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29 Sep 2025
Nachrichten

EBA veröffentlicht No-Action-Letter zu ESG-Offenlegungen und aktualisiert Risikodashboard

Da die nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten im EU-Finanzsektor weiterhin weiterentwickelt werden, passen die Aufsichtsbehörden ihre Leitlinien an, um eine reibungslose Umsetzung zu unterstützen.


EBA

Kürzlich hat die European Banking Authority (EBA) einen No-Action-Letter veröffentlicht, der die Anwendung der ESG-Offenlegungspflichten im Säule-3-Rahmen behandelt. Gleichzeitig veröffentlichte die EBA ein aktualisiertes ESG-Risikodashboard, das Daten bis Dezember 2024 abbildet. Diese Maßnahmen sollen während einer komplexen Übergangsphase in der Nachhaltigkeitsberichterstattung für EU-Institute regulatorische Klarheit schaffen.

Rechtlicher Hintergrund und regulatorischer Kontext

Der No-Action-Letter der EBA zielt darauf ab, rechtliche und operative Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem sich entwickelnden ESG-Offenlegungsrahmen zu adressieren, insbesondere vor dem Hintergrund der vorgeschlagenen Änderungen im Omnibus-Gesetzespaket der Europäischen Kommission zur Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Der No-Action-Letter basiert auf Artikel 9c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der der EBA die Befugnis gibt, solche Mitteilungen zu erlassen, wenn die Anwendung eines relevanten Rechtsakts voraussichtlich erhebliche Probleme verursachen könnte. Dies umfasst Fälle, in denen Bestimmungen im Widerspruch zu einem anderen Rechtsakt stehen könnten oder deren Anwendung nach verfügbaren Informationen das Marktvertrauen, den Anlegerschutz oder die Finanzstabilität negativ beeinträchtigen könnte.

Diese Maßnahme folgt der Einführung neuer ESG-Offenlegungspflichten im Rahmen von CRR3 (Verordnung (EU) 2024/1624), die ab dem 1. Januar 2025 in Kraft treten, und steht im Einklang mit der laufenden Überarbeitung der Durchführungsstandards (ITS) zur Säule-3-ESG-Berichterstattung. Während ESG-Offenlegungspflichten nach Artikel 449a CRR zunächst nur für große börsennotierte Institute galten, erweitert CRR3 den Anwendungsbereich auf alle Institute. Parallel hierzu ergänzt die Durchführungsverordnung der Kommission (EU) 2024/3172 weitere technische Anforderungen. Zusammen haben diese Entwicklungen zu rechtlichen und operativen Unsicherheiten geführt, insbesondere hinsichtlich spezifischer Templates und der zeitlichen Durchsetzbarkeit während der Übergangsphase.

Umfang und Inhalt des No-Action-Letters

Die EBA stellt klar, dass die zuständigen Behörden bis zum Inkrafttreten der geänderten ITS voraussichtlich keine vorrangigen Aufsichts- oder Durchsetzungsmaßnahmen im Zusammenhang mit mehreren ESG-Offenlegungstemplates ergreifen werden. Konkret betrifft dies die Templates EU 6 bis EU 10 sowie ausgewählte Spalten in Templates 1 und 4. Gleiches gilt für die aufsichtliche Erhebung dieser Templates, wie in der EBA-Entscheidung EBA/DC/498 festgelegt.

Der No-Action-Letter spiegelt Vorschläge wider, die im ESBA-Konsultationspapier vom Mai 2025 zur Änderung der ITS dargelegt sind, und zeigt damit die Absicht der Behörde, einen kohärenten und rechtlich sicheren Übergang zu den überarbeiteten Offenlegungspflichten zu unterstützen.

ESG-Risikodashboard: Wichtige Erkenntnisse

Parallel zum Schreiben veröffentlichte die EBA ein aktualisiertes ESG-Risikodashboard mit Daten zum Jahresende 2024. Die aktuelle Risikolage bei EU/EEA-Instituten bleibt weitgehend stabil. Dies spiegelt die strukturelle Natur der Klima- und Umweltrisiken sowie die schrittweise Neugewichtung der Bankportfolios wider.

Die EBA weist darauf hin, dass zukünftige Ausgaben des Dashboards angepasst werden, um die überarbeitete ITS widerzuspiegeln und den durch das No-Action-Schreiben kommunizierten Erwartungen der Aufsicht zu entsprechen. Das Dashboard bleibt ein zentrales Überwachungsinstrument im sich entwickelnden ESG-Risiko-Umfeld, und seine Methodik wird sich parallel zu den Berichtsstandards weiterentwickeln.

Fazit

Der Ansatz der EBA spiegelt ein Gleichgewicht zwischen regulatorischem Ehrgeiz und operativer Realisierbarkeit wider. Durch die Ausgabe eines No-Action-Schreibens und die Anpassung ihrer Aufsichtsinstrumente gibt die Behörde den Instituten Zeit zur Anpassung, während sie das Tempo bei der Verbesserung der Transparenz zu ESG-Risiken beibehält. Die sich entwickelnden Standards unter Säule 3 erfordern strategische Planung und nachhaltige Investitionen in die ESG-Dateninfrastruktur. Institute, die den aktuellen Übergang geschickt nutzen, werden für die vollständige Einhaltung im nächsten Berichtszyklus besser aufgestellt sein.

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