem Gesetzgebungsakt seine endgültige Zustimmung.
Neben diesem Wandel hat die Kommission einen freiwilligen Berichtsstandard durch Delegierte Verordnung für Unternehmen mit bis zu 1,000 Beschäftigten vorgeschlagen, basierend auf dem in Juli 2025 verabschiedeten VSME. Die zukünftige Delegierte Verordnung kann sich noch von der Empfehlung der Kommission vom Juli 2025 zum VSME unterscheiden, und ihre Annahme hängt vom Ergebnis des Omnibus-Entbürokratisierungsprozesses ab.
Dies ist auch über KMU hinaus von Bedeutung, da ein engerer verpflichtender CSRD-Rahmen die Nachfrage nach Nachhaltigkeitsinformationen nicht beseitigt. Unternehmen außerhalb der verpflichtenden ESRS-Berichterstattung können weiterhin Anfragen von Kreditgebern, Investoren und Geschäftspartnern erhalten. Der vorgeschlagene zukünftige Standard ist außerdem mit der Wertschöpfungsketten-Grenze verknüpft, die die obere Grenze dafür definieren würde, was Unternehmen im Anwendungsbereich von kleineren Unternehmen in ihren Wertschöpfungsketten anfordern dürfen.
Praktische Implikationen
Die praktischen Implikationen nehmen bereits Gestalt an. Selbst außerhalb der verpflichtenden CSRD-Berichterstattung können Unternehmen dennoch mit Anfragen zu Nachhaltigkeitsinformationen von Kreditgebern, Investoren und Geschäftspartnern konfrontiert werden. Dies wirft Fragen hinsichtlich der Verantwortlichkeit, Validierung und Zielgruppe auf: Wer führt den Offenlegungsprozess an, wie werden Informationen intern überprüft und welche Nutzer sind am wichtigsten?
Die freiwillige Berichterstattung hängt weiterhin vom Offenlegungsumfang, der Beweislage und der internen Prüfung ab. Für Unternehmen, die dies erwägen, geht es nicht nur um die Frage, ob berichtet werden soll, sondern ob vorhandene Daten und interne Prozesse Offenlegungen unterstützen können, die für externe Nutzer verwertbar sind.
Was kommt als Nächstes
Der Aufruf von EFRAG ist ein prozeduraler Schritt innerhalb eines breiteren Wandels der EU-Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen außerhalb des verpflichtenden CSRD-Geltungsbereichs. Die Kernfragen sind, ob ein zukünftiger freiwilliger Standard in 2026, eingeführt wird, wie eng er dem aktuellen VSME-Modell folgt und wie die Wertschöpfungskettenobergrenze definiert wird. Von einem zukünftigen delegierten Rechtsakt wird erwartet, dass er auf der aktuellen Empfehlung aufbaut, aber dessen endgültiger Inhalt ist noch nicht festgelegt.