Europäisches Parlament befürwortet vorläufige Einigung über Berichterstattung zu Nachhaltigkeit und Vereinfachung der Sorgfaltsprüfung
Im Rahmen des von der Kommission im Februar 2025 vorgestellten Vereinfachungspakets Omnibus I hat das Europäische Parlament einen weiteren Schritt unternommen und eine vorläufige Einigung über aktualisierte Anforderungen an die unternehmerische Nachhaltigkeitsberichterstattung und die unternehmerische Sorgfaltsprüfung befürwortet.

Am 16. Dezember 2025 befürwortete das Europäische Parlament die vorläufige Einigung zwischen den Abgeordneten des Europäischen Parlaments und den EU-Regierungen zu aktualisierten Anforderungen an die unternehmerische Nachhaltigkeitsberichterstattung und unternehmerische Sorgfaltsprüfung. Der Text wurde mit 428 Stimmen dafür, 218 dagegen und 17 Enthaltungen angenommen, der endgültige Text bedarf noch der formellen Zustimmung durch den Rat. Das Parlament verabschiedete seine Position im Erstleseverfahren zum Kommissionsvorschlag COM(2025)0081, Verfahren 2025/0045(COD), zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 in Bezug auf bestimmte Anforderungen der unternehmerischen Nachhaltigkeitsberichterstattung und Sorgfaltsprüfung.
Berichterstattungsumfang und Schwellenwerte
Für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gilt der überarbeitete Anwendungsbereich für Unternehmen, die an ihren Bilanzstichtagen einen Nettoumsatz von mehr als 450 Mio. € und durchschnittlich 1.000 Mitarbeitende im Geschäftsjahr überschreiten. Die Berichtsregeln gelten auch für Nicht-EU-Unternehmen mit einem Nettoumsatz von mehr als 450 Mio. € in der EU, einschließlich Tochtergesellschaften und Niederlassungen, die in der EU einen Nettoumsatz von mehr als 200 Mio. € erwirtschaften. Der Text hebt außerdem das Mandat der Kommission auf, sektorenspezifische Berichtsstandards per delegiertem Rechtsakt zu erlassen, erlaubt aber weiterhin sektorenspezifische Leitlinien.
Schutzmaßnahmen für kleinere Unternehmen und freiwillige Standards
Die Mitgesetzgeber betonen, dass berichtspflichtige Unternehmen ihre Nachhaltigkeitsberichterstattungspflichten nicht auf kleinere Geschäftspartner übertragen sollten. Sie stellen zudem klar, dass berichtspflichtige Unternehmen keine geschützten Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitenden dazu verpflichten sollten, Informationen über die in freiwilligen Nachhaltigkeitsberichtsstandards enthaltenen Angaben hinaus bereitzustellen. Der angenommene Text verpflichtet die Kommission, innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, der Nachhaltigkeitsberichtsstandards für die freiwillige Nutzung durch Unternehmen bereitstellt, die im Geschäftsjahr durchschnittlich nicht mehr als 1.000 Mitarbeitende beschäftigen. Die Standards sollen auf der Empfehlung der Kommission 2025/1710 in ihrer Ursprungsfassung basieren; die Kommission soll dabei technische Beratung durch EFRAG berücksichtigen.
Digitale Unterstützungsmaßnahmen und Berichtsformat
Die angenommene Position sieht ein spezielles Portal vor, über das Unternehmen auf Informationen, Leitfäden und Unterstützung, einschließlich relevanter Vorlagen und sonstiger Materialien, zum verpflichtenden und freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattungsrahmen zugreifen können. Das Portal soll mit Online-Supportangeboten der Mitgliedstaaten vernetzt sein, sofern solche bestehen. Der Text regelt zudem das einheitliche elektronische Berichtsformat und stellt klar, dass Unternehmen bis zur Verabschiedung detaillierter Regeln zur Auszeichnung im Rahmen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 nicht verpflichtet sind, ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung auszuzeichnen.
Anwendungsbereich der Sorgfaltsprüfung, Sanktionen und Anwendungsdatum
Für die unternehmerische Nachhaltigkeitssorgfaltsprüfung gilt der überarbeitete Anwendungsbereich, wenn ein EU-Unternehmen durchschnittlich mehr als 5.000 Mitarbeitende hat und einen weltweiten Nettoumsatz von mehr als 1,5 Mrd. € erzielt sowie wenn ein Drittlandunternehmen einen Nettoumsatz von mehr als 1,5 Mrd. € in der Union generiert. Unter den Anwendungsbereich fallende Unternehmen sollen sogenannte Scoping-Übungen durchführen, um Bereiche in ihrer Wertschöpfungskette zu identifizieren, in denen nachteilige Auswirkungen am wahrscheinlichsten sind. Sie sollen Geschäftspartner mit weniger als 5.000 Mitarbeitenden nur dann um Informationen bitten, wenn diese für eine vertiefte Bewertung sind und anderweitig nicht angemessen beschafft werden können. Die Regelungen zu Übergangsplänen für den Klimawandel entfallen. Der Text sieht eine Höchstgrenze von 3 % des weltweiten Nettoumsatzes als Geldbuße für Verstöße gegen die korrekte Anwendung der Vorschriften vor.
Nächste Schritte und Zeitplan
Die Sorgfaltsrichtlinie gilt ab dem 26. Juli 2029. Die Mitgliedstaaten müssen die erforderlichen Maßnahmen bis zum 26. Juli 2028 erlassen und veröffentlichen und diese ab dem 26. Juli 2029 anwenden, mit einer Ausnahme, die sich auf Finanzjahre bezieht, die am oder nach dem 1. Januar 2030 beginnen. Die Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.