EU verschiebt wichtige Nachhaltigkeitsrichtlinien im Zuge der "Stop-the-Clock"-Initiative zur Vereinfachung und Wettbewerbsfähigkeit
Nach einer kürzlichen Abstimmung im Europäischen Parlament hat die EU bedeutende Anpassungen der Umsetzungsfristen ihrer wichtigsten Nachhaltigkeitsrichtlinien eingeführt. Diese Änderungen – im Rahmen einer umfassenderen Vereinfachungsagenda formuliert – betreffen die CSRD und CSDDD und haben Auswirkungen auf Unternehmen, die in den EU-Mitgliedstaaten tätig sind.

Der Nachhaltigkeitsrahmen der EU befindet sich in einer Phase der Neuausrichtung. Am 3. April hat das Europäische Parlament Verzögerungen bei der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) und der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) genehmigt. Diese Anpassungen spiegeln die politische Dynamik hinter dem "Stop-the-Clock"-Vorschlag des Rates wider, der darauf abzielt, die regulatorische Belastung zu verringern und die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, während die strategische Ausrichtung des EU Green Deal erhalten bleibt.
Omnibus-Paket: Die umfassendere Vereinfachungsagenda
Tatsächlich bilden die jüngsten Verzögerungen einen Teil einer umfassenderen Gesetzesinitiative – dem "Omnibus Vereinfachungspaket" – mit dem Ziel, Komplexität zu reduzieren und die Einhaltungspflichten für Unternehmen zu erleichtern. Am 26. Februar hat die Europäische Kommission dieses Paket vorgestellt, um mehrere regulatorische Rahmenwerke zu adressieren, darunter die CSRD, die CSDDD, die Taxonomieverordnung und den Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM), mit dem Ziel, die globale Wettbewerbsfähigkeit der EU zu verbessern.
Das Omnibus-Paket besteht aus zwei Teilen: Omnibus I, das Änderungen an der CSRD, CSDDD und der Taxonomieverordnung vorschlägt, und Omnibus II, das sich auf die Straffung von EU-Investitionsprogrammen wie InvestEU konzentriert. Diese Vorschläge unterliegen noch weiteren Verhandlungen und der formellen Annahme, signalisieren jedoch eine regulatorische Verschiebung hin zu mehr Flexibilität und administrativer Entlastung.
Überarbeitete Zeitpläne: Wer ist betroffen und ab wann
Mit 531 Stimmen dafür, 69 dagegen und 17 Enthaltungen hat das Europäische Parlament den Vorschlag der Kommission im Rahmen einer umfassenderen Anstrengung zur Vereinfachung der ESG-Regeln angenommen. Nach dem neuen Zeitplan haben die Mitgliedstaaten bis zum 26. Juli 2027 Zeit, die CSDDD in nationales Recht umzusetzen. Die erste Gruppe betroffener Unternehmen – jene mit über 5.000 Beschäftigten und einem Umsatz von 1,5 Milliarden Euro oder Nicht-EU-Unternehmen mit vergleichbarem EU-Umsatz – wird die Sorgfaltspflichten ab 2028 anwenden. Dasselbe Datum gilt für die zweite Gruppe, die Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und einem Umsatz von 900 Millionen Euro umfasst.
Auch der Zeitplan für die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Rahmen der CSRD wurde verschoben. Große Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten müssen ihre ersten Nachhaltigkeitsberichte 2028 veröffentlichen, die das Geschäftsjahr 2027 abdecken. Börsennotierte KMU beginnen ein Jahr später, im 2029, mit der Berichterstattung.
Strategischer Ausblick
Die Entscheidung, wichtige Nachhaltigkeitsrichtlinien zu verschieben, stellt eine bemerkenswerte Anpassung im regulatorischen Fahrplan der EU dar. Obwohl sie als Vereinfachungsmaßnahme dargestellt wird, schafft sie ein neues Planungsumfeld für Unternehmen, die innerhalb oder in Bezug auf den europäischen Markt tätig sind. Die Gesamtzielsetzung der nachhaltigen Finanzagenda der EU bleibt unverändert, ihre Umsetzung erfolgt jedoch schrittweiser.
Für Berichtspflichtige werden die kommenden Monate eine sorgfältige Abstimmung zwischen den überarbeiteten gesetzlichen Anforderungen und den laufenden Markterwartungen erfordern. Die Aufrechterhaltung der betrieblichen Einsatzbereitschaft und die Konsistenz über verschiedene Rechtsordnungen hinweg – insbesondere für international tätige Organisationen – wird entscheidend sein, um Vertrauen sowie regulatorische Kohärenz über Grenzen hinweg sicherzustellen.