ASIC veröffentlicht Regulatory Guide zur Unterstützung von Australiens verpflichtendem Nachhaltigkeitsberichterstattungsregime
Australien hat mit der Veröffentlichung des Regulatory Guide 280 von ASIC einen entscheidenden Schritt in Richtung verpflichtender Klimaoffenlegungen gemacht. Das Dokument umreißt, wie die Anforderungen an Nachhaltigkeitsberichterstattung in der Praxis angewendet werden und legt Erwartungen an die Berichtersteller vor dem schrittweisen Beginn der Umsetzung ab 2025 fest.

Die Australian Securities and Investments Commission (ASIC) hat den Regulatory Guide 280: Sustainability Reporting (RG 280) veröffentlicht, der detaillierte Anleitungen für Organisationen zur Erstellung klima-bezogener Offenlegungen unter dem neuen Nachhaltigkeitsberichterstattungsregime bietet. Der Leitfaden folgt auf einen umfassenden Konsultationsprozess und unterstützt die Umsetzung der durch das Treasury Laws Amendment (Financial Market Infrastructure and Other Measures) Act 2024 eingeführten verpflichtenden Berichtspflichten.
Kontext: Neue rechtliche und berichtspflichtige Anforderungen
Die gesetzgeberische Reform führt klima-bezogene Offenlegungspflichten in den Corporations Act 2001 ein und macht die Nachhaltigkeitsberichterstattung für große und mittelgroße Organisationen in Australien verpflichtend. Organisationen, die verpflichtet sind, Finanzberichte nach Kapitel 2M des Corporations Act zu erstellen – darunter börsennotierte Unternehmen, registrierte Fonds, Pensionsfonds und Retail CCIVs – müssen nun Nachhaltigkeitsberichte gemäß dem AASB S2: Climate-related Financial Disclosures erstellen.
Die verpflichtende Berichterstattung wird gestaffelt über drei Gruppen zwischen 2025 und 2027 eingeführt, beginnend mit Organisationen, die eine oder mehrere der folgenden Schwellenwerte erfüllen: über 500 Mitarbeiter, mehr als AUD 500 Millionen konsolidierter Umsatz oder mehr als AUD 1 Milliarde an Vermögenswerten. ASIC ist die zuständige Behörde, die die Einhaltung überwacht und durchsetzt.
Feedback und wichtige Anpassungen
RG 280 berücksichtigt die Rückmeldungen aus der Konsultation von ASICs Konsultationspapier 380 (CP 380), das 60 Stellungnahmen von Stakeholdern aus Wirtschaft, Beratung und Rechtssektor generierte. Als Antwort darauf nahm ASIC mehrere Anpassungen vor:
- Erweiterte Leitlinien zu Scope-3-Emissionen und Klimaszenarioanalysen;
- Zusätzliche Erläuterungen zu den Verantwortlichkeiten der Direktoren;
- Klarstellungen zur Anwendung der Berichtsschwellenwerte;
- Aktualisierte Position zur Kennzeichnung von nachhaltigkeitsbezogenen Informationen;
- Überarbeiteter Ansatz für Offenlegungen, die außerhalb des Nachhaltigkeitsberichts vorgenommen werden.
Zweck und Anwendungsbereich des RG 280

Quelle: Regulatory Guide 280: Sustainability Reporting (RG 280)
Der Regulatory Guide 280 ist in vier Hauptabschnitte gegliedert, die jeweils gezielte Leitlinien zu spezifischen Aspekten des Rahmens für die Nachhaltigkeitsberichterstattung bieten:
- Abschnitt A: Vorbereitung des Nachhaltigkeitsberichts
- Identifiziert, welche Einheiten berichtspflichtig sind und wann dies erforderlich ist;
- Umreißt die Anforderungen an die Dokumentation von nachhaltigkeitsbezogenen Daten;
- Klärt die Verantwortlichkeiten der Direktoren bei der Überwachung klimabezogener Offenlegungen;
- Erläutert vorübergehende Haftungseinstellungen während der ersten Umsetzungsphase.
- Abschnitt B: Inhalt des Nachhaltigkeitsberichts
- Bietet Leitlinien zu Erklärungen über das Fehlen wesentlicher klimabezogener Risiken oder Chancen;
- Behandelt zukunftsorientierte klimabezogene Offenlegungen;
- Deckelt die Verwendung von Querverweisen und die Kennzeichnung nachhaltigkeitsbezogener Inhalte;
- Beinhaltet Anmerkungen zu Klimaberichten, Klimaszenario-Analysen und Scope 3 Treibhausgasemissionen;
- Erläutert Proportionalitätsmechanismen und Ausnahmen gemäß AASB S2.
- Abschnitt C: Wechselwirkungen mit anderen Berichtspflichten
- Erörtert, wie der Nachhaltigkeitsbericht mit folgenden Aspekten übereinstimmt:
- Die Betriebs- und Finanzüberprüfung (Operating and Financial Review, OFR) gemäß Abschnitt 299A;
- Offenlegedokumente gemäß Kapitel 6D;
- Produktinformationsblätter (Product Disclosure Statements, PDS) gemäß Teil 7.9 des Corporations Act.
- Erörtert, wie der Nachhaltigkeitsbericht mit folgenden Aspekten übereinstimmt:
- Abschnitt D: Die Rolle der ASIC bei der Aufsicht
- Beschreibt den Überwachungs- und Durchsetzungsansatz der ASIC während der Anfangsjahre der Berichterstattung;
- Umreißt Erleichterungsmechanismen und den Ansatz der Kommission zur Überprüfung von Berichten;
- Gibt Leitlinien zur Anwendung der neuen Weisungsbefugnis der ASIC gemäß Abschnitt 296E.
Während RG 280 wertvolle Leitlinien für berichtspflichtige Stellen bietet, gibt es keine erschöpfende Anleitung zu jedem Aspekt der Berichtserstellung. Vielmehr legt es die Auslegung der relevanten Bestimmungen des Corporations Act durch die ASIC dar und erklärt, wie die Kommission die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung in der Praxis verwalten und durchsetzen wird.
Der Leitfaden stimmt die Berichtserwartungen mit dem AASB S2 und dem ISSB-Standard zur klimabezogenen Berichterstattung (IFRS S2) ab, um Konsistenz und Vergleichbarkeit mit globalen Rahmenwerken sicherzustellen. Er betont die Notwendigkeit klarer, hochwertiger Informationen, die die Entscheidungsfindung der Investoren unterstützen.
Verhältnismäßiger Durchsetzungsansatz
Die ASIC hat während der Übergangsphase eine pragmatische, verhältnismäßige Durchsetzungsstrategie skizziert. Die Kommission wird sich zunächst auf Bildung, Einbindung und Unterstützung konzentrieren – einschließlich der Überprüfung von Offenlegungspraxis und der Zusammenarbeit mit berichtspflichtigen Stellen zur Lösung von Problemen. Wenn eine Aussage als unrichtig oder irreführend erkannt wird, kann die ASIC den Stellen Gelegenheit zur Korrektur geben oder ihre neue Weisungsbefugnis ausüben. In Fällen schwerwiegenden oder grob fahrlässigen Fehlverhaltens bzw. bei Nichterstellung eines erforderlichen Berichts kann die ASIC Ermittlungen zur Durchsetzung einleiten.
Fazit
Die Veröffentlichung von RG 280 markiert einen bedeutenden Fortschritt im Übergang Australiens zu einer verpflichtenden klimabezogenen Offenlegung. Durch die Etablierung eines robusten regulatorischen Rahmens, der mit internationalen Standards in Einklang steht, zielt die ASIC darauf ab, Transparenz zu fördern, Marktzusammenhalt zu stärken und eine effektive Steuerung klimabezogener Risiken in der gesamten Wirtschaft zu ermöglichen.