Die EU ändert Kurs bei den Nachhaltigkeitsvorschriften: CSRD-Anwendungsbereich eingeschränkt und Niveau-2-Verordnungen verzögert
Jüngste Entwicklungen sowohl im Europäischen Parlament als auch in der Europäischen Kommission deuten auf eine koordinierte Anstrengung hin, die regulatorische Belastung im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsvorschriften für Unternehmen zu reduzieren. Eine Abstimmung im Ausschuss des Parlaments und ein politisches Schreiben der Kommission weisen auf engere Berichtspflichten und einen verzögerten Zeitplan für mehrere technische Maßnahmen hin.

Der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments hat seine Position zum Vereinfachungspaket der Kommission bezüglich der Unternehmensnachhaltigkeitsberichterstattung und der Sorgfaltspflichten angenommen. Der Vorschlag erhielt 17 Ja-Stimmen, 6 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen. Parallel dazu hat die Europäische Kommission ein Schreiben herausgegeben, in dem mehrere Level-2-Verordnungen im Bereich der Finanzdienstleistungen entpriorisiert werden und bestätigt wird, dass bestimmte nicht wesentliche Rechtsakte nicht vor dem 1. Oktober 2027 verabschiedet werden. Diese beiden Entwicklungen signalisieren eine kurzfristige Verschiebung der regulatorischen Agenda hin zu Vereinfachung und Verzögerung.
Anpassungen der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung
Das Parlament schlägt vor, den Anwendungsbereich der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) zu beschränken. Nach der Position des Ausschusses würden nur Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von über 450 Millionen EUR der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen. Unternehmen unterhalb dieser Schwellenwerte werden ermutigt, freiwillig zu berichten, gemäß den Leitlinien der Kommission. Die Änderungen zielen darauf ab, den administrativen Aufwand zu verringern, ohne die Kernstruktur der Richtlinie zu beeinträchtigen.
Der Vorschlag fordert zudem eine größere Klarheit über die erforderlichen Informationen und sieht die Entwicklung eines zentralisierten digitalen Portals vor. Diese Plattform würde Vorlagen, Leitfäden und weitere unterstützende Materialien bereitstellen und das European Single Access Point ergänzen.
Höhere Schwellenwerte für Sorgfaltspflichten
Bezüglich der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) schlägt der Ausschuss vor, den Anwendungsbereich auf große Unternehmen zu beschränken. Für in der EU ansässige Unternehmen gelten die Verpflichtungen nur, wenn mehr als 5.000 Mitarbeitende beschäftigt sind und der Umsatz 1,5 Milliarden EUR übersteigt. Nicht in der EU ansässige Unternehmen fallen dann unter die Regelung, wenn der in der EU erzielte Umsatz die gleiche Schwelle erreicht.
Die vorgeschlagenen Änderungen fördern einen risikobasierten Ansatz für die Zusammenarbeit mit Geschäftspartnern und bestätigen die Anforderung von Übergangsplänen, die mit dem Pariser Abkommen in Einklang stehen. Die zivilrechtliche Haftung bleibt durch nationale Rechtssysteme geregelt. Verwaltungssanktionen können bis zu 5% des weltweiten Umsatzes betragen, wobei weitere Umsetzungshinweise von den nationalen Behörden entwickelt werden.
Kommission entpriorisiert Level-2-Maßnahmen
Neben den legislativen Änderungen hat die Europäische Kommission formal eine Reihe von Level-2-Maßnahmen, die als nicht wesentlich eingestuft werden, entpriorisiert. In einem Schreiben an die Europäischen Aufsichtsbehörden und den Vorsitzenden der Anti-Geldwäsche-Behörde legt die Kommission dar, welche delegierten und Durchführungsrechtsakte vor dem 1. Oktober 2027 nicht verfolgt werden. Diese Verzögerung soll den Implementierungsdruck mindern und gleichzeitig die Anwendung der Level-1-Gesetzgebung im vorgesehenen Rahmen ermöglichen.
Im Anhang des Schreibens sind bestimmte delegierte Rechtsakte zu den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) aufgeführt. Diese sind ausdrücklich als nicht wesentliche Maßnahmen gelistet, mit Annahmedaten zwischen dem 2. Quartal 2025 und dem 4. Quartal 2029, abhängig vom jeweiligen Akt. Branchenspezifische ESRS sind derzeit für das 2. Quartal 2026 geplant, während Änderungen an den ersten ESRS im 4. Quartal 2027 erwartet werden. Weitere delegierte Rechtsakte zu Prüfungsstandards sind für das 4. Quartal 2026 und das 1. Quartal 2028 vorgesehen.
Dies deutet darauf hin, dass viele nachhaltigkeitsbezogene Maßnahmen zwar zurückgestuft werden, jedoch möglicherweise noch vor der weiter gefassten Schwelle von 2027 für andere nicht wesentliche Maßnahmen der Stufe 2 umgesetzt werden. Der gestaffelte Zeitplan spiegelt einen bedachten Ansatz zur regulatorischen Vereinfachung wider und gewährleistet die Angleichung an die Umsetzung der Gesetzgebung der Stufe 1.
Auswirkungen für Berichtspflichtige
Zusammen signalisieren die Position des Parlaments und die Prioritätenverschiebung der Kommission eine vorübergehende Stabilisierung im regulatorischen Umfeld. Berichtspflichtige sollten die bereits in Kraft befindlichen ESRS weiterhin umsetzen und die Entwicklungen im Gesetzgebungsprozess, insbesondere die Ergebnisse der Triloge, genau beobachten.
Der Zeitplan der Kommission für Maßnahmen der Stufe 2 lässt vermuten, dass in den betroffenen Bereichen vor Ende 2027 keine wesentlichen neuen technischen Verpflichtungen entstehen werden. Unternehmen wird empfohlen, ihre Planung entsprechend anzupassen und alle verfahrensrechtlichen Aktualisierungen seitens der Institutionen aufmerksam zu verfolgen.