Das EU-Parlament verabschiedet Änderungen der Berichts- und Sorgfaltspflichten
Das Europäische Parlament hat Änderungen vorangetrieben, die darauf abzielen, die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten zu vereinfachen. Der aktualisierte Ansatz führt reduzierte Anforderungen für große Unternehmen ein und zielt darauf ab, administrative Belastungen zu verringern.

Das Europäische Parlament hat seine Verhandlungsposition zu einem wichtigen Satz von Änderungen angenommen, die darauf abzielen, die Berichtspflichten zur Nachhaltigkeit und die Sorgfaltspflichten für Unternehmen zu vereinfachen. Mit 382 Stimmen dafür, 249 dagegen und 13 Enthaltungen befürwortete das Parlament reduzierte Pflichten hinsichtlich sowohl sozialer als auch ökologischer Offenlegungen sowie der unternehmerischen Verantwortung.
Gemäß dem überarbeiteten Ansatz würde die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen gelten, die „im Durchschnitt über 1.750 Beschäftigte haben und einen Nettoumsatz von über 450 Millionen Euro“ erzielen. Nur jene Unternehmen, die in diesen Anwendungsbereich fallen, wären ebenfalls verpflichtet, Offenlegungen gemäß der EU-Taxonomieverordnung vorzunehmen. Die Berichtsstandards würden gestrafft: Es wären weniger qualitative Details erforderlich und sektorspezifische Berichterstattung würde freiwillig werden. Darüber hinaus würden kleinere Unternehmen vor weitergehenden Informationsanforderungen ihrer großen Geschäftspartner über das in freiwilligen Standards festgelegte Maß hinaus geschützt.
Engerer Anwendungsbereich bei den Sorgfaltspflichten
Die Reform behandelt ebenfalls die unternehmerischen Sorgfaltspflichten. Die neue Schwelle würde die Pflichten auf Unternehmen mit über 5.000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mehr als 1,5 Milliarden Euro beschränken. Von diesen sehr großen Unternehmen wird erwartet, dass sie einen risikobasierten Ansatz anwenden, um ihre nachteiligen Auswirkungen auf Menschen und Umwelt zu identifizieren und zu überwachen. Wichtig ist, dass diese Unternehmen anstelle einer systematischen Anfrage von Informationen bei kleineren Geschäftspartnern auf bereits verfügbare Informationen zurückgreifen und weitere Anfragen an kleinere Partner nur als letztes Mittel stellen würden.
Aufhebung der Verpflichtung zur Übergangsplanung und nationale Haftung
Nach den vorgeschlagenen Änderungen müssten Unternehmen, die unter die Sorgfaltspflichten fallen, keinen Übergangsplan mehr erstellen, um ihr Geschäftsmodell an das Pariser Abkommen anzupassen. Die Haftung für die Nichteinhaltung der Sorgfaltspflichten würde auf nationaler Ebene geregelt werden und nicht mehr durch ein EU-weites Durchsetzungsregime; Unternehmen wären verpflichtet, die Geschädigten vollständig für Schäden zu entschädigen.
Unterstützungsmaßnahmen: Digitales Portal für Unternehmen
Um Unternehmen bei der Orientierung im sich wandelnden regulatorischen Umfeld zu unterstützen, sieht die Position des Parlaments die Einrichtung eines digitalen Portals vor. Dieses Portal würde den Unternehmen kostenlosen Zugang zu Vorlagen, Leitfäden und Informationen zu allen EU-Berichtspflichten bieten und das bestehende European Single Access Point ergänzen.
Ausblick und weiterer Kontext
Die Verhandlungen zwischen dem Europäischen Parlament und den EU-Mitgliedstaaten sollen am 18. November 2025 beginnen, mit dem Ziel, die Gesetzgebung bis Ende 2025 abzuschließen. Die Änderungen sind Teil des umfassenderen Vereinfachungspakets „Omnibus I“, das von der Europäischen Kommission am 26. Februar 2025 vorgeschlagen wurde und darauf abzielt, administrative Belastungen zu reduzieren und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der EU zu verbessern.