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02 Sep 2025
Nachrichten

Überarbeitete ESRS-Entwürfe: EFRAG startet öffentliche Konsultation zu gestrafften Standards

Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat eine öffentliche Konsultation zu überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) gestartet. Die aktualisierten Entwürfe zielen darauf ab, die Berichterstattung zu vereinfachen, die Verwaltungsbelastung zu reduzieren und die Klarheit zu verbessern, während die wesentlichen Nachhaltigkeitsprinzipien erhalten bleiben.


ESRS

Am 31. Juli 2025 veröffentlichte die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) überarbeitete Entwürfe für die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) und startete eine 60-tägige öffentliche Konsultation. Die Initiative von EFRAG folgt der Aufforderung der Europäischen Kommission, den ersten Satz von im Juli 2023 unter der CSRD verabschiedeten Standards zu straffen. EFRAG wird voraussichtlich bis zum 30. November 2025 seinen technischen Rat an die Kommission übermitteln.

Die Änderungen zielen darauf ab, die ESRS leichter anwendbar zu machen und besser an die Bedürfnisse und Kapazitäten der Unternehmen anzupassen, ohne die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung abzuschwächen. Sie reagieren außerdem auf Rückmeldungen zu überwältigender Komplexität, interpretatorischer Unsicherheit und unzureichender Klarheit.

Konsultation und Zeitplan

Der Konsultationszeitraum läuft vom 31. Juli bis zum 29. September 2025 und dauert 60 Tage. In dieser Zeit wird EFRAG im September und Oktober eine Reihe von Outreach-Veranstaltungen durchführen, um den Dialog zu fördern und Feedback vor der Finalisierung des technischen Rats einzuholen.

Straffung der Standards

Ein charakteristisches Merkmal der überarbeiteten Entwürfe ist die erhebliche Reduzierung der Berichtspflichten. Die Anzahl der verpflichtenden Datenpunkte (vorbehaltlich der Wesentlichkeit) wurde um 57% verringert, während das Gesamtvolumen der Datenpunkte einschließlich freiwilliger Offenlegungen um 68% zurückgegangen ist. Diese Änderungen zielen darauf ab, den Offenlegungsprozess zu straffen und gleichzeitig die Kernprinzipien der Berichterstattung beizubehalten.

Am 20. Juni 2025 informierte EFRAG die Europäische Kommission darüber, dass die Reduzierung der verpflichtenden Datenpunkte durch die folgenden sechs Hebel erreicht wurde:

  1. Vereinfachung der Doppelten Wesentlichkeitsbewertung (DMA)
  2. Bessere Lesbarkeit und Kürze der Nachhaltigkeitserklärungen sowie verbesserte Integration in die Unternehmensberichterstattung
  3. Kritische Anpassung der Beziehung zwischen Mindestanforderungen an die Offenlegung (MDRs) und thematischen Standards
  4. Verbesserte Verständlichkeit, Klarheit und Zugänglichkeit der Standards
  5. Einführung weiterer vorgeschlagener Maßnahmen zur Entlastung
  6. Verbesserte Interoperabilität

Die Struktur verbessert die Navigierbarkeit und bewahrt gleichzeitig die grundlegenden Berichtsgrundsätze der doppelten Wesentlichkeit und der Relevanz für Stakeholder.

Vereinfachung der Doppelten Wesentlichkeitsbewertung (Double Materiality Assessment, DMA)

EFRAG hat Überarbeitungen implementiert, um die Komplexität der Doppelten Wesentlichkeitsbewertung (DMA) zu reduzieren und gleichzeitig deren wesentliche Rolle bei der Identifizierung materieller Nachhaltigkeitsthemen aufrechtzuerhalten. Die wesentlichen Änderungen zielen darauf ab, die Beziehung zwischen Impacts, Risks and Opportunities (IROs) und den berichtspflichtigen Themen zu klären, um unnötige Details zu vermeiden und einen managementorientierten Ansatz zu fördern.

Die neue Leitlinie empfiehlt, die Bewertung mit einer Top-down-Analyse des Geschäftsmodells zu beginnen, um offensichtlich wesentliche Themen zu identifizieren. Die Berichterstattung soll verhältnismäßig erfolgen, insbesondere wenn die Wesentlichkeit eines Themas eindeutig ist. Das Konzept der Informationswesentlichkeit wurde gestärkt und auf alle Datenpunkte einschließlich allgemeiner Angaben angewandt.

Terminologische Vereinfachungen umfassen die Ersetzung von "matter" durch "topic" oder "sub-topic" mit der Flexibilität für Unternehmen, die Offenlegungen zu begrenzen, wenn nur ein Teil eines Themas wesentlich ist. Aktualisierungen betreffen auch Bewertungspraktiken, Aggregationskriterien und beseitigen übermäßige Granularität in illustrativen Themenlisten. Ein vorgeschlagener zweiter Schwellenwert für die „strategische Relevanz“ wurde aus Komplexitätsgründen abgelehnt.

Verbesserte Lesbarkeit und Prägnanz

EFRAG reagierte auf Stakeholder-Bedenken, dass ESRS-Offenlegungen zu detailliert und schwer zu navigieren seien. Zur Verbesserung der Verständlichkeit, Prägnanz und Gesamtpräsentation führen die überarbeiteten Entwürfe freiwillige Optionen wie Zusammenfassungen für Führungskräfte und Anhänge für detaillierte oder nicht wesentliche Offenlegungen ein. Die Änderungen klären zudem, wie Duplikate, insbesondere im Zusammenhang mit Policies, Actions and Targets (PATs), vermieden werden können, und bieten Unternehmen mehr Flexibilität bei der Strukturierung der Nachhaltigkeitserklärung entsprechend ihrem spezifischen Kontext.

Kritische Änderung der Rolle der Allgemeine Offenlegungsanforderungen (General Disclosure Requirements, GDRs)

EFRAG hat die Rolle der General Disclosure Requirements (GDRs), früher bekannt als Mindestoffenlegungsanforderungen, neu definiert. GDRs auf der Ebene der ESRS 2 Allgemeine Offenlegungen definieren nun ausschließlich die erforderlichen Offenlegungen zu Policies, Actions and Targets (PATs). Die frühere Überlappung mit thematischen Standards führte zu Duplikationen und Komplexität.

Um dies zu lösen, wurden die meisten verpflichtenden ("shall") Datenpunkte für PATs in thematischen Standards gelöscht oder in nicht verpflichtende Leitlinien verschoben, wobei nur die wesentlichen Elemente in den GDRs verbleiben. Anhang C von ESRS 2 wurde entfernt, und die meisten thematischen PAT-Spezifikationen wurden eliminiert, außer in ausgewählten Fällen wie der Klimaresilienz. Berichterstatter müssen PATs nur melden, wenn diese existieren, unter Verwendung eines tabellarischen Formats, ohne dass eine Begründung erforderlich ist, falls sie fehlen.

Verbesserte Verständlichkeit und Klarheit

EFRAG hat interpretative Verwirrung beseitigt, die durch unklare Unterscheidungen zwischen verpflichtenden und freiwilligen Inhalten im Delegated Act 2023 entstanden war. Die überarbeiteten Entwürfe eliminieren die mehrdeutige Kategorie „may disclose“ und trennen verpflichtende Anforderungen (ARs) klar von nicht verpflichtenden Leitlinien, wobei letztere in den NMIG verschoben werden.

Einführung horizontaler Entlastungen zur Verringerung der Berichtspflichten

EFRAG hat eine Reihe horizontaler Entlastungen eingeführt, um die Berichtspflichten zu verringern, wobei sie sich an den ISSB standards orientierten, diese jedoch einseitig anpassten. Dazu gehören Entlastungen bezüglich Wesentlichkeit, Abdeckung und qualitativen Spannen für finanzielle Auswirkungen, während Scope 3 GHG emissions und kommerziell sensible Offenlegungen ausgeschlossen werden.

Über ISSB-konforme Entlastungen hinaus schlug EFRAG umfassendere Vereinfachungen vor, wie die Ausweitung des Prinzips „unbilliger Aufwand“ auf alle Kennzahlen und die Bereitstellung von zwei Optionen zur Offenlegung finanzieller Auswirkungen: vollständige qualitative und quantitative Offenlegungen oder nur qualitative, wenn quantitative Eingaben nicht machbar sind. Neue Entlastungen adressieren Herausforderungen bei der Datenqualität, vereinfachen Wertschöpfungsketten-Hierarchien und erleichtern die Datenerfassung auf Gruppenebene.

EFRAG präzisierte zudem Entlastungen für Resilienz, erwartete Finanzpläne und Großtransaktionen. Grenzen für GHG-Emissionen und Berichterstattung entlang der Wertschöpfungskette wurden angepasst, um mit IFRS S2 und dem GHG Protocol in Einklang zu stehen.

Eine Datenobergrenze für die Wertschöpfungskette basierend auf dem VSME standard wurde eingeführt, um die Abhängigkeit von direkten Daten zu reduzieren. Weitere Entlastungen richten sich an Finanzinstitute und zukunftsgerichtete Offenlegungen, die oft komplex und ressourcenintensiv sind.

Verbesserte Interoperabilität mit ISSB Standards

EFRAG hob die Bedeutung der Angleichung zwischen ESRS und ISSB Standards hervor, um Unternehmen mit Berichtspflichten in mehreren Rechtsordnungen zu unterstützen. Im Mai 2024 wurde gemeinsam eine Interoperabilitätsleitlinie veröffentlicht, die darstellt, wie die Einhaltung der ESRS auch ISSB-Anforderungen, insbesondere in der Klimaberichterstattung, erfüllen kann. Die Beibehaltung der Angleichung wird als entscheidend angesehen, um Berichtspflichten zu minimieren.

Basierend auf dem Omnibus Vorschlag kündigte die Europäische Kommission Pläne zur Überarbeitung des ESRS Delegated Acts an, um die globale Interoperabilität zu verbessern. EFRAG hat geprüft, alle IFRS-Entlastungen zu übernehmen, sofern keine gewichtigen Gründe dagegen sprechen. Die Interoperabilitätsbewertung von EFRAG wurde jedoch vom ISSB nicht geprüft und könnte noch weiterer Überarbeitung bedürfen.

Interessengruppen und Vertreter der Kommission betonten, unnötige Divergenzen zwischen Standards zu vermeiden. EFRAG wird den Dialog mit internationalen Initiativen fortsetzen, um Kohärenz sicherzustellen und die globale Nachhaltigkeitsberichterstattung zu unterstützen.

Anforderungen, die auf Grund des Level-1-Regelungskontexts nicht geändert wurden

Bestimmte Anforderungen bleiben im überarbeiteten ESRS unverändert, da sie Gegenstand laufender legislativer Entwicklungen im Rahmen der Level-1-Regulierung sind:

  • Die Definition der Wertschöpfungskette für Finanzinstitute wurde nicht angepasst, da dieses Thema derzeit im Rahmen einer umfassenderen legislativen Prüfung behandelt wird. Entwürfe sektorspezifischer Leitlinien wurden getestet, jedoch wies das Feedback auf Umsetzungsprobleme und potenzielle unbeabsichtigte Folgen hin.
  • Die Befreiung für Finanzholdings von der Konsolidierung von Tochtergesellschaften wurde nicht verfolgt, da dies außerhalb von EFRAGs aktuellem Mandat liegt.
  • Vorschläge zur Einführung einer Entlastung bei der Weglassung vertraulicher Informationen sowie zur Verlängerung der Phasing-in-Bestimmungen wurden nicht übernommen, da sie Änderungen der CSRD selbst erfordern könnten.
  • Die Klarstellung des Begriffs „Kompatibilität mit 1,5 Grad“ im ESRS E1 Climate change wurde nicht überarbeitet. Interpretative Diskussionen zu diesem Thema sind noch im Gange und waren bereits Teil früherer Arbeiten von EFRAG zur Planung des Klimatransits.

Fazit

Die überarbeiteten ESRS-Entwürfe spiegeln das Engagement von EFRAG wider, die Nachhaltigkeitsberichterstattung praxisnäher und kohärenter zu gestalten, ohne dabei die Kernziele zu kompromittieren. Durch die Straffung der Offenlegungen, die Verfeinerung der Leitlinien und die Angleichung an globale Rahmenwerke wie den ISSB möchte EFRAG die Berichterstattung praktikabler und ressourcenschonender machen und gleichzeitig Relevanz und Vergleichbarkeit sicherstellen. Im Verlauf der Konsultation wird das Feedback der Stakeholder eine entscheidende Rolle bei der Verfeinerung der Standards und der Gestaltung der Zukunft der Nachhaltigkeitsberichterstattung in Europa und darüber hinaus spielen.


Begleitmaterialien

EFRAG hat Dokumente zur Begleitung der öffentlichen Konsultation veröffentlicht. Sie können diese unten einsehen:

Quer­schnitt­standards

ESRS 1 – Allgemeine Anforderungen

ESRS 2 – Allgemeine Angaben

Umweltstandards

E1 – Klimawandel

E2 – Verschmutzung

E3 – Wasser

E4 – Biodiversität & Ökosysteme

E5 – Ressourcennutzung & Kreislaufwirtschaft

Sozialstandards

S1 – Eigene Belegschaft

S2 – Beschäftigte in der Wertschöpfungskette

S3 – Betroffene Gemeinschaften

S4 – Verbraucher und Endnutzer

Governance Standard

G1 – Geschäftliches Verhalten

ESRS_Exposure_Draft_July_2025_Non-Mandatory-Illustrative-Guidance

Geänderter ESRS Exposure Draft Juli 2025 Grundlage der Schlussfolgerungen

ANNEX II Zusammengefasste Abkürzungen und Glossar der Begriffe Satz 1 Überarbeitung 2025

ANNEX II Zusammengefasste Abkürzungen und Glossar der Begriffe Satz 1 Überarbeitung 2025 – Markup-Version

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